Titel/Regest |
"Frantz Wilhelm" Freiherr "von Galen", Erbkammerherr des Stifts Münster, Herr zu Enniger, Neuengraben, Galen, Dinklage, Heide und Borg, Droste des Amts Vechta, dem "Joannes Winand", Küster zu Dinklage, berichtet hat, dass einige Leute auf seinem Kamp in der freien Wiek Dinklage an der Landstraße nach Ostendorf Häuser erbauen möchten und die Küsterei von den jährlichen Pachtzahlungen merklich profitieren würde, erlaubt daraufhin, dass "Jacob Kenckell" auf dem Grund ein neues Haus errichten und weitervererben darf ohne Weinkauf, Erhöhung der Pacht ("heur") unter Einschluß des dahinter liegenden Gartens. Dafür haben "Kenckell" bzw. der jeweilige Besitzer des Hauses jährlich an Nicolai dem Küster 2 1/2 Rtlr. zu geben. Der Aussteller hat sich mit Willen des Küsters das "jus executionis in fundo" vorbehalten. "Kenckell" hat sich für sich und seine Erben zur Treue gegenüber dem Herrn des Hauses Dinklage verpflichtet und gibt diesem jährlich an der Dinklager Kirchmeß ein Paar Hühner ("verthetigungshüner") und zwei Handdienste. Er darf auch ohne Erlaubnis keine Häuslinge aufnehmen. Wenn einer von den Eheleuten auf der Stätte stirbt und ein neuer (Ehepartner) bezieht sie, ist ein Weinkauf von 5 Rtlr. zu zahlen. Stirbt auch der andere Ehepartner, soll dasjenige Kind erster Ehe, das am tauglichsten ist, die Stätte erhalten. An Kirchspielschatzung sind stets sechs Groten zu geben. Der Inhaber der Stätte hat Anteil an den Rechten der Wiek in Heide und Weide. Der Aussteller unterschreibt und siegelt. |