Titel/Regest |
Nutzung der Weihe durch die von Schorlemer, Overhagen und Lippstadt - Vertrag zwischen der Stadt und dem Herrn Drosten Beckmann ratione dessen Mühle an einem und des Herrn von Schorlemer zu Overhagen rat. der Overhagener Mühle anderseits, wegen des Flusses, der Wegdune [Weihe] genannt, an der Gieseler, die nach der Meinung der städtischen Behörden früher ihren Lauf allein auf Lippstadt genommen, von seiten des Schorlemer aber in Anspruch genommen, weil der Fluß im Kölnischen entspringe, wird abgemacht:
1. daß der Hauptfluß, die Wegdune genannt, nach Lippstadt ungehindert fließen solle,
2. daß der Ausfluß und Strang, der sich ins Kurkölnische gelenkt, ungefähr 12 Fuß breit befunden, nicht über 4 Fuß in der Mitte breit zum Durchfluß durch das Kurkölnische gelassen werden solle. |