Titel/Regest |
Heinrich von der Asseburg und die Brüder Ludolf, Frantz und Ditrich Kanne einigen sich unter Vermittlung von Schoneberg Spiegel und Johan von Amelunxen wegen des Gehölzes Bellerburg (Belderburg), das Asseburg für ein Paderborner Lehen anspricht, die Brüder Kanne aber für ein Zubehör ihres Hauses Bruchhausen (Brockhausen) in Anspruch nehmen. Man einigt sich nun dahin, das das Gehölz durch Grenzzeichen (snaetzeichen), antzufahende vonn dem hugel oben an der Belderburg, uber denn grunden des grossen unnd kleinen Habichtthaels hero, bis uff die kleinen hausstede unnd also zu holtze aus uff die ecke des knickes unnd bis ann die nehestenn anstossenden eckere, in zwei Teile geteilt werden soll, von denen der nach Beller und Ikenrode zugewandte Teil dem Heinrich von der Asseburg, der andere Bruchhausen zugewandte Teil den Brüdern Kanne jeweils mit Mast, Trift und Hude gehören soll. Wegen der Rottäcker und der Ländereien um das Gehölz Bellerburg, unabhängig, ob sie nun in Paderborner oder Corveyer Jurisdiktion liegen, ist verabredet, dass Asseburg diejenigen Ländereien, von denen er bisher Zehnt und Heuer erhalten hat, gehören sollen und den Brüdern Kanne ebenso diejenigen Ländereien zustehen sollen, von denen sie bisher diese Abgaben einzogen und die sie selbst unter dem Pflug haben. Wegen der Paderborner Lehnsrechte zu Bellerburg, die Asseburg behauptet, bleibt den Lehnsherren die Bestätigung vorbehalten. Durch diesen Vertrag wird die Landesgrenze zwischen Paderborn und Corvey nicht berührt. Von dieser Vereinbarung erhält jede Seite eine Ausfertigung. Es siegeln die Vermittler und Vertragspartner. |
Formalbeschreibung |
Ausfertigung, Pergament, 6 anh. Siegel mit Unterschriften: 1. Schonnenberg Spigell, 2. Johan van Amelunxen, 3. Heinrich von der Asseburg, 4. Ludolff Kannen, 5. Frans Kannen, 6. Deytterich Kannen.
Rückseite: Inhaltsvermerk.
Altsignatur I 27 |