Regest

Datum 1706-03-13 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Wehrden
Titel/Regest Dem kaiserlichen Notar Antonius Wickede wird von sämtlichen Herren von Amelunxen, nämlich Hans Henrich von Amelunxen zu Amelunxen, Leopold Freiherr Wolff Metternich und Rittmeister Türck namens seiner Stiefkinder, als Inhabern des Gerichts im Amt Amelunxen und den Dörfern Amelunxen, Wehrden und Drenke aufgetragen, gegen das vom Abt zu Corvey erlassene Poenalmandat zu appellieren, in dem der Abt bei Strafe von 300 Goldgulden das althergebrachte Recht der Braudeputierten der Stadt Höxter bestätigt, das nach Amelunxen, Wehrden und anderen Dörfern zu den Krügen gebrachte Bier oder Breuhahn zu konfiszieren. Obwohl die Appellanten in den genannten Dörfern eine konkurrierende Gerichtsbarkeit mit dem Abt haben, fühlen sich durch dieses Mandat beschwert, weil 1. die Kruggerechtigkeit ihnen privative zusteht, 2. das Mandat einseitig und ohne Berücksichtigung ihrer Gerichtsbarkeit erlassen wurde und 3. sie durch die Beschlagnahme des Biers im Krug zu Amelunxen und Fortschaffung nach Wehrden in ihren Rechten beeinträchtigt wurden.

Zeugen: Hans Jürgen Scheideler und Conrad Hohn von Seiten des Herrn von Amelunxen, Johan Wulff und Frantz Müller von Seiten des Freiherrn Wolff Metternich und Joannes Ambtmeyer und Ferdinand Krieber von Seiten des Rittmeisters Türck.
Archiv   Amelunxen
Bestand   Amelunxen-Wehrden, Urkunden |   alle Regesten
Signatur A Urk. 75
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Angefügt sind:

1706 März 4 Mahnung des Corveyer Kellners Johan von Weymar an die Braudeputierten zu Höxter, bei den Krügern in Amelunxen und Wehrden feststellen zu lassen, ob diese auswärtiges Bier verkaufen und diese gegebenfalls zu konfiszieren.

1706 März 6 Verfügung des Abtes Florentz zur Beschlagnahme des fremden Biers in Amelunxen und Mandat an die adeligen Landsassen, das Brauamt der Stadt Höxter bei seinen alten Rechten zu lassen.

1706 März 15 Vermerk des Notars Antonius Wickede über seine üble Aufnahme an diesem Tag durch den Kanzleisekretär Meyer in Corvey, der ihn an die Kanzlei nach Höxter verwiesen habe, wo er die Appellation eingereicht habe, auf die am kommenden Mittwoch ein Empfangsschein ausgestellt werden soll.

Zeugen: Elmerhausz Sievers und Dietherich Sivering aus Boffzen.

Durch den den kaiserlichen Notar Bernard Raban Evers zu Beverungen beglaubigte Kopie vom 30. November 1706. Pergament, Unrterschrift und Signetstempel des Notars Evers, der auch das Signet des Notars Wickede abgezeichnet hat.

Signet Wickede: zwei Bäume, deren Zweige ineinander wachsen, darum Spruch: Non nisi nupta vigent.

Signet Evers: gekreuzte Schlüssel und Schwert vor Säule, darum Spruch: In fide et justitia fortitudo.

Rückseite: Inhaltsvermerk; Signatur (N. 26).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.5   1700-1749
Datum Aufnahme 2011-03-30
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