Regest

Datum 1537-06-21 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
([do]nnersdage na sancti Viti)
Titel/Regest Franciscus, Abt des kaiserlich freien Stifts Corvey, belehnt mit Zustimmung des Priors und des ganzen Konvents den Joist Kanne, Droste zu Beverungen, zu Erbmannlehen mit Bruchhausen (Broickhusen) samt Zubehör, mit dem Zehnten daselbst, mit einem Meierhof zu Ottbergen (Ot-), mit zwei Hufen Landes zu Wehrden (Werden), mit zwei Hufen Landes zu Ikenrode, mit zwei Hufen Landes und dem Zehnten zu Hembsen (Hemmedessen) sowie der Schaftrift daselbst, mit einem Hof, den früher Hencke de Sasse bebaute, mit einem Hof genannt de Howarde, den Hans Stolpen bebaute, mit einem, den Henrick Borchardes zu bebauen pflegte, mit fünf Kotthöfen daselbst, mit dem Viertel am Ottberger Holz, mit den eigenbehörigen Leuten und den anderen Gütern, die + Herman van Niggenkercken zu Hembsen vom Stift Corvey zu Lehen trug, mit zwei Höfen zu Erkeln, mit zwei Höfen zu Reylersszen, mit dem halben Ffluteszdale, mit neun Hufen Landes zu Hueszstede, mit drei Hufen Landes zum Rodendale und mit sieben Hufen Landes zu Meynhuszen, wie diese Güter zuvor die van Broickhuszen und danach die van Schachten zu Lehen getragen haben und wie diese Lehen aufgrund eines durch den Landgrafen Philips zu Hessen als Erbschutzfürsten des Stifts Corvey vermittelten Vertrages von 1533 von den van Schachten an Joist Kanne abgetreten worden sind. Weiter belehnt der Abt den Joist Kanne mit der Hälfte des Wingelsteins gegenüber von Bruchhausen, behält sich aber den Gebrauch der anderen Hälfte in der Weise vor, dass, falls die Mast dort fällig wird und vom Abt nicht selbst genutzt werden sollte, Kannes Untertanen zu Bruchhausen und des Abtes Untertanen zu Ottbergen zu gleichen Teilen die Mast gegen eine angemessene Gebühr nutzen dürfen. Am Wingelstein darf nur bei Notwendigkeit gerodet werden. Einkünfte, die dort anfallen, sollen zwischen Abt und Kanne gleich geteilt werden. Da Joist Kanne aufgrund des genannten Vertrages von 1533 den van Schachten eine bedeutende Summe Geldes gezahlt hat, bewilligt ihm der Abt, dass für den Fall, dass er selbst und seine männlichen Leibeserben ohne männliche Nachkommenschaft aussterben und die Lehen an das Stift zurückfallen oder an jemand anderen weiter verlehnt werden, das Stift oder der Neubelehnte den weiblichen Nachkommen 1.000 Gulden zahlen sollen. Der Abt siegelt mit dem großen Abteisiegel, der Prior Vitus, Senior Hermannus, Kellner [Nik]olaus, Küster Johannes und das ganze Kapitel zu Corvey siegeln zum Zeichen ihrer Zustimmung mit dem Kapitelssiegel.
Archiv   Amelunxen
Bestand   Bruchhausen, Urkunden |   alle Regesten
Signatur B Urk. 26
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Ausfertigung, Pergament, geringer Textverlust durch Mäusefraß, 2 anh. Siegel ab.

Rückseite: Inhaltsvermerk; Präsentationsvermerk Corvey den 4. Dezember 1682.

Altsignatur II 1
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2011-03-30
Datum Änderung 2011-03-30
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