Titel/Regest |
Evert van der Recke, Amtmann tom Hamm, und seine Ehefrau Anna verpflichten sich gegenüber Goddert Harmen, Amtman tom Polle, und seiner Frau Jasper, der ihretwegen aus seinem Hause to Hoirnen und dessen Zubehör am 17.03.1533 (am manedage na dem sondage Oculi yn der vasten) dem Jurgenn Roddinckhuse und seiner Ehefrau Hartleve eine Rente von 5 rheinischen Gulden für 100 Gulden, die die Aussteller erhalten haben, verschrieben hat, zur Zahlung dieser Rente und halten Goddert Harmen für Kapital und Rente schadlos. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, wird Goddert und seinen Erben bis zur Schadlosstellung eingeräumt, "dat se dan up uns moegen setten und wynnen eyn offt twe perde offt mheer perde, gedeilt offt ungedeilt, to oiren koire, so ducke und vaeke und up alle stede, dat se willen und oen des noit und behoiff wurde, und offt de perde storven, verdorven eder avergengen, sal allet syn to oiren besten und unsen schaiden". Dazu setzen ihnen die Aussteller ihre Güter zum Unterpfand.
Siegelankündigung des Ausstellers, Zeugen: Goddert van Heek, bastert, Hermanuß [Lücke: wohl zu ergänzen: Wylstaeck] |