Regest

Datum 1552-09-29 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(den dach Michaelis archangeli)
Titel/Regest Vor dem Offizial, ordentlichen Richter des Hofes zu Münster, verpfänden Johann Vossz der Junge und seine Frau Anna dem Johann von der Recke zu Drensteinfurt (Dreinstenvorden) ihr Haus (huysz unnd wonunge) Wyssinck im Ksp. Ascheberg (Asscheberge) mit allem Zubehör, mit den vier Erben Messzmecher, Schwer, Krampe und Eschman und den acht Kotten Broickman, Berchman, Pelsers, Hinrich Frederichs, Michels Kotten, Johan Koick, Jurien Konninck und Reyke samt den darauf wohnenden Leuten sowie den Speicher auf dem Kirchhof zu Ascheberg, alles im Amt Werne gelegen. Johann und Anna dürfen jedoch bei Bedarf aus dem Bruch zu Wyssinck 800 Bäume "als upr Lyppe deynlich, aver der landtweher nae Wekendurps holte aff" schlagen. Sollten sie nicht alle 800 Bäume über die Landwehr bekommen, sollen sie die restlichen "in dem broike nae raide unnd profyte des holtz eyns oirtes affhouwen". Doch bleibt dem Pfandnehmer ein Vorkaufsrecht für die 800 Bäume in Höhe von 50 Gulden vorbehalten. Der Pfandnehmer verpflichtet sich, die auf dem Gut lastenden Renten und Pensionen zu zahlen. Er darf über das Gut frei verfügen, "doch nyne luede dair van sunder wedderwesselungh fryg to laetene, noch qwyth to scheldenn", haben sich die Pfandgeber vorbehalten. Johann Vossz und seine Frau Anna sowie Clauwesz von Roeroirp erklären, daß das Gut mit 7.840 Gulden und 1.160 Talern Hauptschuld auf Rentenbasis und 18 Scheffel Hafer, vier Scheffel Weizen Münsterschen Maßes und sieben Schillinge, die Hynrich van Asscheberghe zu Byink (Bygginck) jährlich einzieht, belastet ist, abgesehen von Kirch- und Burrecht. Sollten weitere Belastungen bekannt werden, sollen diese von Johann, Anna und Clauwesz getilgt werden. Sollte der Pfandnehmer Renten ablösen, sollen ihm die Pfandnehmer bei der Einlösung des Gutes das Kapital für die eingelösten Renten zusätzlich zurückzahlen. Die vom Gut zu zahlenden Renten sind in einer gesonderten Liste aufgeführt, die dem Pfandnehmer übergeben wurde. Will der Pfandnehmer im Bruch oder anderswo Land roden, so ist ihm dies gestattet, doch darf er kein Eichenholz schlagen, es sei denn mit Erlaubnis der Pfandgeber. Sollte "de grundt" verbessert werden können, haben beide Seiten vereinbart, daß dann die Pfandgeber das Stammholz und der Pfandnehmer die Baumkronen (topholt) und Astwerk (affriessell) erhalten sollen. Die Pfandgeber versprechen Währschaft und setzen alle ihre Güter zum Unterpfand. Sollte das Gut erneut verpfändet werden, soll der jetzige Pfandnehmer ein Vorrecht haben. Der Pfandnehmer darf bis zu 300 Gulden am Haus Wyssinck verbauen. Bauholz darf er aus dem Bruch nehmen. Brennholz darf er im Bruch diesseits der Landwehr "nae der woestenn" schlagen. Für aufgelaufene rückständige Renten, die der Pfandnehmer bezahlt, wollen ihm die Pfandgeber innerhalb von zwei Jahren 200 Joachimstaler als Ausgleich zahlen. Die Pfandgeber behalten sich die Einlösung des Gutes jährlich an Michaelis (29.09.) für 1.500 Joachimstaler vor.

Es siegeln der Offizial, Johann Vossz der Junge und Clauwes von Roirroip.

Zeugen: Herr Berndt Rupe und Sanderus Schroeder, Diener des Hofes.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1201
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, 3 anh. Siegel: 1. (ab), 2. Johann Vossz, 3. Claves von Rorup. Rückseite: Inhaltsvermerk; Altsignaturen (gestr. 14; gestr. N.7; Romberg R pp 1). Dabei Papierzettel mit Aufschrift: Omnes fuerunt hic et prestiterunt stipulationem feria secunda post beate Marie virginis preter (...) Johannis Vosz junioris.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
Datum Änderung 2011-05-26
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