Regest

Datum 1575-01-26 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(mitwochen nach Conversionis sancti Pauli)
Ausstellungsort Minden
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Johan vonn Dalweich und Goste vonn Dingklage, Tochter des + Hugo von Dingklage. Die Braut erhält von ihrer Mutter und ihren Brüdern als Mitgift 1200 Gulden, halb bei der Heimbringung und halb innerhalb des nächsten Jahres, sowie Kleider und Kleinodien nach Landesbrauch. Dafür sollen die Brautleute zugunsten ihrer Schwäger bzw. Brüder Johan, Roleff, Henrich, Thomas, Hugo und Georg auf jeglichen Anspruch an den elterlichen Gütern der Braut verzichten. Der Bräutigam wird seiner Braut in donationem propter nuptias 1200 Gulden in seinen Gütern anweisen und sie mit einer Morgengabe versorgen. Sollte die Braut innerhalb des nächsten Jahres ohne Leibeserben sterben, soll der Bräutigam 600 Gulden von der Mitgift behalten, das übrige aber an die Verwandten der Braut zurückgeben. Stirbt die Braut nach Ablauf des ersten Jahres ohne Leibeserben, bleiben dem Bräutigam die 1200 Gulden, während Kleider und Kleinodien an die Verwandten der Braut zurückgehen sollen. Stirbt der Bräutigam vor der Braut ohne Leibeserben, erhält die Braut ihre gesamte Mitgift zurück sowie die Hälfte der fahrenden Habe, ausgenommen Silber, Bargeld, Pfandschaft, Pferd und Harnisch. Wegen der 1200 Gulden, die ihr der Bräutigam aus seinen Gütern angewiesen hat, soll die Braut für je 100 Gulden sechs Mudde Korn, halb Roggen und halb Hafer, erhalten. Sollte die Braut erneut heiraten, soll sie zeit ihre Lebens für je 100 Gulden fünf Gulden Pension erhalten und ihre Morgengabe nutzen dürfen. Der Ansitz mit den zugehörigen Ländreien soll dann an den nächsten Erben des Bräutigams gehen. Dieser Erbe soll auch nach dem Tod der Braut, deren Ausstattung, die sie vom Bräutigam erhalten hat, an sich nehmen. Die Mitgift der Braut fällt bei ihrem kinderlosen Tod an ihre nächsten Erben. Hat die Braut mit ihrem Bräutigam Kinder erzeugt und will sie nach dem Tod des Bräutigams nicht mit den Kindern haushalten, soll sie so, wie es oben angegeben ist, versorgt werden, doch nur ein Drittel der fahrenden Habe erhalten. Heiratet sie erneut, erhalten die Kinder zweiter Ehe ebenfalls Ansprüche auf ihre Hinterlassenschaft. Von dem Vertrag sind zwei gleichlautende Exemplare ausgefertigt worden und vom Bräutigam, dessen beiden Brüdern Samuell und Jürgen sowie seinetwegen von Joist Mesenbuck, Goddart von Wolmeringkhusen und Ewalt von Hartingkhusen und wegen der Braut von Diederich von Dingklage, Domdechant zu Minden, Borries vonn Monnichusen, Drost zu Lauenau (Lauwenowe), Herman von Dingklage und den Brüdern Johan, Rodolff und Henrich von Dingklage besiegelt und unterschrieben worden.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1496
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, 11 anh. Siegel: 1. Johann von Dalwigk, 2. Samuel von Dalwigk, 3. Joist Mesenbuck, 4. - 6. (ab), 7. Herman von Dingklage, 8. Borries von Monnichusen, 9. (ab), 10. Rudolf von Dingklage, 11. (ab); 11 Unterschriften.- Es fehlen das Siegel des Georg von Dalwigk und die Unterschrift des Henrich von Dingklage. Rückseite: Inhaltsvermerke; Altsignaturen (Litt. H; 230; 17 1mo; gestr. Lit L N. 13; N. 28).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
Aufrufe gesamt 2176
Aufrufe im Monat 665