Titel/Regest |
Johan Langen, fürstlich münsterischer Richter und Gograf in und außerhalb Ahlen beurkundet in Sachen Conradt von der Reckhe zu Harn, Kläger, gegen Henrich Oisthoff, Beklagten, dem vom Offizial zu Münster die Designation von Hab und Gut zur Zeit des Todes seiner Ehefrau auferlegt worden war, folgende Aussage des Oisthoff: der Schwester der Verstorbenen, Stine Heidtböemers in Hamm, seien aus dem Nachlass ausgefolgt worden 2 Pelze, 1 Kragen, 1 "khurtz hoickhe", 1 Schrein und 1 Kleiderkasten; davon sei letzterer ihm gegen 1 Rtlr. wieder zugeeignet worden. Ihm sei verblieben das Ehebett, eine für 5 Rtlr. vor der Ehe eingekaufte Kuh, 1 eiserner Topf von 1 1/2 Maß und 1 Ringel. Demgegenüber ständen Schulden seiner Ehefrau bei Lambert Wolckenhoff zu Heessen 8 Rtlr., Henrich Stove zu Münster für Leinwand 3 1/2 Rtlr. 4 Schillinge, Berndt Pauckh zu Beckhem 2 Rtlr., und Rotger Mauß zum Ham für Leinwand 3 Rtlr.; er selbst habe zur Zahlung des Begräbnisses bei Gerdt Schüzze zum Hamme 2 1/2 Rtlr. leihen müssen. Vor der Ehe habe er aus eigenen Mitteln dem Worthoff 40 Rtlr. geliehen.
Ankündigung des Gerichtssiegels. Unterschrift des Notars Fr. von der Beck. |