Regest

Datum 1533-08-04 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(montag nach Vincula Petri)
Titel/Regest Philips Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenellenbogen, schlichtet Streitigkeiten zwischen Wilhelm, Heinrich und Dieterich von Schachten als Klägern einerseits und Jost Kan wegen seiner Ehefrau und der Witwe Agnes von Schachten geb. von Bruickhusen als Beklagten andererseits wegen des Dorfes und Hauses Bruchhausen und anderer Lehen, die von den Klägern aufgrund eines Lehnbriefs beansprucht werden. In dieser Sache waren schon vor dem Abt von Corvey als Lehnsherrn Verhandlungen geführt worden, die allerdings ergebnislos blieben. Beide Parteien haben sich dann an den Landgrafen und den Abt gewandt und wollen sich deren Machtspruch unterwerfen, wie dies die Urkunde des Abtes Franciscus zu Corvey vom 10. Dezember (dinstag nach Conceptionis Marie) 1532 zu dem Streit zwischen den Brüdern Jeorgen, Wilhelm, Heinrich und Dyttrich von Schachten einerseits und der Witwe des Heinrich von Schachten und Jost Kanne andererseits wegen des Hauses Bruchhausen und einer Leibzucht daran weiter Ausführt.

Der Landgraf hat darauf zum 4. August 1533 einen Tag in Kassel anberaumt, zu dem als Vertreter des Abtes von Corvey, der wegen Krankheit nicht selbst kommen konnte, seine Räte Widdekint von Falckenbergk, Amtmann zu Blankenau, Meister Heinrich Herboldi, Dechant zu Höxter, George Kremer, Sekretär, Bertold Mascky, Bürgermeister, Johan Nydenstein und Heinrich Syfridt, Ratmannen zu Höxter (Hoxer), gekommen sind. Beide Parteien werden nun in folgender Weise vertragen: Jost Kan und seine männlichen Leibeserben sollen das Haus Bruchhausen mit dem Dorf und den anderen Lehen, die in den Lehnbriefen der von Brugkhausen und von Schachten genannt werden, vom Abt von Corvey zu Lehen empfangen, so wie Heinrich und Dieterich von Schachten und seine Söhne diese Lehen bisher empfangen haben. Der Witwe Agnes von Schachten geb. von Brugkhausen bleibt ihre Leibzucht an diesen Gütern vorbehalten. Jost Kan hat dafür den Brüdern von Schachten 1800 Gulden zu zahlen, zu Ostern 1534 1.000 Gulden und jeweils 400 Gulden an den beiden folgenden Osterfesten. Die Brüder von Schachten sollen dagegen auf die Güter verzichten. Da nun Jeorg von Schachten verstorben ist und ein schwangeres Weib hinterlassen hat, wird dieses Kind in den Vertrag einbezogen, sofern es männlich sein sollte. Falls Jost Kan dies wünscht, sollen seine Vormünder für ihn diesen Vertrag bestätigen. Da Jost Kan sich nun darüber beschwert, dass er wegen eines Lehens so viel Geld aufzuwenden habe, soll der Abt von Corvey in seinen neuen Lehnbrief einen Passus aufnehmen, dass für den Fall, dass Jost und seine männlichen Leibeserben ohne männliche Nachkommen sterben und das Stift Corvey die Lehen einzieht und wieder an jemand anderen verlehnt, entweder das Stift Corvey oder der Neubelehnte den vorhandenen Töchtern 1.000 Gulden zu entrichten haben. Beide Seiten stimmen dem Vertrag zu. Der Landgraf siegelt mit seinem Sekretsiegel. Jost Kan und Wilhelm von Schachten siegeln.
Archiv   Amelunxen
Bestand   Bruchhausen, Urkunden |   alle Regesten
Signatur B Urk. 24
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Ausfertigung, Pergament, 3 anh. Siegel: 1. Landgraf in rotem Wachs, 2. Jost Kan, 3. Wilhelm von Schachten.

Rückseite: Inhaltsvermerk.

Altsignatur I 22
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2011-03-30
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