Titel/Regest |
Johan van dem Brincke, der Stadt Osnabrück geschworener und von den Parteien zu dieser Sache erkorener und anerkannter Richter, urkundet: dass vor Gericht in genannter Zeugen Gegenwart erschienen seien die ehrbaren und ehrenfesten Sweder van Karssenbrock und Jurgen, sein Sohn, und bekannten, dass der ehrbare Christoffer van Karssenbrock, Sweders Sohn und Jurgens Bruder, vermitz siner verhandelunge und der vorwerckinge nha in des erhsamen Bürgermeisters und des Rates der Stadt Osenbrugge Gefängnis gesetzt worden war; deswegen hatten der Vater und Bruder mit den anderen Brüdern und verwandten Freunden vor dem Rate verhandelt, und Christoffer war ihnen gegen Urfehde, Bürgschaft und Gelöbnis übergeben worden. Aber sie finden sich in dieser Angelegenheit genötigt, den Christoffer weiter gefangen zu halten an einer Stätte, wo sie seiner mächtig wären. Daher bekannten Vater und Bruder für sich und in Vollmacht der nächsten Freunde, die im Lande von Holstenn wohnhaft sind, dass auf ihre Bitte hin Otte van Karssenbroeck mit Bewilligung auch der anderen Brüder, Herrn Hinrichs und Herrn Rembertz van Karssenbroeck, sich einverstanden erklärt habe, den Christoffer auf dem Hause zu Brincke gefangen und beschlossen zu halten, solange, bis man sehen würde, ob sich seine Angelegenheit bessern oder verschlechtern würde. Wenn nun späterhin nach Fortschaffung des Christoffer an einen anderen Ort, dem Otto aus seinem Aufenthalt in Brincke Unannehmlichkeiten und Schaden entstehen würde, - denn für den Christoffer und seine Urfehde haben sich vor dem Rate der Stadt Osnabrück tapfere Leute verbürgt und zu hohen Dingen verpflichtet -, so verbürgen sich dem Otte gegenüber nunmehr Sweder und Jurgenn van Karssenbrock, Vater und Sohn, für sich, ihre Kinder, Brüder, Schwäger etc., den eventuellen Schaden zu ersetzen, und haben zu diesem Zwecke ihrem Bruder und Vetter Otten van Karssenbrock als Unterpfand gesetzt ihren Anteil und Anrecht, die ihnen aus dem Hause und allen angehörigen Erben und Gütern zu Brincke einfallen könnten. Das geloben Sweder und Jurgen für sich, ihre Erben, Brüder und Schwestern und alle daran Beteiligten bei ihren rittermässigen Ehren.
Zeugen: die ehrbaren und ehrenfesten Zerck van Baeck und Johan Ruisynck. Ankündigung der angehängten Siegel des Richters und des Sweder van Karssenbroeck, "des Jurgen hirmede to gebrucket ." |