Titel/Regest |
Georg von Kerssenbroch, erbgesessen zu Brincke, urkundet für sich und seine Erben und mit Vorwissen seines Sohnes Rembertten von Kerszenbroch und seines Schwiegersohnes Everten Korffs zur Wachorst: dass er dem Herrn Johannen Holtman, zur Zeit Kapellan allhier zu Borchholthaussen, und seinen Erben verpachtet habe seine Behausung nebst zugehöriger Kotten und Garten, belegen im Weichbilde Borcholthuszen zwischen Heinrichen Krup und Heinrichen Brunen Behausung, und zwar gegen Auszahlung von 30 Talern, die Heinrich Prange vorher in diese Stätte hineingetan, und gegen jährliche Entrichtung und Bezahlung von 1 Goldgulden, einer halben Mark Osnabrückisch, 3 Paar Hühnern und 3 Leibdiensten. Die Pacht läuft auf 10 Jahre, die, nach dem sie um sind, wieder auf dieselbe Frist verlängert werden können nach geschehener Beweinkaufung, genannt die Viehheuer; ebenso soll der Weinkauf stattfinden, wenn der Mann oder die Frau stirbt und der nachbleibende Teil das Gut wieder befreien will (sich verheiraten). Wenn wegen Baufälligkeit der Behausung oder aus anderen Gründen die Bewohner es verlassen und die Pacht aufgeben wollen, so soll das Gebäude von Sachverständigen abtaxiert und von dem Verpächter übernommen werden, der auch sich zur Zurückzahlung der 30 Taler verpflichtet. Widerspenstigkeit gegen den Verpächter, Säumigkeit in der Bezahlung oder Dienstleistung, wenn sie sie über 3 Jahre erstreckt, kann mit Ausweisung des Pächters gegen Erlegung des Gebäudewertes der 30 Taler bestraft werden. Ankündigung der doppelten Ausfertigung und der angehängten Siegel der beiden Kerssenbrocks, Korffs, ihrer Unterschriften, und der Unterschrift, da er kein Siegel hat, des Johannes Holtman. Mit den angekündigten Siegeln und Unterschriften doch fehlt die Unterschrift Korffs; sein Siegel vorhanden. |