Regest

Datum 1669-02-24 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Beurkundung, dass zwischen den hochedelgeborenen und gestrengen, weil. Johan Wolffen von Kerszenbruch und seiner Frau Catharinen Vincken Sohne Rembert Jobsten von Kerszenbruch, erbgesessen zu Brincke, und der Jungfrau Sybillen Wilhelm (sic!) Korff genannt Schmising, der Tochter des hochedeIgeborenen und gestrengen Herrn Casparn Korffs gen. Schmising, Herren zu Tatenhauszen und Willenburgh, kurfürstl. Brandenburgischen Rats und Deputierten der Ravensbergischen Ritterschaft und seiner Frau Annen Margarethen, geborenen von Newhoff, - ein Ehepakt geschlossen ist. Der Bräutigam soll nach der Kopulation der Braut seinen adligen Sitz und alle seine Güter als Heiratsgut mitbringen und ihr eine Morgengabe geben, bestehend aus des Tapmeiers Erbe zu Karszenbruch, welches jährlich giebt: 2 Malter Roggen, 1 Malter Gerste, 5 und einhalb Malter Hafer, 1 feistes Schwein oder 5 Rtlr., 5 Goldgulden Pachtgeld, 1 Taler 9 Groschen Flachsgeld, den wöchentlichen Spanndienst oder 10 Taler, 110 Eier und 2 Paar Hühner; eine genügende Leibzucht wird für den Fall der Notwendigkeit versprochen und vorläufig bestimmt, dass die Hälfte aller beweglichen und unbeweglichen Güter des Bräutigams als solche dienen soll. Herr Caspar Korff gen. Schmising giebt dagegen seiner Tochter als Heiratsgeld und für Kleider und Kleinodien insgesamt 2.000 Rtlr., und zwar die Hälfte zu Ostern (April 21) ohne Zinsen, die andere Hälfte zu Ostern 1670 (6. April) mit gebührlichen Zinsen; nach Empfang des Geldes haben die Eheleute über ihren Verzicht auf alle Erbansprüche an die Güter des Schwiegervaters oder der Schwiegermutter sich zu erklären. Wenn die junge Frau ohne Leibeserben vor ihrem Manne sterben sollte, so soll die Hälfte des mitgebrachten Brautschatzes den Erben derselben wieder ausgeliefert werden, und zwar in Jahresfrist; stirbt aber der Mann ohne Leibeserben vor seiner Gattin, so erhält seine Witwe ausser ihrem Brautschats noch 1.000 Rtlr. und die Hälfte aller während der Ehe gewonnener und ersparter Güter, worauf sie von ihres Mannes adligem Sitz abziehen muss, mit Mitnahme ihrer Kleider und anderer zu ihrem Leib gehörigen Stücken. Geschieht diese Auszahlung nicht, so hat die Witwe das Recht, 1 Jahr frei, zu ihren eigenen Nutzen, die Güter ihres Mannes zu nutzen, dann aber soll sie anstatt der Zinsen für ihr Eingebrachtes einige Güter zur Nutzung angewiesen werden bis zur Abfindung. Damit hat der § 4 des 1665 Juli 15 aufgerichteten brüderlichen Vergleichs der Kerszenbruchs seine Erläuterung gefunden. Wenn nun der Mann mit Hinterlassung von Kindern vor seiner Frau stürbe, diese sich aber wieder verheiraten sollte, so soll sie ihren halben Brautschatz und die Hälfte der in stehender Ehe erworbenen Güter und der Morgengabe haben. Wenn der eine oder andere Teil versterben sollte, so soll der übrigbleibende auf den Gütern unverheiratet sitzen bleiben, die Kinder in Gottesfurcht, der katholischen Religion und in allen adligen Tugenden und aller Ehrbarkeit erziehen; sterben aber die Kinder in ihrer Minderjährigkeit und fallen die Güter dadurch an die Mutter, so fallen die väterlichen Güter an die anderen Erben, während der Mutter ihr Brautschatz, die in der Ehe erworbenen und ersparten Güter, die Morgengabe u.a. verbleibt, auch die Leibzucht. Wenn die Witwe von ihren Kindern auf einen anderen Ort fortziehen wollte propter religionis exercitium, so soll ihr ein solcher beschafft werden und ihr die Leibzucht dahin folgen. Sollte der Witwer sich wieder verheiraten wollen, so sollen die Kinder erster Ehe ihrer Mutter Brautschatz, geniessen samt den Gütern, die von ihrer Seite herkommen, nebst den Kleidern und der Hälfte der in erster Ehe gewonnenen Güter; auch sollen die Kinder erster Ehe mit dem Sitz Brincke, die der zweiten aber anders ausgestattet werden. Sind aber nur Töchter erster Ehe vorhanden, so soll Brincke bei den Söhnen zweiter Ehe bleiben, die Töchter aber ausgesteuert werden. Wenn aus beiden Ehen nur Töchter vorhanden sind, so sollen die aus erster Ehe bei den Gütern bleiben, die anderen abgefunden werden. Ankündigung der Unterschriften und Petschafte des Bräutigams und der hochwürdigen und hochedelgeborenen: Herr Johan Henrich Vincke, Senior der Domkirche zu Minden und Propst zu Levern; Catharina Vincke, Frau von Diren; Herman Valcke von Kerszenbruch, als des Bräutigame Oheim, Mutter und Bruder; Abseiten der Braut aber: ihr Vater und ihre Mutter, auch sie selbst, und die hochwürdigen, hochedelgeborenen und gestrengen Herren Matthiass Korff gen. Schmising, zu Hildesheim und Münster Domdekan und Domküster; Friedrich Korff gen. Schmising, St. Johanns-Ordensritter und Komtur zu Frankfurt, beide fürstl. Münstersche Geheimräte; Johan Adolff Korff gen. Schmising, Domherr zu Münster und Minden, Propst zu St. Mauritz; und Herman von Nehem, Landrat des Stifts Osnabrück, zu Sundermühlen und Rolinghoff erbgesesssen. Ankündigung der doppelten Ausfertigung. Am 24 (korr. aus: 10) monats Febr. (korr. aus: Martij) anno 1669. Mit den angekündigten Unterschriften.
Sonstige Beteiligte Rembert Jobst von Kerssenbrock (Siegler) / Hermann Falck von Kerssenbrock (Siegler) / Johann Heinrich Vincke (Siegler) / Catharina von Dieren, geb. Vincke (Siegler) / Sybille Korff (Siegler) / Caspar Korff (Siegler) / Anna Margarete Korff (Siegler) / Matthias Korff (Siegler) / Friedrich Korff (Siegler) / Johann Adolf Korff (Siegler) / Hermann von Nehem (Siegler)
Archiv   Brincke
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 362
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Original, Pergament
Siegel Im Rande - die Urkunde ist ohne Plika - sind 12 Einschnitte. Erhalten sind die Siegel an grünem Leinbande in grünem Wachs, ursprünglich wohl alle in Holzkapseln, jetzt nur noch 2; nicht erhalten sind die Siegel, resp. nicht besiegelt haben sämtliche Frauen, an deren Stellen nur die Bänder sind. 1) Schnitt 2) ab 3) leicht beschädigt, Durchmesser: 2,3 cm 4) ab 5) Kapsel beschädigt, Durchmesser: 3 cm 6) stark beschädigt, Durchmesser: 2,5 cm 7) ab 8) beschädigt, Durchmesser: 2,4 cm 9) beschädigt, Durchmesser: 2,5 cm 10) stark beschädigt, Durchmesser: 2,5 cm 11) Holzkapsel unten beschädigt, Durchmesser: 3,3 cm 12) Schnitt. Ein Siegel liegt lose bei, Durchmesser: 2,6 cm
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2011-03-30
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