Regest

Datum 1611-02-13 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(und 3 (neuer und alter Kalender)
Titel/Regest Dietherich, erwählter und bestätigter Abt des kaiserlich freien Stifts Corvey, und die Kapitularen einerseits sowie Herman von der Malsburgk, Philips Ludewich von Canstein und Frau Clara geb. von Canstein, Witwe des Dietherich Kannen, als Vormünder von deren Söhnen Dietherich, Mordian und Rabe andererseits einigen sich wegen der Gerichtsbarkeit zu Bruchhausen (Bruich-). Wegen dieses Streites hatte der Abt schon das Reichskammergericht angerufen, sich dann aber doch zu einer gütlichen Verhandlung bewegen lassen, die am 28. Februar diesen Jahres (itzolauffendenn jahrs, sic!) stattgefunden hat. Wegen der strittigen hohen peinlichen Gerichtsbarkeit im Dorf und in der Feldmark Bruchhausen ist vereinbart, dass diese dem Abt zusteht. Doch steht den Kannen zu Bruchhausen zu, einen peinlich strafbaren Übeltäter gefangen zu nehmen und festsetzen zu dürfen. Die Gefangennahme ist dem Abt oder seinem Vogt zu Ottbergen unverzüglich kund zu machen und der Übeltäter den vom Abt dazu verordneten Leuten an der Nethebrücke zu übergeben. Sollte dem Abt bekannt werden, dass sich ein Übeltäter in Dorf und Feldmark Bruchhausen auf der Seite, wo Bruchhausen liegt, aufhält, so kann er ihn durch seine Diene4r festnehmen lassen, doch soll er dann in die Haft der Kanne nach Bruchhausen geführt werden, bis seine Auslieferung bestimmt ist. Da nun die Bruchhauser Feldmark vonn der Ikenröder bäch unnter der herstraßen bisz auff die Grundelöse unndt ferner vonn dannen denn Griebauger herunter bisz uff den weidenbusch ann der Neite gelegenn reicht, ist verabredet, dass Übeltäter, die auf der Ottberger Seite der Nethe von Diener oder Untersassen des Abtes ergriffen werden, nicht erst nach Bruchhausen, sondern direkt in die Haft des Abtes geführt werden sollen. Das Untergericht und die erste Instanz und diejenigen Verbrechen, die nicht ins Halsgericht gehören, das dazu gehörige Gefängnis samt der davon herrührenden Urfehde soll den Kannen in Dorf und Feldmark Bruchhausen und den darin verlaufenden Straßen und Wegen verbleiben. Die Bestrafung des Ehebruchs bleibt dem Abt vorbehalten. Den Kannen bleibt die Bestrafung von Diebstählen unter 5 Rtlr. Das Untergericht soll künftig ein Corveyer Lehen sein. Über die Fälle im Gericht soll sich ein von den Kannen bestallter Richter eidlich verpflichten, die aufgrund dieses Vertrages dem Abt zuständigen Straftaten diesem zu melden. Sollte es zwischen dem Abt und den Kannen zu Streitigkeiten kommen, ob eine Straftat als peinlich oder nicht anzusehen ist, so soll man hierzu das Gutachten einer Universität einholen. Die Witwe Kannen und die anderen Vormünder haben, weil der Streit gütlich beigelegt wurde, dem Abt eine auf ihn lautende Verschreibung von 500 Rtlr. ausgehändigt. Der Abt siegelt. Für das Kapitel siegeln Prior Joannes, Senior Petrus und Kellner Herboldus mit dem großen Kapitelssiegel. Als Kannensche Vormünder siegeln Hermann von der Malsburgk und Philips Ludewich von Canstein.
Archiv   Amelunxen
Bestand   Bruchhausen, Urkunden |   alle Regesten
Signatur B Urk. 49
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Ausfertigung, Pergament, 4 anh. Siegel: 1. Abt, 2. Kapitel, 3. Hermann von der Malsburgk, 4. Philips Ludewich von Canstein.

Rückseite: Inhaltsvermerk; Präsentationsvermerk in der Kanzlei zu Höxter 1. Februar 1664.

Altsignatur I 38
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2011-03-30
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