Regest

Datum 1677-05-30 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Urheber/Aussteller Friedrich von Nehem / Luise Margarethe von der Horst
Titel/Regest Fridrich von Nehme, Herr zur Sundermüllen und Rolinghof, als Bräutigam und Lowysse Margrethen von der Horst, Tochter des Arnoldt Christopher von der Horst, Herrn zum Helmbrodi, Mudlinghoeuen und Füchten, Brandenburgischen Drosten zu Vlotho, und dessen Ehefrau Leo Theodoren von Lüdinghausen gen. Wulf, als Braut, schließen einen Ehevertrag: Die Braut bringt mit 500 Rtlr. Ausrüstungsgelder, als Brautschatz 3.000 Rtlr. und die aus den von der vor wenigen Wochen verstorbenen Tante Annen Helenen geb. von Lüdinghausen, gen. Wulf, Witwe von Heygen, geerbten Gütern durch Vergleich mit ihrer ältesten Schwester Theresia Maria Anna, Frau des Johan Engelbert von Droste, Herrn zu Erwitte, erlangten 2.000 Rtlr. Diese 5.000 Rtlr. Brautschatz sind in 2 Jahren zu bezahlen. Morgengabe: Die Pacht des Meyers zu Westhoyel, nämlich 3 Malter Roggen, 2 Malter Gerste, 4 Malter Hafer, 1 Trog- und 1 Holzschwein, 1 Paar Hühner, 10 Taler Dienstgeld und 54 Taler. Beim Tode des Mannes kann die Witwe auf den Gütern bleiben oder auf die Leibzucht ziehen, die z. Zt. des Bräutigams Mutter und vorher die Großmutter hatte. Lebt die Mutter dann noch, wird der jungen Witwe eine andere Leibzucht bestellt. Bei Wiederheirat erlischt die Leibzucht, bleibt aber die Morgengabe, und kann sie die Hälfte des Brautschatzes und in der Ehe erworbener beweglicher Güter und 1 Drittel der erworbenen unbeweglichen in die 2. Ehe mitnehmen. Bei Wiederheirat des Mannes haben die Söhne der 1. Ehe den Vorzug. Der Brautschatz gehört nur den Kindern der Mutter, die ihn mitgebracht hat. Bei kinderlosem Tode des Mannes wird der Brautschatz mit 5.000 Rtlr. noch verbessert. Bei kinderlosem Tode der Frau behält der Mann vom Brautschatz 4.000 Rtlr., die nächsten Verwandten der Verstorbenen 1.000 Rtlr. und die Gerade. Beim Tode des Mannes und der Kinder erhält die Witwe von den Erben 20.000 Rtlr. Abfindung, beim Tode der Frau und Kinder behält der Mann den Brautschatz. Bei kinderloser Ehe darf der Mann seiner Frau die Güter nicht testamentarisch vermachen, solange sein Bruder oder ein Schwager lebt.

Unterschriften der Brautleute, ferner von der Familie Korff gen. Smising: C. Korff, gen. Sm., Witwe (?) von Nehem, Dietherich Henrich von Nehem post., M. Korff, gen. Sm. sen. (?), A... . Korff, gen. Sm., Caspar Korff gen. Schmising; von Seiten der Braut: Chr. von der Horst, Leo Theodora von Ludinckhausen, gen. Wulf, Frau von der Horst, Arnoldt Friderich von der Horst, R. K. von Cloet (?).
Vermerke Auf der Rückseite folgende Quittungen des Friderich von Nehem: 12.02.1679 von seinen Schwiegereltern 2.800 und 500 Rt. erhalten; auf Ostern 1683 durch seinen Schwager Caspar Drosten 1.000 Rt., von seinem Schwiegervater 6 Ohm Wein für 60 Rt., 17.09.1683 vom Schwiegervater 1.000 Rt. Die restlichen 182 Rt. sollen mit jährlich 6 Ohm Wein getilgt werden, was auch geschieht.
Archiv   Ahausen
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 711
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Or., Papier, deutsch.
Siegel Aufgedrückte Lacksiegel der Brautleute, ferner von der Familie Korff gen. Smising: C. Korff, gen. Sm., Witwe (?) von Nehem, Dietherich Henrich von Nehem post., M. Korff, gen. Sm. sen. (?), A... . Korff, gen. Sm., Caspar Korff gen. Schmising; von Seiten der Braut: Chr. von der Horst, Leo Theodora von Ludinckhausen, gen. Wulf, Frau von der Horst, Arnoldt Friderich von der Horst, R. K. von Cloet (?).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2011-03-30
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