Regest

Datum 1576-02-18 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(auf dem Haus zu Riga)
Urheber/Aussteller Goddert Herzog von Livland, Kurland und Semgalen, Thies von der Recke, Wilhelm von Effern, Otto Grotthauss zum Auendall, Jürgen Fircks, Jakob von Schwerin
Titel/Regest Die zwischen Gothardt, Herzog zu Liefflandt, Churlandt und Semigallen, und Thiess von der Recke zu Neuenborg wegen Haus und Gericht Doblen bestehenden Zwistigkeiten werden unter Vermittlung von Wilhelm von Efferen, Burghauptmann, Otto Grothaus zum Rutenstall d.Ä., Georg Firx, Hauptmann auf Goldingen und Berthold Butler, fürstlichen Räten, sowie des Ritterschaftshauptmanns Jacob von Schwerin auf Alsswangen folgendermaßen beigelegt: Der Herzog behält Haus und Gericht Doblen mit zugehörigen Höfen vorm Schloss, zum Berge, Owtzem und an der Grenze mit Land und Leuten, wie sie ihm von dem von der Recke abgestanden und eingeräumt sind. Dem von der Recke verbleibt Schloß Neuenborgk nebst dem Hof, zugehörigen Gütern,Land und Leuten, wie er sie vom Herzog erhalten hat, unbeschwert bis auf den dem König zu Polen geleisteten Eid und Pflicht. Er ist persönlich frei von Gerichtszwang und nur Kompromissrichtern unterworfen, gegenüber fürstlichen Untertanen aber auf die zuständigen Gerichte verwiesen. Zum Rossdienst bleibt er dem Herzog und dem "vatterlande" verpflichtet. Die Lehen des Heinrich Begenhausen und des Winholt Hethausen in und außerhalb des Newburgischen sind dem von der Recke bis Weihnachten abzustehen, die bisherigen Inhaber vom Herzog anderweitig zu entschädigen. Unbeschadet der Jurisdiktion verbleibt dem von der Recke der auf herzoglichem Grund und Boden neu angelegte Kalkofen zur Lantze an der NNeuenborgk, darf aber nur für die Neuenborgischen Güter produzieren. Ebenso wird ihm der "Einfussling" auf der Bersenbech mit seiner Länderei, auf der des + Herrn von Schuren Herberge stand, nur für eigene Fuhren zugestanden. Während die beiden Heuschläge am Sameleck beim Haus Doblenn belassen werden, bleiben die von dem + Herrn Schuren zur Neuenborg erkauften Syelen bei dieser. Bezüglich der beiden Parteien vor Jahresanfang 1576 nach der Neuenborg bzw. Dobblenn und anderwärs entlaufenen Bauern soll es sein Bewenden haben, seitdem entwichene Bauern sollen gegenseitig ausgeliefert werden. Zur Vermeidung zukünftiger Zwietracht sagt der Herzog dem von der Recke die Anlage einer festen Grenze zu, stellt ihn von Zoll und Schatzung frei, räumt ihm den freien Verkauf seiner Güter mit der einzigen Auflage der Stellung eines neuen Lehnmanns ein und überlässt es ihm, ob er die Güter selbst bewirtschaften oder verpachten, im Lande bleiben oder wegziehen will. Ankündigung von Sekret bzw. Petschaft und Unterschrift der beiden Parteien und der Unterhändler: Goddert, Thyes von der Recke; Wilhelm von Effern, Marsch.; Otto Grotthauss tom Auendall, Gurgen Fircks, Jacob von Schwerin.
Archiv   Uentrop (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 174
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Abschrift um 1600, eingerückt in die Bestätigungsurkunde König Stephans von Polen vom 04.08.1579. In Akten Nr. 163
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-05-12
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