Titel/Regest |
Gobell van Drechen, Johanns, ältesten Sohns zu Kleve, Herzogs zu Jülich, zu dem Berge, Grafen zu der Mark, zu Ravensberg und zu Katzenelnbogen Richter zum Hamme und zu Ryneren, beurkundet auf das durch ihren Vorsprecher vorgebrachte Ansuchen der Gebrüder Evert und Frans van der Recke to Untorpe, mehrere Zeugenaussagen. Johan Hairkotter, über die Gerechtigkeit von der Deypenbecke bis über den Bruynsberch an den Vuychtenberch und den des Zeugen Vater gegenüber getanen Ausspruchs des Goddert van der Recke, er wolle ihm lieber vergönnen, sein Holz "over syn bedde oder over syne kameren" zu fahren als dass er dem Teddinckhove oder irgend einem anderen etwas zugestehe, befragt, bezeugt, dass seinem verstorbenen Vater von dem verstorbenen Hinrick van Hovele, Verwahrer der Frau von Overwater, etliches Brennholz angewiesen sei, dass einer namens Lecketappe dey Ovelhower und einer namens Soeneken gehauen hätten, und zwar nur jenseits der den van der Recke zustehenden Deypenbecke nächst dem Tedinckhove; weder sei seitens der van der Recke die Abfuhr des Holzes zu Untorpe über die Brücke gestattet worden, noch dass einige "specke" über die Deypenbecke gelegt würden, über die damals noch keine Brücke führte. Herman Brant gen. Vilherinck de Alde, über das alleinige Recht des Goddert van der Recke an Holz und Land vom Mastbroicke an bis über den Bruynsberch befragt, bezeugt, dass es letzten Ostermontag (verleden maendach to passchenn = 12.04.1517) 80 Jahre gewesen sei, dass er auf das Haus Untorpe als Küchenjunge gekommen sei und die wilden Pferde und die Schweine gehütet habe; damals habe niemand auf dem Tedinckhove gewohnt, die van der Recke hätten auf Bruynsberg und Deypenbecke, über die damals noch keine Brücke führte, zu hüten gepflegt und diesseits der Deypenbecke Vlasacker nächst dem Bruynsberge Holz hauen lassen und niemand anders sei vom Maistbrocke bis an die alte Landwehr berechtigt gewesen. Engelbert in der Pelkumsfoirt, der vor 40-50 Jahren auf dem Hof to Weseleren zu wohnen gekommen ist, und Dethmar Darnebroch, ebenfalls über die Gerechtigkeit der van der Recke an Bruynsberch und Deypenbecke befragt, sagen in gleichem Sinne aus. Die vom Richter als von dieser Sache ebenfalls betroffen schriftlich geladenen geistlichen Jungfrauen des Stifts von Overwater binnen Munster sind nicht erschienen und haben sich auch nicht vertreten lassen.
Der Richter kündigt sein Siegel an.
Standgenossen: Diderich ther Hoirst, Albert van Kamen, Hinrich Horst, Rotger Walkemoille, Johan Hertfelt, Evert Ketteler |