Regest

Datum 1555-08-11 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(am suntage nach Laurentii im jar fünffzehenhundert funff unnd funfftzig)
Ausstellungsort Neuenhaus
Titel/Regest Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit. Amen. Kund und offenbar sei allen und jeglichen, denen dieser offene Brief vorkommt, denselbigen sehen und hören werden, dass dem allmächtigen ewigen Gott zu Lobe und Mehrung der Christenheit zwischen den ehrenfesten und ehrbaren Jurg von Kerssenbroich an einem, und der ehrbaren und ehrenreichen Jungfrauen Elisabethen vom Cloister am andern Teil, mit Fürwissen und Rat beiderseits nächster Verwandten, als nämlich von wegen Jürgens des hochwürdigen Fürsten und Herrn, Herrn Rembertz, Bischofs zu Paderborn, auch der ehrbaren und würdigen Schweders, Herrn Henrichs, Scholasters zum Bustorpe, und Otten von Kerssenbroich, desselbigen gnädigen Herrn Vettern, Vater und Bruder, von wegen aber der Jungfrau Elisabeten der würdige ehrenfeste und ehrbare Hugen Budden, Domdekan zu Paderborn, Hermans von Amelunxen, Wulffs und Diderichs vom Cloister, itztgedachter Jungfrauen Brüder, ein ehelicher und ehrlicher Heirats- und Ehestand verhandelt, beredet und beschlossen ist, inmassen wie nachfolgt. Nämlich dass obengenannter Jurg von Kerssenbroich itztgedachten Jungfrauen Elisabeten von Cloister, und sie Jungfrau Elisabet hinwieder ihn, Jürgen, zu der heiligen Ehe nehmen und einer den anderen nach diesem Tag für seinen Ehegatten und Gemahl haben und halten, und hiernach zu erster Gelegenheit solchen Ehestand in Ansehen der Kirche mit dem ehelichen Beilager vollziehen sollen und wollen. Und soll obgenannter Jurg an fürgemeldete Jungfrau Elisabeten zu rechtlichem Heiratsgute das Haus Brincke, wie das mit Mühlen, Ackern, Wiesen, Kämpen, Hölzern, Teichen und Fischereien in seinen Grenzen belegen und ihm von genanntem seinem lieben Vater Schwedern von Kerssenbroich, auch Herrn Henrichen, Scholaster und Otten, seinem Bruder, laut deshalb aufgerichtetem Vertrage zuvor überlassen zusamt seinem Anteil an andern Erben und Gütern, sowohl um obgenanntes Haus Brincke, als anders wo gelegen, nicht davon ausbeschieden, zubringen. Dagegen dann der fürgedachte Wulff, Diderich und Ludolf, Gebrüder vom Cloister, genannter Jungfrauen Elisabethen, ihrer freundlichen lieben Schwester, 2.000 vollwichtiger rheinischer Goldgulden zum Brautschatze mitgeben, und die Hälfte derselben, nämlich 1.000, alsbald in dem ehelichen Beilager, die anderen 1.000 innerhalb Jahresfrist nach dem Beilager ohne ferneren Verzug ihm, Jürgen, bezahlen, und dazu dieselbe ihre Schwester mit Kleidern, Kleinoden und Schmuck, wie sich solches gebührt und in der Grafschaft Ravensburg gebräuchlich ist, ehrlich und wohl aussteuern und versorgen wollen, wie dann obgenannte Gebrüder solches alles also getreulich zu verrichten und zu bezahlen bei ihren wahren Würden in Eidesstatt zugesagt. Und soll gedachter Jurg von Kerssenbroich vielgedachte Jungfrau Elisabeth alsbald nach dem ehelichen Beilager mit einer ehrlichen Morgengabe und dann folgends auch mit einer Leibzucht und Behausung, da sie unsträflich ihrem Stande nach drinnen wohnen möge, wie sich solches nach Gewohnheit obgenannter Grafschaft Ravensberg und sonst nach Würde und Vermögen des zugebrachten Brautschatzes eignet und gebührt, versehen. Und wenn dieser genannten Eheleute einer, ehe und zuvor das eheliche Beilager vollbracht, mit Tode abginge, welches der Allmächtige nach seinem göttlichen Willen verhüte, alsdann soll keiner dem anderen womit behaftet sein, sondern ein jeder, sein versprochenes Heiratsgut frei behalten. Da aber nach dem ehelichen Beilager, doch in Jahresfrist, obengedachte Jungfrau Elisabeth ohne Leibeserben verfallen würde, alsdann sollen fürgenannte ihre Brüder die nachständigen 1.000 Gulden zu bezahlen nicht schuldig, sondern deren erledigt sein und bleiben. Wenn sich aber zutrüge, dass er, Jurg von Kerssenbroich, mit Tode verfiele, und keine lebendigen Leibeserben, von ihnen beiden geboren, hinterliesse, alsdann soll obengenannte Jungfrau Elisabeth die Leibzucht und Morgengabe, die ihr vermacht, die Tage ihres Lebens innebehalten und dieselben nach Leibzuchtsrecht nutzen und brauchen, und nach ihrem Tode solche Leibzucht und Morgengabe ebengenannten Jurgens Brüdern oder deren Erben wieder heimgefallen sein. Würde aber er, Jürgen nach seinem tötlichen Abgange, einige Erben, mit vielgedachter Elisabeten gezeugt, hinterlassen, so soll die Mutter, wenn es ihr also gefallen, den Kindern nützlich sein und es deren Freunde für ratsam ansehen würden, auf dem Hause Brincke bei den Kindern bleiben, denselbigen nach allem ihren Vermögen, wie einer getreuen Mutter wohl ansteht, fürsein, auch sich und die Kinder von den jährlichen Einkünften unterhalten und was sie erübrigen könnte, sich und den Kindern zu Besten verwahren. Wenn sie aber dazu nicht geneigt oder solches den Kindern nicht fürträglich und derselbigen Freunde das nicht für ratsam erachteten, oder sie, Elisabeth, sich sonst zur andern Ehe begeben wollte, so soll ihr durch die Kinder, ihre Freundschaft und Vormünder über ihre vermachte Morgengabe, die man ihr die Tage ihres Lebens folgen soll lassen, eines für alles den halben Brautschatz, das ist 1.000 Goldgulden, dazu ihre Kleider, Kleinode, Schmuck, und darüber hinaus das Hausgerät, "ingedompte" des Hauses und fahrende Habe zum halben Teile zugestellt, gehandreicht und geliefert und sie damit von ihrer vermachten Leibzucht abgewilligt sein. Und ist hierneben verhandelt und beschlossen, dass mit diesem obgenannten Brautschatz vielgemeldete Elisabet auf ihren Kindesteil oder väterliches Erbe, so von Vater und Mutter auf sie gefallen, desgleichen von ihrem mütterlichen Geräte ganz und zumal abgeteilt sein und darauf einen erblichen und ewiglichen Verzicht tun soll, wie sie dann auch alsbald bei ihren jungfräulichen Ehren in Eidesstatt auf solches ihr Kindesteil und Geräte, nimmer zu ewigen Tagen darum zu sprechen, mit Hand und Mund verzichtet, doch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, falls obengenannte ihre drei Brüder alle ohne jede Leibeserben, welches der Allmächtige gnädiglich verhüten wolle, verstürben, oder ihr sonst durch andere Umstände etwas ansterben würde, dass sie darauf nicht verzichtet haben wolle. Alle Punkte und Artikel, in diesem Heiratsbriefe begriffen, hat eine Partei der andern stät fest und unverbrüchlich, bei gutem Glauben, dem Worte der Wahrheit zu halten, dagegen nichts zu tun oder zu verschaffen, dass etwas getan werde, zugesagt und versprochen, alle Gefahr und Arglist hierin ausgeschlossen. Des in Urkunde der Wahrheit sind dieser heiligen Verhandlung zwei gleichen Lautes aufgerichtet und von wegen Jurgens durch hochgedachten Bischofen zu Paderborn und ihm, Jorg selbst versiegelt, dazu durch Schwedern, Herrn Henrichen, Scholastern, und Otten, obengedachten Jürgens Vater und Bruder, die- weil die kein eigenes Ingesiegel gehabt, mit eigener Hand unterschrieben; von wegen aber Jungfrau Elisabeten durch Herrn Hugen Budden, Domdekan, Herman von Amelunxen und Wulffen vom Cloister versiegelt, und dazu durch sie, Elisabeten selbst, auch Diderichen vom Cloister, ihrem Bruder, wegen Mangel eigener Siegel mit eigenen Händen gleichfalls unterschrieben.

Unterschriften: Sweder v. K., Hinricus v. K., Dietrich vom Closter. Die Unterschrift der Elisabeth ist nicht vorhanden.
Vermerke Auf der Rückseite: der Mutter sel. Heiratsverschreibung - also stammt die Aufschrift von ihrem Sohn.
Sonstige Beteiligte Rembert von Kerssenbrock (Siegler) / Jürgen von Kerssenbrock (Siegler) / Hugo Budde (Siegler) / Hermann von Amelunxen (Siegler) / Wulf von Closter (Siegler) / Schweder von Kerssenbrock (Unterzeichner) / Dietrich von Closter (Unterzeichner)
Archiv   Brincke
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 165
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Original, Pergament
Siegel Fünf anhängende Siegel, gut erhalten 1) Sekretsiegel des Bischofs zu Paderborn, rot, in Schüssel, Durchmesser: 5 cm 2) Jürgen v. K., grün, Durchmesser: 3 cm 3) Budde, grün, Ringsiegel, Durchmesser: 2 cm 4) Amelunxen, grün, Ringsiegel, Durchmesser: 1,5 cm 5) Wulf vom Closter, grün, Ringsiegel, Durchmesser: 2 cm.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
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