Regest

Datum 1551-10-31 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(am saterdage na Simonis et Jude)
Titel/Regest Johann Selther, Freigraf zu Wesenfort (Wesennthfforth), Richter zu (Heslen), hat auf Befehl des Hynryck vann Galenn an Ebemanz Haus im Ksp. Ascheberg (Hof Ebbemann Bsch. Hegemer) nach Erbhausrecht Gericht gehalten. Im Gericht ließ Hinrick vann Galenn durch seinen Vorsprecher die Ebemansche fragen, ob ihr bekannt sei, daß seinetwegen für heute ein Erbtag von der Kanzel verkündet worden wäre (ein erffdach als hudenn over de kerckenn gekundygeth). Dies wurde von ihr bejaht. Darauf ließ Hinrick vann Galenn fragen, welches Gut beim Erbtag angegeben werden müsse. Die Anwort hierauf wurde von einem Freischöffen gegeben, der zu Recht erkannte, daß "alle sodanne gudt als de selige man hadde, do he genck unnd stanndth tho mollenn unnd tho marckedenn, tho stegenn und tho strathenn unnd alle dath genne, des twe ein heller werth wer", angegeben werden müsse. Auf Hinrick van Galenns Frage, wie das geschehen könne, ohne daß dem Aufsitzer auf dem Hof (werhelder) durch seinen Erbherrn ein Unrecht geschehe, antwortete ein Freischöffe, daß der Aufsitzer mit zwei Nachbarn beschwören solle, das Gut richtig angegeben zu haben. Weiter ließ Hinrick van Galenn fragen, ob dasjenige Gut, das ausgeforscht würde, nicht dem Erbherrn allein zustände. Dies wurde von einem Freischöffen bejaht. Hynrick vann Galenn ließ weiter fragen wie die Entfremdung von Gütern von der Hofstelle (wer) bestraft würde, die "synnth ter tyth, dath de selyge man in syne ffer pole quam", abhanden gekommen seien und "nicht wedder in by der sunenn" zurückgebracht würden. Darauf erkannte ein Kundiger zu Recht, daß, falls das Gut "by der sunnen" nicht wiedergebracht würde, müsse der Gutsentfremder eine Strafe von fünf Schillingen zahlen "so ffacke als de sunne up unnd nedder geth". Weiter ließ Hynrick vann Galenn fragen, ob er schuldig wäre, "jemande vor dath gudt tho vorantworenn". Dies wurde verneint, es sei denn, er wäre in "eehafftyge noth". Weiter ließ Hynrick vann Galenn fragen, "wo ffelle men schuldygh sy einen egenn menschenn ffolgenn lathenn tho syner begrafft". Als Antwort wurde auf 18 Pfennig und drei Heller erkannt. Weiter ließ Hynrick vann Galenn fragen, ob derjenige, der versuche Gut "uth dem erffhuse to thenn unnd dynngede des nicht in myth rechte", dem Erbherrn nicht eine Strafe zahlen müsse. Dies wurde bejaht und die Strafe mit fünf Mark angegeben. Weiter ließ Hynrick vann Galenn fragen, "na dem de erffher grunth unnd boddenn hebe vorbeden lathen syck des numantz unnder tho nemen myth tyllenn, seyenn, howenn edder bowenn, off he dem erffherenn dar nicht anne gebrockenn hedde". Darauf wurde geantwortet, "so we wer, de wath des landes geseyeth hedde, de hedde gebrockenn vyff marck unnd off dar wy holth gehowenn hedde, de hedde gebrockenn ider stam vyff marck unnd dath block vyff marck unnd de ffaell vyff marck unnd ider kerffspaenn vyff schyllynge". Weiter ließ Hynrick vann Galenn fragen, "off dyt nicht soll eynne vorrichtede sack synn unnd blyvenn". Dies wurde bejaht. Der Freigraf bestätigt, daß diese Verhandlung nach Erbhausrecht geführt worden sei, und stellt einen besiegelten Richtschein aus.

Zeugen: Johann to Darenberge, Lamberth Hoveman, Johann Vyfman, Frone des Gerichts, u. a.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1194
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, anh. Siegel des Freigrafen (Umschrift: S'IOHAN SELTER; Bild: ). Rückseite: Inhaltsvermerk; Altsignaturen (gestr. MM; 11; Bisping).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
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