Regest

Datum 1600-02-11 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Vor dem Offizial des Hofes zu Münster, ordentlichen Richter, erscheint "Bernhardina" geb. "von Wulff", Witwe des "Dietrich von Galen" zu Bisping, mit Beistand des "Johan von Schonebeck" zum Rüschhaus und erklärt, daß sie nach dem Tod ihres Mannes die Verwaltung der von beiden Seiten in die Ehe gebrachten Güter übernommen habe, nunmehr aber wegen zunehmender Leibesschwachheit dazu nicht mehr in der Lage sei und sich auf ihre Leibzucht zurückziehen wolle. Eine gleiche Teilung der Güter unter ihre sechs jetzt noch lebenden Kinder hält sie für untunlich, da keiner mit seinem Anteil seinem adeligen Stand gemäß leben könnte, vielmehr die "von Galen," die bisher in ziemlichem Wohlstand gewesen wären, untergehen würden. Sie habe deswegen ihren beiden ältesten Söhnen "Dietrich" und "Henrich" im Beisein von Verwandten und Freunden überlassen zu klären, wer von ihnen beiden alle Güter übernimmt und die übrigen Geschwister auszahlt. "Henrich" habe daraufhin zugunsten seines ältesten Bruders gegen eine Entschädigung auf die Güter verzichtet. Auch für die übrigen Geschwister sei eine zufriedenstellende Regelung ("contentament") gefunden worden, wie dieses der am 28. Oktober 1599 auf dem Haus Bisping vereinbarte Vertrag festlegt. Da nun in dieser schwierigen Zeit derjenige, der die Güter erhält, einen Vorteil erhalten muß, da er sonst ins Verderben stürzen müßte, und die Witwe am 29. Oktober 1582 mit ihrem Ehemann vertraglich vereinbart hatte, daß der überlebende Ehepartner über die Güter nach seinem Gutdünken verfügen solle, tritt nun die Witwe "von Galen" ihrem ältesten Sohn "Diderich von Galen" ihre Häuser Bisping und Romberg sowie die livländischen Güter "Lauftzen" und "Curtzen" mit allem Zubehör und allen Rechten und alle ihre sonstigen Güter und Rechte ab. Als Leibzucht behält sie sich jedoch das Haus Romberg, den Hof zu "Curtzen" in Livland, wie dieser von "Gerhart von der Marck" angekauft wurde, und das Haus in Münster auf Lebenszeit vor. Auch die vorhandene Barschaft bleibt ihr vorbehalten, von der jedoch bei ihrem Tod "Dieterich" oder seine männlichen Erben vorab 3.000 Rtlr. erhalten sollen. Alles Geld und alle Rentverschreibungen, über die die Witwe nicht verfügt hat, fallen nach ihrem Tod an "Dieterich." Hiervon nicht betroffen sind die Zusagen, die "Dietrich" seinem Bruder "Henrich" von Galen, Domherr zu Münster, seinen zwei Brüdern und Schwester Jungfer "Freidag", Kanonisse zu Freckenhorst, auf Geheiß der Mutter vertraglich zugesichert hat. Die Witwe leistet auf alle ihre Güter zugunsten ihres anwesenden Sohnes "Dieterich von Galen" ausdrücklich Verzicht, überträgt sie ihm zur freien Verfügung und erlaubt ihm u. a. eine "vullbürdige adliche pershon darauff zu bestatten." Der Offizial siegelt mit dem großen und kleinen Siegel des Hofes, die Witwe und ihr Beistand unterschreiben. Geschehen im Haus der Witwe in Münster auf der Hundestege.

Zeugen: "Walterus Hane" und "Fredericus Nierman", beide Diener der Siegelkammer.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 1774
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, anh. Siegel ab, Unterschriften der Witwe, des "Johan von Schonnebeck" und des Notars "Joannes Missingk jun". Rückseite: Inhaltsvermerke; v. Galen ./. v. Galen, praesentatum Münster 11. September 1615; Altsignaturen (gestr. 106; gestr. 76; A I 25; Dinklage A lit. A Nr. 25a).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2011-03-30
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