Titel/Regest |
Die fürstlich Osnabrückschen Räte schlichten einen zum Prozess gediehnen Streit zwischen Reimbert von Kerssenbruch zu Brincke als dem Kläger und den Gutsherrn und Erbexen der Neuenkirchener Mark durch gütlichen Vergleich am strittigen Orte. Der Streit war schon zur Zeit der Voreltern Kerssenbrocks entstanden, und zwar wegen der am Grönensicke angekauften oberen und niederen Wöstenteiche, belegen in der Honhorst, nebst der dazu gehörigen Holzung, Plaggenmatt und Schwein- und Schaftrift. Die Holzung erhält Rembert v. K. zum alleinigen Gebrauch, ihre Grenze wird festgelegt, jedoch der Eichelfall bleibt zur gemeinen Nutzung, während die Plaggenmatt Kerssenbrock allein vorbehalten bleibt; Hude und Weide innerhalb des abgegrenzten Bezirks bleibt gemein. Obgleich an der Westseite der Wöstenteiche früher nur der Wöstenteichskotten gestanden hatte, bewilligen die Markgenossen, dass der vor einigen Jahren neu dahingesetzte zweite Kotten, der Scheperskotten genannt, bestehen bleiben dürfe; endlich dürfen keine weiteren Zuschläge aus der gemeinen Mark zu diesen Kotten gemacht werden. Der niederste Wöstendeich mit dem darumgelegenen Grasanger darf nicht von Kerssenbrock eingezäunt werden, sondern muss zur gemeinen Drift und Grasweide offen liegen. In Bezug auf die Schweine dürfen diese von Kerssenbrocks Seite bis zur Duenbrücke, die Schafe bis zur neuen Landwehr gehütet werden. Unter der Plicka gezeichnet von H. Moring.
Zum Vorgang vgl. Akte Personalia Jürgen I, Jürgen II und Rembert von Kerssenbrock. |