Regest

Datum 1595-08-25 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Corvey
Titel/Regest Dietherich, Abt des kaiserlich freien Stifts Corvey, belehnt zu Erbmannlehen den Jobst Kanne zugleich für seinen Neffen Arndt, Sohn seines + Bruders Ludolff, und für Dietherich, + Dietherichs Sohn, mit Bruchhausen (Bruckhauszen) samt Zubehör, mit dem Zehnten daselbst, mit einem Meierhof zu Ottbergen (Oth-), mit zwei Hufen Landes zu Wehrden (Werden), mit zwei Hufen Landes zu Ikenrode, mit zwei Hufen Landes und dem Zehnten zu Hembsen (Hemmedessen), mit dem Bauergericht und der Schaftrift daselbst, mit einem Hof, den früher Hencke de Sasse bebaute, mit einem Hof genannt de Howarde, den Hans Stolpen bebaute, mit einem, den Henrick Borchhardtz zu bebauen pflegte, mit fünf Kotthöfen daselbst, mit dem Viertel am Ottberger Holz, mit den eigenbehörigen Leuten und den anderen Gütern, die + Herman van Niggenkercken zu Hembsen vom Stift Corvey zu Lehen trug, mit zwei Höfen zu Erkeln, mit zwei Höfen zu Reylersszen, mit dem halben Ffluteszdale, mit neun Hufen Landes zu Hueszstede, mit drei Hufen Landes zum Rodendale und mit sieben Hufen Landes zu Meynhusen, wie diese Güter zuvor die van Broickhuszen und danach die van Schachten zu Lehen getragen haben und wie diese Lehen aufgrund eines durch den Landgrafen Philips zu Hessen als Erbschutzfürsten des Stifts Corvey vermittelten Vertrages von 1533 von den van Schachten an Joist Kanne abgetreten worden sind. Weiter belehnt der Abt den Jobst Kanne mit der Hälfte des Windelsteins gegenüber von Bruchhausen, behält sich aber den Gebrauch der anderen Hälfte in der Weise vor, dass, falls die Mast dort fällig wird und vom Abt nicht selbst genutzt werden sollte, Kannes Untertanen zu Bruchhausen und des Abtes Untertanen zu Ottbergen zu gleichen Teilen die Mast gegen eine angemessene Gebühr nutzen dürfen. Am Windelstein darf nur bei Notwendigkeit gerodet werden. Einkünfte, die dort anfallen, sollen zwischen Abt und Kanne gleich geteilt werden. Da Joist Kanne aufgrund des genannten Vertrages von 1533 den van Schachten eine bedeutende Summe Geldes gezahlt hatte, bewilligt der Abt, dass für den Fall, dass die Kanne ohne männliche Nachkommenschaft aussterben und die Lehen an das Stift zurückfallen oder an jemand anderen weiter verlehnt werden, das Stift oder der Neubelehnte den weiblichen Nachkommen 1.000 Gulden zahlen sollen. Der Abt siegelt.
Archiv   Amelunxen
Bestand   Bruchhausen, Urkunden |   alle Regesten
Signatur B Urk. 42
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Ausfertigung, Pergament, anh. Siegel ab.

Rückseite: Inhaltsvermerk.

Altsignatur II 2
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-03-30
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