Regest

Datum 1590-07-19 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(st. n.)
Ausstellungsort Soest
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Friederich von Nehem zu Ruhr, Sohn des + Herman von Nehem, Drost zu Limburg, und der Clara Vogt, und Margrieth von dem Berge zum Neuengraben, Tochter des Dietherich von dem Berge und der Anna Torck. Der Bräutigam bringt in die Ehe den adeligen Sitz Ruhr und alle Güter, die sein Vater besessen hat. Die Brau soll an Aussteuer neben Kleidern und Schmuck 2200 Rtlr. mitbringen, wovon 1.000 Rtlr. bei der Heimbringung, weitere 1.000 Rtlr. an Johannis zu Mittsommer 1591 und die restlichen 200 Rtlr. zwei oder drei Jahre später gezahlt werden sollen. Wenn die ersten 1.000 Rtlr. ausgezahlt sind und die Zahlung des Restes abgesichert ist, sollen die Brautleute auf das Gut der Brauteltern Verzicht leisten. Als Morgengabe hat der Bräutigam der Braut das Erbe Spemans zu Geiseke (Geszke) im Ksp. Schwerte verschrieben. Wegen der Leibzucht sollen sich die Brautleute innerhalb eines Jahres einigen. Falls der Bräutigam vor Bestellung der Leibzucht stirbt, soll die Braut so lange in den von ihm hinterlassenen Gütern sitzen bleiben, bis sie eine Leibzucht erhalten hat. Stirbt der Bräutigam vor der Braut mit Hinterlassung von kindern, bleibt die Braut in allen Gütern, so lange sie sich nicht wieder verheiratet. Wenn sie erneut heiratet, soll sie die halbe Mitgift, deren andere Hälfte den Kindern der ersten Ehe verbelibt, die Morgengabe, die Leibzucht und den halben Teil der Mobilien erhalten. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam mit Hinterlassung von Kindern, bleibt der Bräutigam in allen Gütern. Heiratet er erneut, soll er den Kindern erster Ehe Vormünder geben, die die Kleider, den Schmuck und den Brautschatz ihrer Mutter, abgesehen von dem, was davon dem Bräutigam zur Leibzucht vermacht ist, zum Nutzen der Kinder anlegen. Sollte der Bräutigam in zweiter Ehe ebenfalls Kinder erhalten, sollen die Kinder beider Ehen die Güter des Vaters "in die heubter ererben", doch sollen demjenigen, dem dies nach dem Recht der Grafschaft Mark zukommt, der adelige Sitz Ruhr zufallen. Sollte der Bräutigam vor der Braut ohne Leibeserben sterben, soll die Braut auf Lebenszeit Morgengabe und Leibzucht genießen und ihren Brautschatz sowie die Hälfte der Mobilien und erworbenen Güter und noch 1.500 Rtlr. erhalten. Sie soll so lange in allen Gütern bleiben, bis ihr dieser Abstand bezahlt ist. Sollte die Braut vor dem Bräutigam ohne Leibeserben sterben, verbleiben dem Bräutigam vom Brautschatz 1.000 Rt. Was während der Ehe erworben wurde, soll halb den Kindern, halb dem überlebenden Ehepartner zufallen, der solches auch in seine zweite Ehe einbringen darf. Sind keine Kinder vorhanden, geht eine Hälfte an die nächsten ERben des verstorbenen Ehepartners. Sollten die Brüder Dietherich und Johan van dem Berge ohne Leibeserben sterben, soll Margrieth ihren Brautschatz in das Erbe einbringen und mit ihrne Schwestern gleich teilen. Stirbt einer der Brüder, soll mit seinem Nachlaß nach Landesbrauch verfahren werden. Von diesem Ehevertrag erhält jede Seite ine Ausfertigung. Es unterschreiben und siegeln für die eine Seite Friderich von Nehem, Georgh vom Newenhoffe gen. Ley, Goddert von Melschede, Johan von der Steinkulen, Berndt Vogt von Elspe und Hermann von Schnellenberg, für die andere Seite Dietherich von dem Berge zu Neuengraben, die Brüder Johan Torck und Johan Aszbeck Torck, Domherrn zu Münster, Philips von lidinckhausen gen. Wulff, Conradt Kettler zu Middelburg, Rudolpff von Schonebeck, Dietherich Cubeck, Rembert von Pentlinck, Dietherich Torck und Dietherich von dem Berge, Domherr zu Hildesheim.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1695
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, 16 anh. Siegel: 1. Friederich von Nehem, 2. Jorgen vom Niggenhoff, 3. Goddert von Melschede, 4. Johan von Steinkule, 5. Bernhardt Voigt von Elspe zu Bomhausen, 6. Herman von Snellenberg zu Schönholthausen, 7. Dirich van dem Berge, 8. Johan Torck, Domherr zu Münster, 9. Johan Asbeck Torck, Domherr, 10. Philips von Lüdinckhuszen zu Lohe, 11. Conradt Ketteler zu Middelburg und Bockhövel, 12. Rodolff von Schonebeck zu Nienberge, 13. Diderick Kubeck, 14. Rembert von Pentlinck zu Soest, 15. (ab), 16. Dietherich von dem Berge der Jüngere, Unterschriften. Rückseite: Inhaltsvermerk; Altsignaturen (gestr. N. 9; 12).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
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