Regest

Datum 1719-09-02 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Schnellenberg
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Wilhelm Ferdinand Freiherrn von Galen, Erbkämmerer des Hochstifts Münster, Herrn zu Dinklage, Assen, Bisping, Romberg, Ottenstein, Neuengraben, Galen, Heede, Borg, Norberding sowie der reichsfreien Herrschaften Daszbach, Kettenbach, Ober- und Niederhausen, Drost des Amtes Vechta, Sohn des + Frantz Wilhelm Freiherrn von Galen und dessen Witwe Ursula Helene geb. Freiin von Plettenberg, und Maria Henriette Freiin von Fürstenberg, Tochter des + Ferdinand Reichsfreiherrn von Fürstenberg, Erbherrn zu Schnellenberg, Fürstenberg, Waterlapp, Adolphsburg, Herdringen, Horst, Waldenburg, Hüsten, Boke, Brockhausen, Hengesbeck und Langeney, kurkölnischer Geheimer Rat und Erbdroste der Ämter Bilstein, Waldenburg und Fredeburg, Gerichtsherr zu Oberkirchen und Erbvogt zu Grafschaft und Ewig, und dessen Witwe Maria Theresia geb. Freiin von Westphalen.

1. Die Brautleute sollen sich nach katholischem Ritus gegenseitig zur Ehe nehmen.

2. Der Bräutigam bringt in die Ehe die adeligen Sitze und Herrlichkeit Dinklage, Assen, Bisping, Romberg, Ottenstein, Neuengraben, Galen, Heede, Borg, Norberding sowie der reichsfreien Herrschaften Daszbach, Kettenbach, Ober- und Niederhausen, die beiden Richtersdienste und zugehörigen Richthöfe zu Haltern und Dülmen und ferner alle Rechte und Ansprüche aus dem Erbkammeramt ein, wie dies sein Vater besessen hat und ihm durch Verzicht seines Bruders und seiner Schwestern zugefallen ist.

3. Nach dem Beilager will der Bräutigam der Braut als Morgengabe jährlich 80 Rtlr. als Leibzucht geben.

4. Die Braut wird von ihrer Mutter und ihrem Bruder Christian Frantz Diderich von und zu Fürstenberg standesgemäß ausgestattet und erhält laut Testament ihres Vaters eine Ehesteuer von 6.000 Rtlr. Dieser Betrag ist bis zur wirklichen Bezahlung mit 5 % zu verzinsen. Zum Unterpfand wird das Haus Ichterloh gesetzt. Das Heiratsgeld wird von der Mutter und dem Bruder der Braut angelegt, die auch die Obligationen und Urkunden darüber verwahren. Der Genuss der Renten verbleibt der Braut.

5. Die Braut hat vor der Hochzeit auf jeglichen Anspruch an den elterlichen Gütern zu verzichten.

6. Sie verzichtet auch auf eventuelle Erbanteile aus dem Nachlass ihrer beiden Schwestern, sofern diese unverheiratet bleiben sollten, und ihrer Brüder zugunsten des Stammherrn.

7. Stirbt der Ehemann vor der Ehefrau ohne Hinterlassung von Leibeserben, erhält sie ihr eingebrachtes Gut zurück sowie aus den Gütern des + Ehemanns 6.000 Rtlr. Die 80 Rtlr. Leibzucht verbleiben ihr so lange, wie sie unverheiratet bleibt.

8. Für den Fall, dass die Braut vor dem Bräutigam ohne Leibeserben stirbt, hat dieser von der Aussteuer 3.000 Rtlr. zurückzugeben.

9. Nach dem Tod beider Brautleute erben ihre Leibeserben, sofern vorhanden, und zwar zunächst der älteste Sohn, dann der nächstjüngere bis zum jüngsten, während die übrigen Kinder abgefunden werden sollen.

10. Stirbt der Bräutigam vor der Braut unter Hinterlassung von Kindern, bleibt die Witwe, so lange sie unverheiratet bleibt, in allen Gütern sitzen und soll ihre Kinder katholisch erziehen und von den Gütern geistlich oder weltlich ausstatten.

11. Falls die Witwe nicht mit den Kindern zusammenleben will oder der Sohn nach Erlangen der Mündigkeit heiraten will, soll sie ein Haus in Münster oder dort, wo sie möchte, erhalten und dort ihren zugebrachten Schmuck und Zierrat gebrauchen. Neben der Leibzucht soll sie jährlich 1.500 Rtlr. erhalten, und zwar 500 Rtlr. aus den genannten Gütern des Bräutigams, 1.000 Rtlr. vom Erbkammeramt.

12. Sollte die Witwe erneut heiraten, soll sie von ihrem Heiratsgut die Hälfte zur freien Disposition erhalten. Das, was in dieser Ehe erworben wurde, verbleibt den Kindern erster Ehe.

13. Stirbt die Braut unter Hinterlassung von Söhnen und der Witwer heiratet erneut und erhält auch aus der zweiten Ehe Söhne vorhanden, soll zunächst der älteste Sohn der ersten Ehe die Güter erben, während alle anderen Kinder abgefunden werden sollen.

14. Sollten aus dieser Ehe nur Töchter hervorgehen, aus einer zweiten Ehe des Bräutigams aber Söhne, sollen die Söhne zweiter Ehe die Güter erben, die Töchter erster Ehe aber alleinigen Anspruch auf das von ihrer Mutter eingebrachte Gut haben.

15. Sollte der Bräutigam nur Töchter hinterlassen, sein Bruder Friderich Christian Joseph Freiherr von Galen, Domherr zu Münster, Osnabrück, Worms und Minden, aber nicht heiraten wollen, verbleiben den Töchtern die gesamten allodialen Güter. Lehen und Fideikommiss fallen an die Agnaten.

16. Sollte der Bräutigam ohne Hinterlassung von männlichen Erben sterben oder seine Söhne ohne männliche ritterbürtige Deszendenz sterben und der Domherr Friderich Christian Joseph Freiherr von Galen heiraten, soll er alle Güter übernehmen, aber die Witwe seines Bruders laut Ehevertrag unterhalten und eventuell vorhandene Töchter, denen die mütterliche Aussteuer verbleibt, angemessen ausstatten.

17. Dem Sohn und Stammherrn sollen bei ledigem Absterben der Geschwister deren Erbanteile zufallen.

Etwaige Streitpunkte sollen nach Möglichkeit gütlich beigelegt werden.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 2577
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur Auf dem Umschlag: Signatur (Kasten A Num. 4 Paq. B N. 25).
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergamentlibell
Siegel 12 an Schüren aufgereihte Siegel in Holzkapseln zum Teil unbenutzt, Unterschriften links: Wilhelm Ferdinandt Freiherr von Galen, Friderich Christian Joseph Freiherr von Galen, F. A. F. von Landsberg, C. H. F. K(orff) g(en.) Schmising; Unterschriften rechts: Maria Henriette Freifräulein von Fürstenberg, Maria Teresia Witwe Freifrau von Fürstenberg, Christian Frantz Diederich Frhr. von Fürstenberg, Frigo Frantz Freiherr von Fürstenberg, Friderich Wilhelm von Westphalen, Herm. Wern. Freiherr von Hatzfeldt, Wilhelm Ferdinandt Joseph Westphalen, Ferdinand Wilhelm Theodor Westphalen.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.5   1700-1749
Datum Aufnahme 2011-03-30
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