Titel/Regest |
Die Eheleute "Conradt von Ketler", Herr zu Assen und Schulenburg, und "Odilia von Kettler", Tochter und Frau zu Assen, stellen dem Abt "Albertus" zum Abdinghof, ihrem Lehnsherrn, wegen der von ihm bewilligten Leibzucht und letztwilligen Verfügung einen Revers unter wörtlicher Aufnahme der Erlaubnis vom selben Tag aus: "Albertus", Abt des Klosters Petri et Pauli Abdinghof in Paderborn, den die Eheleute "Conradt von Kettler" und "Odilia Ketler" durch einen Bevollmächtigten davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie sich gegenseitig mit den Lehengütern vom Kloster Abdinghof beleibzüchtigt haben und darüber testamentarisch verfügt haben und hierzu ihn als Lehnsherrn um Genehmigung bitten, bestätigt die Beleibzüchtigung und die testamentarische Regelung, wer nach ihrem Tod ihre Güter erben soll. Die Pflichten der Lehnsleute gegenüber dem Kloster bleiben davon unberührt. Die Eheleute haben dieses durch einen Revers schriftlich zu bestätigen. Die Eheleute bestätigen, daß durch ihre Verfügungen die Lehnspflichten nicht berührt werden, und siegeln und unterschreiben. |