Regest

Datum 1728-07-30 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(/ 1728-09-21)
Ausstellungsort Friedrichsburg / Dinklage
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Christian Frantz Diederich Freiherrn von und zu Fürstenberg, erbgesessen zu Schnellenberg, Herdringen, Waterlappe, Horst, Boke, Hüsten, Bruchhausen, Waldenburg, Ichterloh und Adolphsburg, Erbvogt zu Grafschaft und Ewig, Gerichtsherr zu Oberkirchen, kaiserlicher Kämmerer und wirklicher Reichshofrat, kurmainzischer Geheimer Rat und adeliger Rat des Herzogtums Westfalen, Erbdrost der Ämter Bilstein, Waldenburg und Fredeburg, Sohn des + Ferdinand Freiherrn von und zu Fürstenberg und der Maria Theresia geb. Freiin von Westphalen, und Anna Helena Maria Antonetta von Galen, Tochter des + Wilhelm Goswin Anton Freiherrn von Galen zu Sythen, Hoetmar und Seppenhagen und der + Maria Agnes geb. Freiin von Ketteler.

1. Die Brautleute wollen nach katholischem Ritus heiraten und die Ehe mit dem Beilager vollziehen.

2. Der Hochzeiter bringt alle seine adeligen Sitze und sein gesamtes vom Vater ererbtes Vermögen in die Ehe ein.

3. Als Morgengabe soll die Braut als Leibzucht jährlich 100 Rtlr. aus dem Haus Ichterloh erhalten.

4. Die Braut bringt sämtliche ihr von ihren Eltern ererbten Güter in die Ehe ein, behält sich jedoch daraus eine jährliche Rente von 1.500 Rtlr. zur freien Verfügung vor. Das mütterliche Erbe kann allerdings nocht nicht bezeichnet werden, da die Teilung mit dem Stiefvater, dem Freiherrn von Westerholt, noch nicht erfolgt ist. Sobald die Teilung erfolgt ist, soll ein Inventar erstellt werden, das dem Ehevertrag zuzufügen ist. Die Hochzeiterin bringt nicht nur von Vatersseite 13.000 Rtlr. mit, sondern auch die ihr von ihrem + Großoheim von Gysenberg vermachten 6.000 Rtlr. sowie alle Erbansprüche an den Gysenbergischen Gütern und die ihr aufgrund eines Vergleichs über die genannten 13.000 Rtlr. wirklich bezahlten 4.000 Rtlr. an Zinsen.

5. Sollte der Bräutigam vor der Braut ohne Hinterlassung von Kindern sterben, erhält die Braut sämtliche eingebrachten Güter zurück sowie aus dem Nachlass ihres

Bräutigams 8000 Rtlr. die nach Ablauf von zwei jahren mit 4 % zu verzinsen sind. Sie behält auch die Morgengabe von jährlich 100 Rtlr. und soll einen Witwensitz von 1.800 Rtlr. zugewiesen erhalten, der aber fortfällt, wenn sie erneut heiratet.

6. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam ohne Hinterlassung von Kindern, hat letzterer bis auf 6.000 Rtlr. alles andere an die Verwandten seiner Braut zurückzugeben.

7. Sind beide Brautleute mit Hinterlassung von Leibeserben verstorben und sollte der aus zweiter Ehe stammende Lotharius Clemens Ferdinandus den geistlichen Stnad erwählen oder zur Erbfolge in die Güter nicht fähig sein, so soll ein aus dieser Ehe stammender Sohn die Erbfolge antreten, obwohl der Vater aufgrund kaiserlicher Erlaubnis seinen Erbfolger frei wählen kann und eventuell auch aus einer nachfolgenden vierten Ehe bei frühzeitigem Tod der jetzigen Braut noch Söhne hervorgehen könnten.

8. Stirbt der Hochzeiter vor der Braut mit Hinterlassung von Kindern, soll die Witwe binnen des nächsten Jahres ein Inventar des Nachlasses fertigen lassen und zusammen mit den Brüdern des Hochzeiters die Vormundschaft führen und die Güter verwalten. Die Kinder sollen katholisch erzogen werden und von den Vormündern und dann vom Erbfolger ausgestattet werden. Sind beim Erbantritt des Erbfolger noch unmündige Kinder vorhanden, sollen diese aus den Gütern und nicht aus dem Witwensitz erhalten werden.

9. Die Braut soll, so lange sie im Witwenstand bleibt, ein standesgemäßes Haus, Schnellenberg oder Ichterloh, mit Garten, Jagd, Fischerei und Holz erhalten. Sie erhält ihren Schmuck, Morgengabe Nutzung ihrer Dotalgüter und jährlich 1800 Rtlr. aus den Gütern des Hochzeiters.

10. Falls die Witwe erneut heiratet, erhält sie die Hälfte der eingebrachten Güter und ihres Schmucks, worüber sie frei verfügen kann. Die andere Hälfte verbleibt ihren Kindern aus dieser Ehe.

11. Sollten aus dieser Ehe nur Töchter entspringen, fällt diesen das mütterliche Erbe vollständig zu. Aus den Fürstenbergischen Gütern sollen sie nach Rat der Verwandten ausgesteuert werden. Sollte die Braut vor dem Bräutigam ohne Hinterlassung von Kindern und ohne Testament sterben, erhalten ihre Verwandten die Hälfte ihrer Güter. Die andere Hälfte unter Einschluß der in § 6 genannten 6.000 Rtlr. verbleibt dem Bräutigam.

12. Sollten aus der Ehe keine männlichen Leibeserben hervorgehen oder diese wie auch der genannte Lotharius Clemens Ferdinandus früh sterben und damit keine Hoffnugn sein, dass der Hochzeiter männliche Erben hinterläßt, soll er einem seiner Brüder ein adeliges Haus mit Einkünften von jährlich 5.000 Rtlr. abtreten, der sich dann standesgemäß verheiraten kann.

13. Sollte Lotharius Clemens Ferdinandus heiraten und keine Kinder hinterlassen, soll er einem Sohn aus dieser Ehe ein Gut mit 5.000 Rtlr. Einkünften abtreten, damit dieser standesgtemäß heiraten kann.

Weiter Punkte, die strittig werden könnten, sollen von Verwandten von beiden Seiten geregelt werden.

Vom Ehevertrag werden zwei Ausfertigungen hergestellt.

Es unterschreiben und siegeln: Christian Frantz Diederich von Fürstenberg, Maria Teresia Witwe von Fürstenberg, Hugo Frantz von Fürstenberg, Friderich Christian von Fürstenberg, Frantz Egon von Fürstenberg, Anna Helena Maria Antonetta von Galen, Friderich Christian Joseph von Galen als Tutor, Wilhelm Ferdinand von Galen, Maria Henriette von Galen geb. von Fürstenberg.
Archiv   Assen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 2594
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur Signatur (Sythen; Lit. J N. 5)
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, libell
Siegel 9 anh. Siegel in Holzkapsel; es siegeln: Christian Frantz Diederich von Fürstenberg, Maria Teresia Witwe von Fürstenberg, Hugo Frantz von Fürstenberg, Friderich Christian von Fürstenberg, Frantz Egon von Fürstenberg, Anna Helena Maria Antonetta von Galen, Friderich Christian Joseph von Galen, Wilhelm Ferdinand von Galen, Maria Henriette von Galen geb. von Fürstenberg.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.5   1700-1749
Datum Aufnahme 2011-03-30
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