Regest

Datum 1544-01-30 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(gudenstdages na Pauli conversionis)
Titel/Regest Vor "Wilhelm van Mollenbecke" genannt "Kundtschup", Richter zu Sendenhorst des Bischofs "Frantz" zu Münster und Osnabrück (-"gk"), Administrators zu Minden, überlassen "Diderik van den Berge" und dessen Frau "Anna" dem "Hinrick Schulte tor Geyst" und dessen Frau "Else", die für sich und ihre Kinder vor dem Richter auf alle Rechte an dem Hof "tor Geist" (Hof Schulze-Tergeist) zugunsten des "Diederik" und der "Anna" verzichtet haben, auf Lebenszeit die Nutzung des zum Hof "tor Geist" gehörigen Umlandes. Es handelt sich um einen Kamp genannt "de Mouwenkamp", einen Kamp neben der Geist bei "Goeke Rodden" Kamp, eine kleine Wiese bei der Fraterwiese gelegen in der "Bruggenstede" und den Geisthof, auch die "Steinbrede" und das Leibzuchthaus mit dem Garten außerhalb von Sendenhorst, welches Haus als Scheune dienen soll. Weiter sollen der Schulte und seine Frau Brennholz von dem "Slachtholte" für ihren Herd erhalten und dürfen 10 Schweine in die Eichelmast treiben. Für die Nutzung der Ländereien ist keine Pacht zu entrichten, doch soll der Pastor zu Sendenhorst vier Scheffel Hafer erhalten, auch ist Kirchrecht, Gografenrecht und Ähnliches zu entrichten. Der Schulte soll auch die Umzäunung der anderen großen Kämpe in Ordnung halten, wofür ihm Holz zugewiesen werden soll. Auf diesen Kämpen soll das Vieh für "dat nagrass" zum einen münsterischen Send eingetrieben und zum anderen ausgetrieben werden. Der Schulte und seine Frau sollen weiter die Hofstätte in der Stadt Sendenhorst aufbauen und lebenslänglich nutzen. Sollten der Schulte und seine Frau eines ihrer Kinder für geeignet halten, den Hof zu übernehmen und zu führen, und das Kind wiederum in die Leibeigenschaft gelangen lassen, dann soll dieses Kind dasjenige, was seine Eltern besaßen, erhalten und dafür die dritte Garbe als Pacht sowie dem Pastor zu Sendenhorst vier Scheffel Hafer sowie Kirchrecht und Gografenerecht von dem Umland geben. Wegen der Kämpe, der Mast von 10 Schweinen und dem Brennholz soll man sich einigen, wenn es soweit ist. Sollten "Hinrick" und "Else" bei der lebenslangen Nutzung der ihnen überlassenen Güter irgendeinen Nachteil erleiden, soll dieser durch "Diderik" und seine Frau "Anna" ausgeräumt werden. Sollte beim Tode von "Hinrick" und "Else" keines der Kinder den Hof als Eigenhöriger der "van dem Berge" übernehmen wollen, so fällt der Hof ohne irgendwelche Ansprüche und Rechte von "Hinricks" und "Elses" Nachkommen an die "van dem Berge" zurück. Siegelankündigung des Richters, des "Diderick van dem Berge" und von Bürgermeister und Rat der Stadt Sendenhorst mit dem Stadtsekretsiegel.

Zeugen: Herr "Herman Geiseler", Pastor zu Sendenhorst, "Johan Becker, Johan Bruens", Bürger zu Münster, "Johan Akolck", Richter zu Wolbeck, "Bernt Sentorp, Bernt Holscher, Küster, Bernt Vossebecke" und "Johann Kleykamp". Darunter: 1544-02-07 ("am dondersdage na Agate virginis") "Diderick van dem Berge" und seine Frau "Anna" lassen "Hinrick Schulte tor Geist", seine Frau "Else" und ihre Kinder frei, die bisher ihre Eigenhörigen waren und auf den Hof "tor Geist" urkundlich verzichtet haben. Siegelankündigung des "Diderick van dem Berge".
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1128
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Beglaubigte Abschrift des "Ludgerus Oisterman gen. Swerbrock", Kleriker der Diözese Münster und kaiserlicher Notar, Pergament. Rückseite: Inhaltsvermerk; Altsignatur (Neuengraben D 15,2).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2011-03-30
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