Regest

Datum 1600-05-29 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Urheber/Aussteller Heinrich Embsmann, Gograf zu Wiedenbrück
Ausstellungsort Neuhaus
Titel/Regest Henrich von der Wick, erbgesessen zum Neuwenhause im Stift Osnabrück, urkundet: macht sein Testament. Er bestimmt, dass seine Leiche ohne äusseres Gepränge zur Seite seines seligen Vaters auf dem Kirchhofe zu St. Veitt vor Widenbrugk beigesetzt werden solle, wobei die Haus- und anderen Armen binnen Widenbrugk und im Ksp. St. Veit eine Spende an Bier und Brot erhalten sollen, deren Ausrichtung er seiner lieben Hausfrau auferlegt. Er erklärt seine früheren Bestimmungen für aufgehoben und setzt zu alleinigen Erben ein seinen Sohn Engelbert samt dessen zwei Schwestern Annen und Irmgart Appollonienn Elisabett, geboren von seiner Frau Marienn vonn Amelunxen, denen er seine Erbwohnung zum Neuwenhuse mit allen zugehörigen Gütern und alle Habe vermacht, wobei er noch ausdrücklich das Testament seines sel. Vaters Henrich von der Wiek als zu Recht bestehend erklärt. Der Sohn Engelbert soll die Güter besitzen, die Schwestern aber aussteuern, wie es im Stift Osnabrück üblich und gebräuchlich ist. Sollte Engelbertt ohne Leibeserben sterben, so sollen beide Töchter Anna und Ermgart Apollonia Elisabet an seine Stelle treten, und zwar soll die älteste Tochter die Güter behalten und die andere von ihr ausgesteuert werden, jedoch mit der Bedingung, dass die Mutter, solange sie Witwe bleibt, mit dem Rate guter Freunde die Güter verwalten soll, bis der Sohn, resp. eine der Töchter sich nach Rat der Vormundschaft und der Freunde verheiratet. Wenn die Mutter fortziehen und doch im Witwenstande verbleiben will, so soll sie erhalten zur Leibzucht und zum Unterhalt die Behausung binnen Widenbrugk und den dritten Teil aller lebendigen Habe von dem Neuwenhause, sowie der Einrichtung und des Hausgerätes; ferner drei Stück Erbes, belegen im Ksp. Gütterslo, nämlich Velthaus, Slieckmann und Banse, mit allem Zubehör; ferner 4 Vogtgebiete, die denen von Hertzebroek eigenhörig sind, nämlich Grosse Winkelman im Amt Rhede, Horstman im Ksp. Gütterslo, Druffel im Ksp. Neuwenkirckenn, Süthus im Ksp. Widenbrugk, - mit Gold, Pferden, Schweinen, Hühnern und Gütern, die sie nach dem Neuwenhause zu geben schuldig sind; ferner 3 und einhalb Malter Roggen, 4 Malter Gerste, 1 Malter Hafer, alles Widenbruggisches Mass, 1 feiste Kuh, 4 feiste Schafe oder Hammel, wenn zum Neuwenhause Schafe gehalten werden, sonst nicht, und genügend Brennholz; alles jährlich. Die Kämpe, die dem Testator bei Rhede gehören, sollen verkauft und für das Geld Land bei Widenbrugk gekauft und zu dem Leibzuchshause gelegt werden; sonst soll die Pacht von den Kämpen bei Rhede ebenfalls der Mutter zufliessen. Sollte die Witwe sich wieder verheiraten wollen, so soll sie sich an einen ehrbaren frommen Mann von nicht geringerem Stande mit Rat der Vormünder befreien; dann soll ihr die vermachte Leibzucht bleiben, aber die anderen Güter habe sie zu räumen; ihre eventuellen Kinder zweiter Ehe sollen dann aus der Mutter Brautschatz nur ausgesteuert werden, die Leibzuchtsgüter sollen nach dem Tode der Mutter dann wieder an das Neuwenhaus fallen. Wenn die Mutter, ohne eine neue Ehe eingegangen zu sein, und ebenso auch die Kinder ohne Leibeserben in absteigender Linie sterben sollten, so sollen die nächsten Blutsfreunde seiner Frau, weil sie ihm, und zwar vor allem ihr sel. Vater, in seinen höchst beschwerlichen Prozessen gegen die von Twist und andere unterstützt und ihm geholfen haben, aus den Gütern 1.800 Rtlr. haben, welche ihnen hiermit zur Sicherheit verpfändet werden, und ausserdem mit seinen und seiner Kinder Erben zu gleichen Teilen von dem Reste erben dürfen, auch wenn sie einige Glieder weiter verwandt sein sollten, als die Erben von des Testators eigener Seite. Ferner, weil er mit seinen Vettern, denen von Twist, unverschuldet in einen Prozess wegen einiger Lehngüter geraten ist, so bestimmt er für den vorauszusetzenden Fall, dass er oder seine Erben ihn gewinnen, dass alsdann seinen Schwestern Annen, Sophienn und Margarethen je 50 Rtlr. ausgezahlt werden sollen. Die Prozesse mit denen von Twist und mit Henrichen vonn der Wiek zu Telgtt sollen von seiner Frau oder Erben unentwegt fortgesetzt werden; der Testator weist auf die Revokation in seines sel. Vaters Testament hin und bestätigt seinerseits dieselbe. Zuwiderhandlung gegen dieses Vermächtnis sollen mit Entziehung der vermachten Güter bestraft werden. Der Testator behält sich das Recht von Abänderungen des Testaments vor. Ernennt zu Vormündern und Tutoren die edlen und ehrenfesten Moritzenn vonn Amelunxenn, erbgesessen zu Aussel, Conradtenn Hugen vonn Arnelunxenn, erbgesessen zu Drantzenn, Richter zu Dulmenn, und Otten Balckenn zum Greszwinckell, seine Schwäge, Benachbarten und guten Freunde; jeder von ihnen erhält für seine Mühewaltung 1 Rosennobel, 1 Goldgulden und 1 Rtlr. aus seinem Nachlass. Da der Testator seiner Glieder zur Unterschrift nicht mächtig, so hat er dazu gebeten den ehrenhaften und wohlvornehmen Henrichenn Embszmann, Gografen zu Widenbrugk, als seinen ordentlichen Richter, ferner auch die ehrenfesten, hochgelehrten, würdigen, ehrenhaften, vorsichtigen und ehrbaren Johann Block, der Rechten Licentiaten, Martin Schnellenn, Vogt des fürstlichen Hofes zu Münster, Johannes Hoetter, Notaren, Herrn Petrus Nellingk, Pastor zu St. Veit vor Widenbrugk, Ludgernn Dynck von der Wolbeck, Henrich Tilmann und Liborius Meier, beide wohnhaft zu Rhede; hat auch um Besiegelung mit dem richterlichen Siegel des Gografen gebeten. Der Gograf bekennt, dass das Alles in seiner und der Zeugen Gegenwart geschehen sei; der Testator sei schwachen Leibes gewesen, im Bette liegend, jedoch bei guter Vernunft und Sprache. Der Gograf kündigt seine Unterschrift und das Gerichtssiegel zur Bestätigung an. Geschehen und verhandelt sind diese Dinge auf dem Neuwenhause im Ksp. zu St. Veitt vor Widenbrugk, im Stift Osnabrück, in der Stube neben der Küche, im Jahr 1601, am Dienstage den 29. Mai zwischen 6 und 7 Uhr nachmittags. Der Testator kündigt sein Siegel an. Original, Pergament, mit angekündigten Unterschriften: anstatt des Henrich Tilmann, der selbst nicht schreiben kann, unterschreibt Liborius Meyer. Da die Plika von den Unterschriften ausgefüllt, ist, sind die beiden anhängenden Siegel an grünen geflochtenen Bändern dem linken Rande der Urkunde angeknotet, nachdem die die Urkunde verschliessenden und darum auch durch die übrigen Ränder durchgezogen gewesenen Bänder zur Eröffnung des Testamentes durchschnitten worden waren.
Sonstige Beteiligte Martin Schnellen (Zeuge) / Johannes Hoetter (Zeuge) / Petrus Nelling (Zeuge) / Ludger Dynck von Wolbeck (Zeuge) / Heinrich Tilmann (Zeuge) / Liborius Meier (Unterzeichner) / Johann Block (Zeuge)
Archiv   Brincke
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 251
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Original, Pergament
Siegel Da die Plika von den Unterschriften ausgefüllt, sind die beiden anhängenden Siegel an grünen geflochtenen Bändern dem linken Rande der Urkunde angeknotet, nachdem die die Urkunde verschliessenden und darum auch durch die übrigen Ränder durchgezogen gewesenen Bänder zur Eröffnung des Testamentes durchschnitten worden waren, 1) oben links leicht beschädigt, Durchmesser 2,9 cm 2) Durchmesser 3,3 cm
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2011-03-30
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