Titel/Regest |
Zwischen Johan Wilhelm von Kannen und seinem Bruder Friederich Mordian, Domherr zu Paderborn, Herren zu Bruchhausen einerseits und + Idell Jobst von Kannen zu Breitenhaupt andererseits war es zu Streitigkeiten gekommen, als die Brüder von Kannen zu Bruchhausen mit Genehmigung des Abtes von Corvey und Zustimmung der von Kannen zu Meissen als Mitbelehnte ihr Lehngut und Gericht Löwendorf dem Paderborner Fürstbischof Herman Werner für seine Person und seine Wolff Metternichsche Familie verkauft und abgetreten hatten, da Idell Jobst von Kannen behauptet hatte, dass es sich bei Löwendorf um ein Samtlehen der Familie handeln würde. Es war daraufhin zu einem kostpsieligen Prozess am Paderborner geistlichen Hof- und Offizialatsgericht gekommen, wobei die Corveyer Lehnkammer die Bruchhauser Linie unterstützte, indem sie der Breitenhaupter Linie keine Lehnsrechte zugestand. Einbezogen in den Streit wurden Renten, die die von Kannen zu Breitenhaupt aufgrund eines Vergleichs von 1609 zwischen den von Kannen zu Lügde und den von Kannen zu Breitenhaupt bis dahin aus dem Gericht Löwendorf genossen hatten. Nach Idell Jobst von Kannens Tod ist der Prozess von dem Vormund seiner Kinder, Diederich Adolff von Oynhausen zu Eichholz, Heidhof und Bosenhof, Drost des Amtes Steinheim, und Notar Henricus Hanenbrinck weitergeführt worden, denen allerdings durch Urteil der Jursitenfakultät zu Gießen der Nachweis der gemeinsamen Belehnung auferlegt worden war. Der Vormund hatte darauf an die fürstl. Kanzlei appelliert. Da nun wieder ein Urteil eingeholt werden sollte, haben sich die Parteien auf Zuraten ihrer Freunde und unter Berücksichtigung der Interessen der Familie Wolff Metternich und des Lehnsherrn zu einem gütlichen Vergleich entschlossen. So haben nun die Brüder von Kannen zu Bruchhausen bei der Corveyer Lehnkammer erreichen können, dass beim Aussterben des Mannesstamms der Wolff Metternich die von Kannen zu Breitenhaupt die Lehnsfolger zu Löwendorf werden sollen. Dies soll in den Lehnsbriefen künftig aufgenommen werden. Die von Kannen zu Breitenhaupt sollen die im Vergleich von 1609 ihnen zugestandenen Renten in qualitate feudi ruhig genießen, aber weiter keine Forderungen erheben. Nach Aussterben des Mannesstamms der von Kannen zu Breitenhaupt sollen die Wolff Metternich Lehnsfolger dieser Renten sein. Falls die Wolff Metternich im Mannesstamm aussterben, sollen die von Kannen zu Breitenhaupt den Wolff Metternichschen Erben erst 4800 Rtlr. für bezahlte Schulden auf Löwendorf und Meliorationen zahlen, bevor sie das Gut in Besitz nehmen dürfen. Dieser Vergleich soll auch vom Fürstbischof von Paderborn, dem Abt von Corvey, dem Kapitel zu Corvey und der Paderborner Kanzlei gesiegelt werden. Die beiden Brüder von Kannen zu Bruchhausen und der Vormund der Kinder zu Breitenhaupt unterschreiben und siegeln.
Auf der Rückseite: 1699 Januar 15 Herman Werner, Bischof zu Paderborn, bestätigt den umseitigen Vergleich und siegelt.- Am gleichen Tag bestätigen die fürstl. Vizekanzler und Räte den Vergleich für die unmündigen Kinder von Kannen zu Breitenhaupt und siegeln. |
Formalbeschreibung |
Ausfertigung, Pergament, 5 anh. Siegel in Holzkapseln: 1. Fridericus Mordian von Kannen, 2. Johan Wilhelm von Kannen, 3. Diederich Adolff von Oynhausen, 4. Bischof Herman Werner, 5. Kanzlei. Unterschrift des Henricus Hanenbrinck.
Altsignatur I 36 |