Regest

Datum 1562-06-06 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Haltern
Titel/Regest Am 21. April hat der Fürstbischof von Münster seinem Amtmann zu Dülmen, Conrat Ketteler, schriftlich befohlen, die Erb- und Gutsherren der Lavesumer Mark zusammenzurufen und mit ihnen über die Ordnung (befriunge) in der Mark zu beraten. Daraufhin hat Conraet Ketteler die Erb- und Gutsherren auf den heutigen Tag zum üblichen Holtingsplatz vor Haltern geladen. Diese sind in eigener Person erschienen, ausgenommen die Vormünder der Kinder des + Johan Schencking, die Jasper Dobbenbergh und Reinolt van der Leite geschickt haben, und Lambert van Oehr, der fehlt und auch keinen Vertreter entsandt hat. Die Gutsherren beschließen nun vorbehaltlich der Genehmigung des Bischofs als obersten Holzrichters: weil das Amtshaus Dülmen und die beiden Häuser Ostendorf (Oestendorp) und Lembeck in der Mark gleichermaßen berechtigt sind, sollen und wollen sie auf das Weichholz (wekenholdt), das sie bisher ausgeführt haben, in den nächsten Jahren verzichten, doch dürfen sie sich in jedem Jahr an zwei Terminen, im Herbst und im März, ohne Schädigung der Mark in Anwesenheit der Geschworenen folgende Mengen schlagen lassen: Adolf von Raisfeldt zu Ostendorf nur zum eigenen Bedarf zu jedem Termin 250 Fuder, jährlich also 500 Fuder, Bernt van Westerholte zu Lembeck zu jedem Termin 150 Fuder, jährlich also 300 Fuder, der Droste Conraeth Ketteler wegen des Amtshauses soviel wie Lembeck und wegen des Richthofes zu Haltern 30 Fuder, Goese van Raisfeldt zu Hackfort jährlich 30 Fuder, Serries van Schedelich 30 Fuder, Wilbrandt van Raisfeldt 16 Fuder, Schenckinck auf Hausdülmen 16 Fuder, Elverfeldt zu Berge (-ghe) 12 Fuder. Den genannten Erbexen soll ihr Holz an einem Termin zugewiesen werden und sie sollen das Holz binnen drei Wochen hauen und abführen. Die Bauern, gleich wem sie gehören, sollen hinfort kein fruchtbares Holz schlagen, sondern sich mit Bruchholz und totem Holz (sprockwaer, stemmen unnd saeren holte) begnügen. Demjenigen, der diese Bestimmungen übertritt, sollen Wagen und Pferde gepfändet werden. Geschieht die Pfändung auf frischer Tat in der Mark, sollen die Pfänder auf den Richthof zu Haltern gebracht werden, werden die Übeltäter in die Gerichte Raesfeld oder Westerholt verfolgt und erst dort gepfändet, bleiben die Pfänder dort. Die Markgenossen können Pferde und Wagen mit 10 Mark auslösen, Nichtberechtigte verlieren sie, wobei dem Pfänder die Exe verfallen sind. Von den Brüchten erhalten der Holzrichter einen Teil, die Erbexen zwei Teile. Die Geschworenen und Aufseher (scherer) der Mark sollen nur an Markgenossen Bruchholz verkaufen. Auch sollen die Bauern keine Schafe und Ziegen in das Gehölz treiben, sondern sie in der Heide weiden lassen bei Verlust der Tiere. Zur Kontrolle über die Einhaltung dieser Übereinkunft sollen drei beeidete Diener eingesetzt werden, einer vom Amtshaus, einer vom Haus Ostendorf und einer vom Haus Lembeck, die mit den Aufsehern täglich die Mark beobachten und Missetäter pfänden sollen. Sollte einer der drei Diener selbst gegen diese Ordnung verstoßen, soll derselbe der hohen Obrigkeit zur Leibesstrafe verfallen sein. Jeder Geschworene soll jährlich als Lohn fünf Taler erhalten, die von den Brüchten oder aus der Mark genommen werden sollen. Zur Verbesserung der Mark ist beschlossen, daß man noch drei Kämpe an verschiedenen Ort aus der Mark nehmen soll, die umzäunt und mit Eicheln besät werden sollen, damit die Mark wieder bepflanzt (bespottet) wird. Solange die Eicheln nicht so weit gediehen sind, daß sie verpflanzt werden können, soll jeder Erbexe Eichenheister auf die Mark pflanzen. Der Holzrichter hat hierzu einen Termin festzulegen, an dem die Pflanzungen unter Aufsicht der Häuser Ostendorf und Lembeck vorzunehmen sind. Von diesem Vertrag sind vier Ausfertigungen hergestellt worden, sämtlich besiegelt vom Bischof mit dem Se kret, von Adolf von Raisfeld und Bernd van Westerholt. Von den Ausfertigungen haben eine der Amtmann, je eine die Häuser Osten dorf und Lembeck und eine die übrigen Erbexen erhalten.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1325
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, 3 anh. Siegel: 1. Bischof, 2 (Rest), 3. (ab). Rückseite: Inhaltsvermerke; Altsignaturen (gestr. Nu. 6; Littera D nu 33; Richthöfe Haltern und Dülmen).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
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