Regest

Datum 1593-11-08 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Urheber/Aussteller Rudolf II., Kaiser
Ausstellungsort Speyer
Titel/Regest Kaiser Rudolf II. etc. entbietet seinem und des Reiches lieben Getreuen, Beisitzern des kaiserl. Kammergerichtes Melchiorn von der Wieck seine Gnade. Sein und des Reichs auch lieber Getreuer Henrich von der Wickh habe dem Kammergericht folgendes geklagt: Melchior habe vor einiger Zeit ein kaiserliches Mandatum executoriale wider die Stadthalter des Stifts Münster, auch Bürgermeister und Rat zu Münster auf Grund eines kurfürstlich Kölnischen Schreibens - in der Eigenschaft des Erzbischofs von Köln als Postulierten des Stiftes Münster - erhalten, das ihn in einige Lehngüter, die ihm erteilt werden, einweist; dagegen haben die Statthalter und der Kläger Henrich v.d.W. opponiert und den Rechtsweg beschritten. Dessen unerachtet habe Melchior am Sonntag, den 10. Oktober zwischen 6 und 7 Uhr morgens während des Gottesdienstes Henrichs Windmühle, bei der Stadt Münster vor der St. Aegidienpforte stehend, mit einem Schmied tätlich eingenommen, die Schlösser von der Multerkiste abgeschlagen, das Multerkorn darausgenommen und seinen Gefallen damit getan, unter dem Schein, als sollte die Windmühle zu der Wassermühle, die binnen der Stadt Münster liegt und ein fürstlich Lehngut ist, gehören, in welche Wassermühle der Rat zu Münster den Henrich, weil der die Mühle von seinem Vater ererbt und über 6 Jahre ruhig besessen hatte, eingesetzt hatte, wo gegen Melchior das angeführte Mandat erhalten hatte. Nach des Klägers Henrich Behauptung sei aber die Windmühle kein Lehn, - sondern ein Allodialgut, als solches garnicht zu der Wassermühle gehörig; daher habe er die gewaltsam angebrachten Schlösser wieder entfernt und seine eigenen angehängt, zum Zeichen, dass er seinen Besitz nicht aufgebe, und gleichzeitig dem Melchior den beschrittenen Rechtsweg angezeigt und seine Prozessmittel angegeben. Melchior aber habe in Gegenwart des Notars und der Zeugen eine bedrohliche Antwort gegeben, u.a., dass er nicht nur die Wind-, sondern auch die Wassermühle in Brand stecken würde, wenn Henrich sich noch weiter des Besitzes anmassen würde, und habe zur Ausführung dieser seiner Absichten Hilfe und Trost bei den Nachbarn, kriegenden Häuptern und Herrn nicht nur gesucht, sondern auch gefunden. Die gleichen Drohungen habe Melchior auch den Statthaltern schriftlich zukommen lassen. Auf die Klage des Henrich hin hat der Kaiser resp. das Kammergericht ihm ein Mandat gegen Melchior ausgereicht, das diesem den Landfriedensbruch bei Pön der Reichsacht und bei Pön von 10 Mark Gold jede Eigenmächtigkeit verbietet. Unterzeichnet war das Original ad mandatum des Kaisers vom Protonotaren des Kammergerichts Caspar Morhardt.
Archiv   Brincke
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Signatur 237
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Transsumiert in der Notariatsurkunde von 1593 Dezember, 2, 3 und 4. Vgl. dieselbe.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
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