Regest

Datum 1644-07-09 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Herman von Deipenbroch, Herr zu Bullern, Sohn des verstorbenen Georg Henrich v. D. und seiner verstorbenen Ehefrau Annen Ketteler zur Middelburg als Bräutigam einerseits und die Braut Elisabeth Christine von Merode, Tochter des Werner von Merode, Herrn zu Schloszberg, Koszeler und Merueldt, und dessen Ehefrau Annen Schmising zum Harrkotten, andererseits schließen einen Ehevertrag:

Der Bräutigam gibt als Heiratsgut seinen Sitz Bullern und als Morgengabe die Pacht von Kampmans Erbe im Ksp. Billerbeck, dagegen die Mutter der Braut und ihre Vormünder Graf Herman Otto zu Limpurg und Brunckhorst, Herr zu Styrumb und Wysche und Bernhardt von Mallinckrott, Domdechant bzw. Domherr zu Münster und Minden, als Mitgift neben der Gerade 3.000 Rtlr., davon 500 Rtlr. bar 1645 auf Michaelis und 2.500 Rtlr. in Gütern, nämlich Stempell und Kuemans Erben wie Solemens Kotten in der Bsch. Wederen, Ksp. Dulman. Nach dem Tode des Mannes übernimmt die Witwe mit 2 Vormündern die Verwaltung der Güter für ihre Kinder oder bezieht das zum Hause Bulderen gehörige Leibzuchtshaus, die Burg genannt, mit Zubehör, wie sie der Rentmeister z. Zt. in Pacht hat, dazu mit dem Heu in den Bulderschen und Limburger Feldern Mast und Brand aus dem darin gelegenen Hackenkamps und Wittinderotts Buchenwald, den Zehnten zu Wedderen, Pacht und Dienst von Helff und Vraken Erben und wöchentlich 4 Leibdienste aus dem Dorf Bulderen. Bei Wiederheirat bekommt die Frau nur die Hälfte des Brautschatzes, der Gerade und geerbten Güter zurück. Diese Hälfte der Gerade fällt bei kinderlosem

Tode der Frau an die Kinder der 1. Ehe, das andere an den 2. Mann bis zu dessen Tode, dann auch an die Kinder 1. Ehe. Bei kinderlosem Tode des Mannes erhält die Frau alles Eingebrachte zurück, dazu 1.000 Rtlr., eine Rente von 100 Rtlr. und die oben gen. Pacht, Zehnten und Leibzucht, dasselbe und dazu noch 2.000 Rtlr., wenn Kinder da sind, aber vor der Mutter sterben. Der älteste Sohn erbt und findet die andern ab, die Söhne aus 1. Ehe gehen denen aus einer etwaigen 2. Ehe des Mannes vor, ebenso beim Fehlen der Söhne die Töchter. Bei kinderlosem Tode der Frau erhält der Witwer aus den von ihr beigebrachten Gütern 1.000 Rtlr., das Übrige und die Gerade fällt an die Erben der Frau. Etwaige Kinder vererben, wenn sie selbst ohne Kinder sterben, nur an ihre Geschwister.

Die angekündigten Unterschriften fehlen.
Archiv   Ahausen
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 670
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Or., Pergament, deutsch.
Siegel Siegel von: Arnoldt von Deipenbroch zur Marek, Erbsass Johan Herman von Deipenbroch, Herrn zur Empell; von der Braut Seite: der gen. Graf von Limpurg, gen. Domdechant von Malinckrott, Henrich Ledebuer zu Königbrugken und Arnshorst, Lambert von Ohr zu Kakessbeck, Erbsass, dann Dr. iur. Albrecht Bochhorst, Syndicus des Münsterschen Domkapitels und Johan Block, der Rechten Licentiat, ehem. an Pressel, fehlen.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2011-03-30
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