Regest

Datum 1677-07-27 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Münster
Titel/Regest Domdechant, Senior und Kapitel der Domkirche zu Münster, die von "Frantz Wilhelm" Freiherrn "von Galen", Erbkämmerer, gebeten wurde, die zum Erbkammeramt gehörige Jurisdiktion, die von Enniger auf das Ksp. Dinklage samt der Bsch. Brockdorf im Ksp. Lohne übertragen wurde, zu genehmigen und auch auf das Haus und Gut Esterwegen auf dem Hümmling, das unlängst für das Erbkammeramt angekauft wurde, bis zur ostfriesischen Grenze auszudehnen, vereinigen die bisher dem Erbkammeramt zugehörige Jurisdiktion zu Enniger wieder mit der Jurisdiktion des Amtes Stromberg und dem Gericht Oelde und genehmigen stattdessen die Übertragung der Jurisdiktion cum mero et mixto imperio im Ksp. Dinklage und Bsch. Brockdorf auf das Erbkammeramt, doch ohne die geistliche Jurisdiktion. Ebenso übertragen sie dem Erbkammeramt die Jurisdiktion zu Esterwegen und den umliegenden Morast in dem Umfang, wie das auf einer "zu unszeren archiv registrirenden landcharten mit einen güldenen circulo oder linien umbzogen und abgezeichnet" ist. Dem Erbkammeramt steht damit die "weldtliche, criminal- und civiljurisdiction, bothmeszigkeith, notion, geboth, verboth und die gerechtigkeith zu brüchten, zu straeffen, zu fangen, zu spannen, kercker, galgen und rahder auffzubawen, leib- und lebenstraff zu verhengen und alle actus, so a mero et mixto imperio et omnimoda iurisdictione simplici dependiren," zu. Daneben erhält der Erbkämmerer auch das Recht, den um Esterwegen gelegenen Morast zu kultivieren, mit neuen Leuten zu besetzen oder zu bepflanzen. Er erhält außerdem "das perpetuum ius emunitatis et exemptionis von gemeinen und besonderen collecten, auch landt- und ambtssteuren, in ordinariis et extraordinariis und allen anderen aufflagen und beschwernüszen, wie sie nahmen haben köndten, mit dem iure accisiarum von wein, brandewein, bier und dergleichen". Dagegen hat sich der Erbkämmerer zu verpflichten, diese Bewilligung in der vorliegenden Form einzuhalten, anzuerkennen, dass er und die Seinigen und die Enwohner dieses Distriktes münsterische adelige Landsassen und Untertanen sind, keine fremde Protektion zu suchen oder anzunehmen und nur die römisch katholische Religion in diesem Distrikt zu dulden. Außerdem bleiben dem Landesfürsten die geistliche und territoriale Superiorität mit der Wildbahn und Jagdgerechtigkeit vorbehalten, doch soll dem adeligen Haus Esterwegen die kleine Jagdgerechtigkeit zustehen. Die Aussteller siegeln mit dem größeren Siegel ad causas und lassen den Sekretär unterschreiben.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 2466
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, anh. Siegel in Holzkapsel, Unterschrift des "Jobst Mauritz Bisping". Rückseite: Inhaltsvermerk; Altsignatur (Dinklage VI 1 b).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2011-03-30
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