Regest

Datum 1582-10-29 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Vor dem Offizial des geistlichen Hofes zu Münster, ordentlichen Richter, regeln die Eheleute Dieterich von Galen und Bernhardt Wulff zu Romberg (Rohenberg) und Bisping, die für den Fall ihres Todes schon Vormünder für ihre Kinder bestellt haben, die Erbfolge in ihren Gütern im Stift Münster und in Livland. Falls einer der beiden Eheleute stirbt, sollen sich die Vormünder der Güter annehmen und für die Erziehung der Kinder sorgen. Ausgenommen hiervon bleibt die Leibzucht des überlebenden Ehepartners. Die Töchter sollen eine ordentliche Aussteuer erhalten , die Güter bei der Schwertseite bleiben. Die älteste Tochter Margarete, die im Stift Vilich untergebracht ist, soll, wenn sie zu Jahren gekommen ist, die landesübliche Aussteuer erhalten. Die jüngste Tochter Freidich soll zunächst in Westfalen in einem Stift untergebracht werden und, wenn sie alt genug ist und sich verheiraten möchte, wie ihre ältere Schwester ausgesteuert werden. Will sie im Stift bleiben, soll sie eine Rente erhalten. Solten übrigens einzelne Kinder ohen Leibeserben sterben, fallen ihre Erbanteile an die anderen Kinder. Sollten alle Kinder ohne Leibeserben sterben, erbt der überlebende Ehepartner. Sollte Frau Bernhardt Wulff ihren Mann und ihre Kinder überleben, behält sie die von ihrem Mann eingebrachten Güter auf Lebenszeit als Leibzucht. Nach ihrem Tod gehen diese Güter an die nächsten Blutsverwandten ihres Ehemannes. Ebenso soll es im umgekehrten Fall gehalten werden. Das Haus Romberg geht dann an das Haus Füchteln und das Haus Bisping fällt an das Haus Rockel, Casper Valcke. Dem letztlebenden Ehepartner werden das Haus Romberg, der Hof zu Bilme (Belm) im Amt Werl im Ksp. Bremen, der zum Haus Bisping gehörige Zehnt, der an Remigii zu zahlen ist, und der andere Zehnt, den Johan to Diningk in Gewinn hat, alle Einkünfte an Schweinen, Hühnern und Gänsen sowie das Haus in Münster auf der Hundestege zur Leibzucht eingeräumt. Sollte Dieterich der überlebende Ehepartner sein und die Güter in Livland als Leibzucht besitzen, sollen die Vormünder das Haus Romberg in ihre Verwaltung nehmen. Sollte sich ein Sohn verheiraten, erhält er die zum Haus Bisping gehörigen Schweine, Hühner und Gänse.

Der Offizial siegelt mit dem großen und dem kleinen Hofsiegel. Ebenso siegelt Dieterich von Galen. Die beiden Eheleute unterschreiben.

Zeugen: Dieterich Staell, Casper Knehem, Prokuratoren des Gerichts, Henrich Wolterman, Lidger Korneman und Gordt Reidthorn.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1597
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, 2 anh. Siegel: 1. Offizial (großes Hofsiegel mit kleinem Siegel auf der Rückseite), 2. Dieterich von Galen; Unterschriften von Dieterich von Galen, seiner Frau Bernhardt Wulff und des Notars Franciscus Holter. Rückseite: Inhaltsvermerke; Altsignaturen (2; N. 53; Dinklage A 53). Dabei: Eine zweite gleichlautende Ausfertigung.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
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