Regest

Datum 1547-04-01 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(duszent funffhundert veirtzig seven amme frijtage nach judica)
Ausstellungsort Münster
Titel/Regest Der Offizial und geistliche Richter des Hofs zu Münster urkundet: dass vor Gericht erschienen die hochgelehrten, ehrenfesten, ehrbaren und tugendsamen Christian van der Wyck, der Rechten Doktor, und Christina, seine Ehefrau; Thomas van der Wijck und Catherina, seine Hausfrau; Berndt van der Wyck , und Anna, seine Hausfrau, samt Annen van der Recke, der Witwe des sel. hochgelehrten Engelbertz van der Wijck, der Rechten Doktors; ferner Annen, Wendelen und Agathen van der Wijck, - alle Gebrüder, Schwestern und Schwägerinnen, und bekannten für sich, ihre Erben und auch für den wohlgelehrten und ehrenfesten Franszen van der Wijck, der Rechten Lizentiaten, jetzt zu Colne sich aufhaltend, ihren Bruder und Schwager, der seine Vollmacht dazu geschickt, dass sie 1544 amme frijdage nach Oculi (21.03.1544) durch weil. die ehrbare und tugendsame Annen van der Wijck, Witwe, ihre sel. Mutter und Schwiegerfrau wegen ihrer elterlichen Erbschaft und Güter verglichen worden waren, wie diese Güter von ihrem sel. Vater, dem ehrenfesten und ehrbaren Berndt van der Wijck, und ihrer Mutter Anna nachgelassen worden sind. Die Beurkundung dieses Vergleichs, von der Mutter und den Brüdern und Schwestern unterschrieben, und von den letzteren vor dem Richter anerkannt, laute folgendermassen: Zu gedenken, dass wir Thomas, Christiain, Engelbert, Berndt, Franziscus, Anna, Wendela und Agatha v.d. W. durch unsere Mutter Anna v.d.W. wegen der elterlichen Erbschaft und der Güter verglichen sind. Thomas soll das behalten, was er bei seiner Hochzeit erhalten (in heyligsz vurwardten zogeeignet.) Christiain soll erhalten den Teichkamp (dijckkamp) und die 10 Goldgulden jährlicher Rente, die herstammen von denen mit dem Erbnamen van Nesselraide, als denen von Revenbergh und Lohr. Engelbert erhält das Haus auf dem alten Steinwege binnen Münster samt dem Garten vor St. Mauritius Pforte, den kleinen Kamp bei St. Mauritius hinter der Propstei, und Feldland in St. Mauritius' und Servatius' (Servaesz) Tälern (Dalen). Bernde fallen alle andern Güter zu, doch hat er die Mutter Zeit ihres Lehens zu unterhalten, ihr die 10 Goldgulden, die "myn" Bruder Thomas ihr aus dem Kampe hinter St. Mauritius verschrieben hat, lebenslänglich auszuzahlen; ihre Schulden muss er ohne die Beihilfe der andren Geschwister bezahlen und endlich ihr ein gebührendes Begräbnis auszurichten. Ferner soll er die jetzigen Schulden des Bruders Franciscus bezahlen, ihn in Köln unterhalten und ihm soviel geben, dass er Lizentiat daselbst werden könne, und später 400 Goldgulden, um damit eine Präbende zu erhalten oder sonst sie als Betriebskapital zu benutzen; sollte Franciscus krank und gebrechlich werden, so soll ihn der Bruder noch überdies unterstützen. Den Schwestern Anna und Wendela soll Berndt für Lebenszeit Wohnung, Kost und Kleidung geben; wenn sie aber nicht bei ihm bleiben wollten, so soll er ihnen das Haus bei St. Martin binnen Münster herrichten und sie dort wohnen lassen Zeit ihres Lebens und ihnen jährlich geben: 10 Goldgulden, 1 Malter Roggen oder 2 Goldgulden dafür, 1 Malter Gerste, 2 fette Schweine, wenn ein Mastjahr ist, sonst eines, ein gutes "kochen" (gekochtes?) Rind, von ca. 3 Jahren (es ist wohl ein Kuh-Rind gemeint), und 2 fette Schafe; falls die Schwestern damit nicht auskommen sollten, soll er ihnen noch weiter behilflich sein. Die Schwester Agathe soll von Berndt ehelich bestattet werden mit Brautschatz und Kleidern nach Erkenntnis der Brüder; sollte sie aber wider Verhoffen nicht verheiratet werden können, so hat Berndt ihr zeitlebens bei sich Kost, Wohnung und Kleidung zu geben, oder, falls sie sich nicht vertragen können, soll sie bei den anderen Schwestern wohnen im Hause bei St.Martin und die drei zusammen jährlich beziehen: 30 Goldgulden, das Übrige bleibt dasselbe. Stirbt eine der drei Schwestern oder auch zwei, so beziehen die Überlebenden oder die letzte Überlebende dennoch dasselbe an Naturalien, während die Goldgulden auf 20 reduziert werden.Dieser Vertrag soll in gehörige rechtliche Form gebracht und mit allen notwendigen Klauseln versehen werden. Sollte einer der Brüder einige aus dieser Erbschaft herstammende Güter verkaufen wollen, so hat er sie zuvor den Brüdern anzubieten, und zwar nicht zum teuersten Preis. Wenn wegen dieser Erbteilung zwischen den Geschwistern Zank entstehen sollte, so sollen erst die Brüder versuchen, ihn beizulegen; wenn das nicht gelingt, sollen drei oder vier Freunde als Schiedsrichter angerufen werden. Ankündigung der Unterschriften der Anna van der Wyck, Witwe und Mutter, und der Brüder und, Schwestern. Geschehen zum Ruschhuysze, 21.03.1544 (am frytage nach Oculi). - Es folgen die Unterschriften, unter denen auch die des Frans v.d.W. sich befindet. In diesem Vertrage sei vorgesehen, dass, wenn sich Anna, Wendela und Agathe nicht mit dem ihnen Ausgeworfenen behelfen könnten, ihr Bruder Berndt nach Rate der anderen Brüder ihnen mit Weiterem aushelfen solle; diese Notwendigkeit habe sich herausgestellt, und Berndt verpflichte sich nunmehr für sich und seine Erben, jeder Schwester jährlich auf Martini (11.11.) 10 Joachimstaler zu geben, dazu allen zusammen 1 fettes Kuhrind, von ca. 3 Jahren, 3 fette Schweine, wenn es. ein Mastjähr ist, sonst, ein Schwein; 3 fette Schafe, 2 Fuder Holz, so gut er es zum Ruschhuysze fallen hat, 3 Malter guten Roggen und 3 Malter Gerste. Ferner erhalten die Schwestern bis zum Tode der letzten den Niessbrauch des Hauses bei St. Martin binnen Münster mit seinem Hofe, oder falls ihm dieses herzurichten schwer fallen sollte, so hat er ihnen ein anderes Haus zu verschaffen. Sollte Agatha in die hl. Ehe an Ihresgleichen bestattet werden, so erhält sie zu Brautschätz und Heiratsgut 700 Goldgulden, vorbehaltlich jedoch, ob, sie um ein Geringeres an gleich gute Leute bestattet werden könnte; wenn aber ein Freier kommt, der den Brüdern besonders gefällt, und es dann an 100 Goldgulden mangeln würde, so sollen Berndt und Anna auch zur Beschaffung dieser verpflichtet sein, samt einem "fluelen tabberthe". Die beiden Schwestern Anna und Wendela erhalten in diesem Falle der Heirat der Agatha nur noch 20 Taler, das Rind, 2 Malter Roggen, 2 Malter Gerste, 2 resp. 1 Schwein, 2 Fuder Holz. Wenn von diesen beiden eine stirbt, so erhält die Überlebende neben dem Hause und dem Rinde 10 Taler, je ein Malter Roggen und Gerste, 1 Schwein, 2 Schafe und 2 Fuder Holz. Wenn diese Bedingungen den Schwestern gegenüber nicht eingehalten werden, so dürfen sie ihre Gerechtigkeit einmahnen; wenn ihnen dann im Laufe eines Jahres nicht das Bestimmte geliefert und Besserung geschehen ist, so sind sie nicht mehr an diesen Vertrag und an ihren Verzicht auf die Erbschaft gebunden. Der Richter bestätigt diesen Vertrag und kündigt das angehängte Offizialatssiegel an. Ferner kündigen ihre angehängten Siegel an: Christiain, Thomas und Bernd van der Wijck, von denen jeder ein Exemplar erhält, die Schwestern das vierte.

Zeugen: die ehrbaren und bescheidenen Herr Berndt Rupe, Offiziant in der Kapelle Unserer lieben Frau im Dome zu Münster, und Philippus. Bruynavent von Werne.
Sonstige Beteiligte Christian von der Wieck (sonst. Beteiligter) / Christina von der Wieck (sonst. Beteiligter) / Thomas von der Wieck (sonst. Beteiligter) / Catherina von der Wieck (sonst. Beteiligter) / Berndt von der Wieck (sonst. Beteiligter) / Anna von der Wieck (sonst. Beteiligter) / Anna von der Recke (sonst. Beteiligter) / Anna von der Wieck (sonst. Beteiligter) / Wendela von der Wieck (sonst. Beteiligter) / und Agathe von der Wieck (sonst. Beteiligter)
Archiv   Brincke
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 154
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Original, Pergament
Siegel 4 anhängende Siegel, gut erhalten 1) Durchmesser: 2,5 cm 2) Durchmesser: 2,8 cm 3) Durchmesser: 3 cm 4) Durchmesser: 2,8
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2011-03-30
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