DOKUMENTATION | Ausstellungen: 1648 - Krieg und Frieden in Europa | |
Textbände > Bd. I: Politik, Religion, Recht und Gesellschaft |
KLAUS JAITNER Die Päpste im Mächteringen des 16. und 17. Jahrhunderts |
Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts
war es dem Papsttum gelungen, den Kirchenstaat zu modernisieren und der
römischen Zentralgewalt zu unterstellen. [1] Trotz der allzu
deutlichen moralischen und religiösen Schwächen der Päpste sowie
der Auswüchse des päpstlichen Nepotismus wurden Rom und der Papsthof
während der italienischen Renaissance wieder ein politisch, spirituell und
kulturell ausstrahlender Mittelpunkt für ganz Europa. Die Päpste
übten bis zur Auflösung des Kirchenstaats im 19. Jahrhundert als
gewählte Souveräne eines mittelgroßen italienischen Staates und
als Oberhaupt der abendländischen Christenheit eine doppelte
Herrschaftsfunktion aus. Diese Funktionen standen häufig in einem
Konfliktverhältnis zueinander: Als weltliche Herrscher wurden die
Päpste in die europäische Staatenpolitik hineingezogen, während
sie doch als Stellvertreter Christi und Padre comune über den
Parteien zu stehen und den Frieden zu bewahren oder zu vermitteln
hatten.
Die Herrschaft über die italienische
Halbinsel bedeutete nicht nur die Sicherung der Vormacht im Mittelmeerraum,
sondern war auch der Schlüssel zur europäischen Hegemonie. Frankreich
und Habsburg-Spanien kämpften 66 Jahre lang für dieses Ziel; 1559
bestätigte der Friede von Cateau-Cambrésis die spanische
Vormachtstellung. Frankreich schied dagegen vorerst aus der italienischen
Politik aus. Das Land wurde nach dem Tod Heinrichs II. 30 Jahre lang durch
konfessionelle Auseinandersetzungen, Bürgerkriege und Kämpfe um die
Krone zerrüttet. Die Päpste waren in diesen langjährigen
politischen und militärischen Konflikt tief verstrickt: Sie versuchten in
wechselnden Koalitionen, die Unabhängigkeit des Kirchenstaates zu bewahren
und das Übergewicht einer Macht in Italien zu verhindern. Die Sicherung der
libertà und der pace d'Italia wurde ihr wichtigstes
politisches Anliegen. Diese Politik hatte jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn
Frankreich und Habsburg-Spanien im Gleichgewicht gehalten werden konnten. Als
sich der spanische König Philipp II. 1559 gegen Frankreich durchgesetzt
hatte, geriet auch das Papsttum wie die gesamte italienische Staatenwelt in
spanische Abhängigkeit. Nur Spanien genehme Kandidaten hatten Aussicht, aus
dem Konklave als Papst hervorzugehen. Eine Änderung trat erst ein, als
Heinrich IV. nach der inneren Befriedung des Königreichs Frankreich wieder
als führende Macht in das europäische Kräftespiel einführte.
Papst Clemens VIII. (Ippolito Aldobrandini, 1592-1605) [2] hatte nach
längerem Zögern Heinrich die Absolution erteilt und ihn als König
anerkannt. Dieser Schritt relativierte die Macht Spaniens und gab dem Papsttum
seine politische Bewegungsfreiheit zurück. Clemens VIII. versuchte nun, als
Padre comune und unparteiischer Vermittler für einen
spanisch-französischen Ausgleich zu wirken. Die dann wiederhergestellte
Einheit der Christenheit, die jedoch nur mit dem katholisch gebliebenen Teil
Europas identisch war, sollte sich im Kampf gegen die Türken bewähren,
die seit 1593 das Reich erneut bedrängten. Während die
Friedensverhandlungen dank päpstlicher Vermittlung mit den Verträgen
von Vervins (2. Mai 1598) und Lyon (17. Januar 1601) erfolgreich abgeschlossen
werden konnten, scheiterte die Bildung einer antitürkischen Liga nach dem
Vorbild Pius' V. (Michele Ghislieri, 1566-1572). Der Papst kam jedoch mit einem
eigenen Truppenkontingent dem Kaiser zu Hilfe. Der frühe Tod Heinrichs IV.
1610 und das Interregnum Maria de Medicis verzögerten den Aufstieg
Frankreichs zur führenden europäischen Macht. Erst mit dem Eintritt
Kardinal Richelieus in die Regierung Ludwigs XIII. 1624 änderte sich die
politische Konstellation, zumal Spanien nach dem Tod Philipps II., nicht zuletzt
infolge des Krieges in den Niederlanden, seinen politischen, wirtschaftlichen
und kulturellen Höhepunkt überschritten
hatte.
Die reichskirchenrechtlichen Bestimmungen
des Westfälischen Friedens von 1648 waren das Ergebnis eines 130 Jahre
dauernden Prozesses, an dem Kaiser und Reich sowie die Päpste in
unterschiedlicher Intensität beteiligt waren. Politik und Religion hingen
dabei auf das engste zusammen. Neben dem Prozeß der Konfessionsbildung
vollzog sich die Herausbildung des modernen Territorialstaats. Dabei gerieten
die Konfessionen zunehmend in den Dienst der neuen Staatsgewalt. Für die
Päpste ging es darum, ob und in welcher Form sie die komplexen
konfessionellen Entwicklungen in Deutschland beeinflussen
konnten.
Unmittelbar nach dem erfolglosen 5.
Laterankonzil (1512-1517), das ohne die notwendigen Reformen der Kurie und des
kirchlichen Lebens endete, entfachte Martin Luther die theologischen
Auseinandersetzungen im Reich. [3] Papst Leo X. (Giovanni de Medici,
1513-1521), einer der schwächsten und verhängnisvollsten Päpste,
war den drängenden geistlichen Aufgaben nicht gewachsen. Trotz der
Verurteilung der lutherischen Lehre durch die Bulle "Exurge Domine" vom 15. Juni
1520 und der Bannbulle vom 3. Januar 1521 unterschätzten er und die Kurie
die Sprengkraft der beginnenden Reformation für die römische Kirche.
Kaiser Karl V. verhängte zwar, gemäß dem seit dem 13.
Jahrhundert geltenden Ketzerrecht, durch das Wormser Edikt vom 8. Mai 1521 die
Reichsacht über den Reformator, doch wurde die Exekution immer wieder
verschoben und schließlich ausgesetzt. Das mittelalterliche Ketzerrecht
paßte nicht mehr in die Zeit. Kaiser und Reichsstände hofften, die
theologischen Probleme durch ein Reformkonzil auf dem Boden des Reichs
bewältigen zu können. Nicht nur auf die Aussetzung der Exekution gegen
Luther, sondern auch auf die aus politischen Rücksichten ständig
erweiterten Konzessionen des Kaisers an die Protestanten in den Jahren bis 1544
reagierten die Päpste kaum. Es bildete sich daher im Reich eine "Koexistenz
von zwei Konfessionen" mit einem sich gegenseitig ausschließenden
universalen Wahrheits- und Geltungsanspruch heraus (Konrad Repgen). Da die
meisten weltlich verfügten Regelungen des Religionsrechts der jeweiligen
theologischen Kritik nicht standhielten, beriefen sich beide Seiten auf einen
zeitlich befristeten Notzustand.
1544 sah sich der
Kaiser in Speyer zu weitgehenden religionspolitischen Zugeständnissen
gezwungen, um die Unterstützung der protestantischen Fürsten gegen
Frankreich zu erreichen. Er räumte den evangelischen Territorialherren
erstmals das Recht zur "Christlichen Reformation" ihrer Kirchen und Klöster
ein und genehmigte erste Regelungen für die Parität des Kirchenguts
und den Schutz beider Konfessionen. Viele dieser Bestimmungen gingen in den
Augsburger Religionsfrieden ein. Papst Paul III. (Alessandro Farnese, 1534-1549)
reagierte auf die reichsrechtliche Etablierung der lutherischen
Konfessionskirche, die mit dem katholischen Kirchenrecht nicht vereinbar war,
mit einem scharfen Mahnbreve vom 24. August 1544 an den Kaiser. Der Friede von
Crépy vom 18. September 1544 und die Einberufung des Konzils durch den
Papst nach Trient auf den 15. März 1545 verhinderten den Ausbruch eines
mittelalterlichen Konflikts zwischen sacerdotium und imperium um
die Kompetenz des Kaisers, das Reichskirchenrecht ohne Beteiligung Roms
tiefgreifend zu verändern.
Kaiser Karl V.
scheiterte mit seiner angestrebten monarchischen Reichsreform am Widerstand der
Territorialfürsten ebenso, wie er die Glaubenseinheit im Reich nicht mehr
erzwingen konnte. Er überließ nach 1552 die Regelung der deutschen
Probleme seinem Bruder Ferdinand, der einen friedlichen Ausgleich anstrebte.
Nach zähen Verhandlungen zwischen Ferdinand und den Reichsständen auf
dem seit Februar 1555 in Augsburg tagenden Reichstag wurde am 25. September 1555
der Augsburger Religionsfriede als Reichsgesetz verkündet. [4] Es
handelte sich um eine politisch-säkulare Friedensordnung, die als
Provisorium bis zur Wiederherstellung der Glaubenseinheit in der Zukunft gelten
sollte; faktisch hat sie auf Dauer Bestand gehabt. Der Reichsfriede sollte trotz
der Glaubensspaltung erhalten bleiben; jede Gewaltanwendung zur Durchsetzung
konfessioneller Ziele wurde verboten. Alle, auch die geistlichen Landesherren,
durften ihre Untertanen zu ihrer eigenen Konfession zwingen (ius
reformandi); Untertanen, die davon abwichen, erhielten das Grundrecht auf
Emigration. Die Regelungen galten ausdrücklich nur für die Katholiken
und die Augsburger Religionsverwandten; alle anderen Glaubensgemeinschaften,
auch die Calvinisten, unterstanden prinzipiell dem mittelalterlichen
Ketzerrecht. Die Jurisdiktion katholischer Bischöfe war auf evangelischen
Territorien suspendiert. Die Säkularisierung des landsässigen
Kirchenguts wurde den Protestanten nach dem Status von 1552 garantiert. In der
zentralen Frage der geistlichen Reichsstände konnten Ferdinand und die
katholische Partei eine Sicherheitsklausel durchsetzen; der Übertritt eines
geistlichen Fürsten zur Augsburger Konfession zog den Verlust des Amtes
nach sich (geistlicher Vorbehalt). Die rechtliche Verbindlichkeit dieser
Bestimmung blieb jedoch heftig umstritten. In bikonfessionellen
Reichsstädten sollte der konfessionelle Status quo gelten. Die nach dem
Reichstag formulierte Declaratio Ferdinandea schützte einen
eingeschränkten Bikonfessionalismus in den geistlichen Territorien. Diese
reichskirchenrechtlichen Regelungen begründeten keinen endgültigen
Frieden zwischen den Konfessionen. Es handelte sich um komplexe
Formelkompromisse zwischen den konfessionellen Positionen, die Unklarheiten und
Lücken enthielten und in Zukunft daher Anlaß zu verschiedenen
Interpretationen boten. Diese mit zunehmender Erbitterung ausgefochtenen
Interpretationskämpfe mündeten schließlich in den
Dreißigjährigen Krieg. Dennoch wurde der Religionsfriede als
Reichsfundamentalgesetz betrachtet. Auch das Reichskirchenrecht von 1648 (Art. V
und VII IPO) galt nur als Bestätigung und Novellierung der Bestimmungen von
1555.
Gegen den Augsburger Religionsfrieden erhob
am 23. März 1555 der Augsburger Kardinal Otto von Truchseß Protest;
an diesem Vorbild orientierte sich nach 1645 der päpstliche
Friedensvermittler, Nuntius Fabio Chigi, als er gegen die
reichskirchenrechtlichen Bestimmungen des Westfälischen Friedens
protestierte. Die römische Kurie war durch ein Gutachten des Legaten
Giovanni Morone über die grundsätzliche Unvereinbarkeit des
Religionsfriedens mit dem katholischen Kirchenrecht unterrichtet. Papst Paul IV.
(Giampietro Carafa, 1555-1559) sah sich jedoch nicht gezwungen, eine
rechtsverbindliche Position zum Religionsfrieden zu
beziehen.
Auf dem Augsburger Reichstag von 1566
strebte Kaiser Maximilian II. die Bestätigung des Augsburger
Religionsfriedens durch die Reichsstände an, um auf dieser Basis
Maßnahmen gegen den Calvinismus ergreifen zu können, der sich im
Reich unter der Führung der Kurpfalz schnell ausbreitete (Heidelberger
Katechismus von 1563). Der von Papst Pius V. nach Augsburg gesandte Legat
Giovanni Francesco Commendone hatte zuvor die katholischen Reichsstände
einberufen, um sie im Namen des Papstes zur Annahme der Trienter Konzilsdekrete
zu bewegen. Die mündliche Zustimmung erfolgte am 23. Mai, womit die
Erneuerung der katholischen Kirche im Reich eingeleitet wurde. Commendone hatte
nach reiflicher Überlegung und unter dem Einfluß des Jesuiten Petrus
Canisius auf eine Protestation gegen den Religionsfrieden verzichtet. Seine
Haltung blieb bis 1641 für die Kurie und die Nuntien am Kaiserhof
maßgebend.
Die erfolgreiche
Durchführung der Trienter Reformdekrete setzte vor allem die Erneuerung des
Papsttums voraus. Der Wandel begann mit Pius IV. (Giovanni Angelo Medici,
1559-1565), der das suspendierte Konzil wieder einberief (18.1.1562) und mit
Hilfe von Kardinal Morone Anfang Dezember 1563 erfolgreich abschloß. Die
Dekrete dienten der Bestätigung, Fixierung und Abgrenzung des katholischen
Glaubens ohne direkte Konfrontation mit der protestantischen Theologie. Sie
leiteten den Modernisierungs- und Konfessionalisierungsprozeß der
katholischen Kirche ein, den die Lutheraner und Reformierten bereits vollzogen
hatten. Sixtus V. (Felice Peretti, 1585-1590) vollendete die von Pius IV.
begonnene Kurienreform, die den römischen Zentralismus und den
päpstlichen Absolutismus stärkte, das Kardinalskollegium jedoch von
der Regierung der Weltkirche und des Kirchenstaats weitgehend ausschaltete. Nach
dem Vorbild Carlo Borromeos [5] änderte sich auch der
päpstliche Nepotismus, der weitgehend seiner Herrschaftsfunktion entkleidet
und auf die Versorgungsfunktion im Dienst der Papstfamilie beschränkt
wurde. [6] Dabei konnten die Nepoten der Familien Aldobrandini,
Borghese, Ludovisi und Barberini in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts
gewaltige Vermögen
anhäufen. [7]
Neben Pius V. erzielte
vor allem Gregor XIII. (Ugo Boncompagni, 1572-1585) eine nachhaltige Wirkung der
Kirchenreform durch die Ausweitung und Umwandlung der ständigen Nuntiaturen
zu Instrumenten der katholischen Reform und durch die Errichtung von Seminaren
zur Ausbildung des Klerus in Rom und nördlich der Alpen. Wie kaum ein
anderer Papst bemühte sich Gregor XIII. um die Erneuerung der Reichskirche,
die von einer speziellen Kongregation (Congregatio Germanica) geplant und
begleitet wurde.
Die Reformdynamik der Zeit
unmittelbar nach dem Konzil ließ nach etwa einer Generation deutlich nach.
Die Kardinäle Paleotti und Bellarmin äußerten ihre Besorgnis
darüber, daß die innerkirchlichen Erneuerungsbestrebungen keine neuen
Impulse mehr erhielten, sondern stagnierten und durch die Praxis der Kurie
vielfach behindert wurden. [8] Die sich erneuernde Kirche war zudem in
zermürbende Jurisdiktions-Konflikte mit katholischen Territorialherren
verstrickt. Dies betraf vor allem Spanien mit seinen italienischen Besitzungen
Mailand und Neapel sowie die Republik Venedig. Das Streben der Fürsten nach
größerem Einfluß auf die kirchlichen Verhältnisse ihrer
Territorien und nach Kontrolle der gesamten Verwaltung und Rechtsprechung traf
auf das erneuerte Selbstbewußtsein der Kirche, die nachdrücklich die
volle Wiederherstellung der kirchlichen Jurisdiktion und deren ungehinderte
Ausübung forderte. Ein Teil dieser Konflikte blieb wie in Spanien bis ins
19. Jahrhundert bestehen. [9]
Gegen Ende
des Pontifikats Pauls V. (Camillo Borghese, 1605-1621) brachen zunächst in
Norditalien politische, konfessionelle und militärische Konflikte aus, die
bald in den Dreißigjährigen Krieg einmündeten und wie Ende des
15. Jahrhunderts das Haus Habsburg und Frankreich gegeneinander führten.
Dabei versuchten die Päpste auf unterschiedliche Weise, ihre
Unabhängigkeit und den Frieden in Italien zu bewahren. Nach Beendigung des
Krieges zwischen Savoyen und Mailand um die zu Mantua gehörende Grafschaft
Montferrat und des bewaffneten Konflikts zwischen Venedig und
Innerösterreich wegen der Uskokenpiraterei durch den Doppelfrieden von
Paris (6. September 1617), der durch päpstliche und französische
Vermittlung zustande gekommen war, spitzte sich die Lage in Norditalien erneut
zu. Zwischen den reformierten Bündnern und den katholischen Veltlinern
explodierte eine seit langem bestehende Spannung [10]: Nach
Übergriffen der Bündner erhoben sich die Veltliner nach Absprache mit
dem spanischen Gouverneur von Mailand und ermordeten im "Sacro Macello" (19.
Juli 1620) mehr als 400 Protestanten. Wenig später marschierten spanische
Truppen ins Veltlin ein und errichteten eine Reihe von befestigten Plätzen;
gleichzeitig besetzte Erzherzog Leopold von Tirol aus das Münstertal. Damit
besaß Spanien eine geschützte Landbrücke von Mailand in die
Niederlande, die der Heranführung von Soldaten und dem Transport von
Ausrüstungsgegenständen dienen sollte. Dies berührte nachhaltig
die Interessen Frankreichs und Venedigs, die in Verträgen mit
Graubünden ihr Durchgangsrecht abgesichert hatten. Anfang 1621 einigten
sich Frankreich und Spanien auf Verhandlungen in Madrid zur Lösung des
Problems.
Der am 9. Februar 1621 mit
französischer Unterstützung gewählte neue Papst Gregor XV.
(Alessandro Ludovisi, 1621-1623) [11] war sich der Brisanz der Situation
sofort bewußt und forderte von Spanien nachdrücklich die Einhaltung
des Friedens in Italien und die schnelle Regelung der Veltlinfrage. Am 25. April
1621 konnte in Madrid ein Vertrag unterzeichnet werden, der die
französische Forderung nach einer Wiederherstellung des Status quo ante
erfüllte. Die Regelung der Religionsprobleme sollte nach dem Zustand vom 1.
Januar 1617 erfolgen. Die Exekutionsverhandlungen in Luzern scheiterten
überwiegend daran, daß der Papst den Religionsartikel, der ohne
römische Beteiligung formuliert worden war, ablehnte und die alleinige
Zulassung der katholischen Konfession im Veltlin forderte. Die Spanier und
Franzosen waren jedoch zu einer Änderung des Vertrags nicht bereit. Vor
allem Frankreich und Venedig bestanden auf der sofortigen bedingungslosen
Exekution. Nach weiteren Kriegshandlungen im Veltlin, einer Reihe von
Scheinverträgen und spanischer Verzögerungstaktik sah sich Frankreich
zum Abschluß einer Offensivallianz mit Savoyen und Venedig (7. Februar
1623) gezwungen, um die Einhaltung des Vertrags von Madrid militärisch
durchzusetzen. Gregor XV. entschloß sich nun zu einem riskanten
Unternehmen: Unter Betonung seiner neutralen Position als Padre comune
und zur Wahrung des Friedens zwischen den katholischen Mächten
übernahmen päpstliche Truppen die Befestigungsanlagen im Veltlin,
während der Konflikt auf einer Botschafterkonferenz in Rom geregelt werden
sollte. Die Verhandlungen hatten kaum begonnen, als Gregor XV.
starb.
Die aktive Politik Gregors XV. barg
Risiken, die sein Nachfolger Urban VIII. (Maffeo Barberini,
1623-1644) [12] einzugehen nicht bereit war. Die römischen
Verhandlungen blieben ohne Ergebnis, da sich Frankreich und Spanien gegenseitig
blockierten und der Papst eigene Initiativen ablehnte. Die Situation
änderte sich im August 1624 mit dem Eintritt Kardinal Richelieus in die
französische Regierung. Die Offensivallianz wurde erneuert, und im Winter
1624/25 eroberte der Marquis de Cœuvres das Veltlin, ohne auf den
Widerstand der päpstlichen Truppen zu stoßen. Urban VIII. war zwar
über das französische Vorgehen verbittert, betonte jedoch weiterhin
seine neutrale Stellung. Die Legation (1625) seines Nepoten Francesco Barberini
nach Frankreich und Spanien blieb ohne Ergebnis. In Geheimverhandlungen ohne den
Papst einigten sich Frankreich und Spanien im Vertrag von Monzón vom 5.
März 1626 (Rückdatierung) über das Veltlin; in der Religionsfrage
wurden die Forderungen Gregors XV.
erfüllt.
Der Ludovisi-Papst und seine
Mitarbeiter betrachteten den Dreißigjährigen Krieg vornehmlich als
Religionskrieg:
"Imperoché
egli non può negarsi essere questa [guerra] una causa di Dio, un sostegno
della religione cattolica, ma insieme una necessaria difesa delle cose sacre et
profane et delle vite degli stati e dell'Imperio
medesimo." [ 13]
Gregor XV., Gründer der Propaganda-Kongregation, verfügte wie nur
wenige Päpste über eine durchdachte und aktiv gestaltete Politik
gegenüber Kaiser und Reich. [14] Der günstige Verlauf des
Böhmisch-Pfälzischen Krieges nach der Verhängung der Reichsacht
über den Pfälzer Kurfürsten Friedrich sollte für die
Ausbreitung des Katholizismus, zur Sicherung eines katholischen Kaisertums, zur
Wiederherstellung der päpstlichen Autorität und zur Rückgewinnung
des an die Protestanten verlorengegangenen Kirchenguts genutzt werden. Das
bedeutete vor allem die Übertragung der Pfälzer Kurwürde auf
Bayern zur Gewinnung der katholischen Mehrheit im Kurkolleg. Dazu stellte der
Papst dem Kaiser und der Katholischen Liga erhebliche finanzielle Mittel zur
Verfügung und setzte eine aktive (Geheim-)Diplomatie am Kaiserhof und in
Spanien in Gang. Bis zur erfolgreichen Durchsetzung dieser Ziele lehnte der
Papst Verhandlungen über einen Waffenstillstand und die Restitution des
Pfälzers ab, zumal mit diesem zugleich der Calvinismus in Deutschland
besiegt werden konnte. Am Ende seines Pontifikats billigte Gregor XV. nach der
Eroberung der Pfalz und der Übertragung der Kur auf Bayerns Herzog den in
Brüssel abgeschlossenen Waffenstillstand und die beabsichtigte
Friedenskonferenz in Frankfurt oder Köln. In realistischer
Einschätzung der militärischen und politischen Möglichkeiten
versuchte er, das Erreichte zu sichern.
Urban
VIII. nahm gegenüber Kaiser und Reich eine wesentlich zurückhaltendere
Haltung als sein Vorgänger ein. Die Subsidienzahlungen für die
katholischen Truppen wurden schließlich eingestellt. Die Siege der
katholischen Armeen unter Wallenstein und Tilly seit 1621 ermöglichten am
6. März 1629 das kaiserliche Restitutionsedikt. Ferdinand II. versuchte
damit, die umstrittensten, von den Protestanten nie anerkannten Rechtspositionen
des Augsburger Religionsfriedens kraft kaiserlicher Autorität zu
entscheiden. Er ordnete die Rückführung des gesamten nach 1552
entfremdeten Kirchenguts an die Katholiken an, bekräftigte die Geltung des
geistlichen Vorbehalts als gültiges und bindendes Reichsrecht,
erklärte die Ferdinandeische Deklaration für nicht rechtsgültig,
bestätigte allen katholischen Reichsständen das uneingeschränkte
ius reformandi und schloß die Reformierten vom Religionsfrieden
aus. [15] Mit diesen Bestimmungen griff der Kaiser tief in die
politische und kirchliche Struktur der protestantischen Territorien ein. Der
Widerstand aller evangelischen Stände war zu erwarten; das
militärische Eingreifen Schwedens 1631/32 machte das Restitutionsedikt
wirkungslos. Rom hatte an dem Edikt keinen Anteil; es wurde trotz der Vorteile
für die Katholiken abgelehnt, da es auf dem von den Päpsten niemals
anerkannten Religionsfrieden von 1555 beruhte. Die eigentlichen Gründe
für die Ablehnung und den Mangel an päpstlicher Unterstützung
für die katholische Sache in Deutschland lagen jedoch in
Italien.
Der Mantuaner Erbfolgekrieg (1627-1631)
brachte den bourbonisch-habsburgischen Gegensatz zum offenen Ausbruch und
führte zu einer folgenschweren politisch-militärischen Zusammenarbeit
zwischen der österreichischen und spanischen Linie der Habsburger in
Italien. Nach dem Aussterben der Mantuaner Hauptlinie der traditionell
habsburgfreundlichen Gonzaga war Charles Gonzague, als Herzog von Nevers
Angehöriger des französischen Hochadels, erster Anwärter auf die
Nachfolge und setzte sich sofort in den Besitz des Reichslehens
Mantua.
Er fand dabei die Unterstützung
Frankreichs, während Spanien ihn ablehnte. Die Entscheidung lag beim Kaiser
als oberstem Lehensherrn. Als Richelieu und Ludwig XIII. an der Spitze starker
Streitkräfte 1629/30 nach Norditalien zogen, sah sich Ferdinand II. gegen
den Willen Bayerns zum Eingreifen gezwungen. Die kaiserliche Armee eroberte und
zerstörte im Sommer 1630 die Stadt und Festung Mantua. Erst unter dem
Eindruck der Offensive Gustav Adolfs in Deutschland kam es zu einem Ausgleich im
Frieden von Cherasco (1631). Nevers erlangte die kaiserliche Belehnung mit
Mantua, verlor jedoch einen Teil von Montferrat an Savoyen. Frankreich konnte
seine strategische Position in Italien
verbessern.
Papst Urban VIII. hatte Nevers
unterstützt, um die enge spanische Umklammerung des Kirchenstaats durch die
Stärkung französischen Einflusses zu lockern. Der Papst zog sich bei
den Ausgleichs- und Friedensbemühungen auf eine passive Rolle als Padre
comune zurück. Eigene Vorschläge zur Lösung des Konflikts gab
es nicht. Der Papst lehnte auch eine neutrale Schiedsrichterrolle zwischen den
Parteien oder die Funktion eines Friedensgaranten ab. Ihm waren das Problem des
politischen Gleichgewichts in Italien und die Schwächung des Hauses
Habsburg weit vordringlicher als eine positive Hilfe zur Rückgewinnung
Deutschlands für einen vom Kaiser abhängigen Katholizismus. Damit
wurde die Aufforderung zum Kampf gegen die Ketzer und Häresien im Reich zur
bloßen rhetorischen Floskel ohne reale Konsequenz. Das Interesse des
Papstes konzentrierte sich nahezu ausschließlich auf den Kirchenstaat
(Anschluß von Urbino) und die Familie Barberini, wie sich vor allem am
Ende des Pontifikats im Castro-Krieg erweisen
sollte.
De facto hat Urban VIII. gerade durch sein
passives Gewährenlassen die französische Position gestärkt. Auf
die Initiative des Nuntius in Paris, Giovanni Francesco Guidi di Bagno, ging der
Abschluß der bayerisch-französischen Geheimallianz vom Frühjahr
1631 zurück. [16] An dieses Bündnis knüpfte sich die
Hoffnung auf eine Abwendung Bayerns vom Kaiser und die Neutralisierung der
Liga-Truppen. Rom nahm die Offensivallianz Frankreichs mit Schweden vom Januar
1631 ebenso hin wie zuvor den französisch-englischen Frieden vom April 1629
oder die französische Unterstützung der Generalstaaten gegen Spanien.
Als Schweden 1632 fast ganz Süddeutschland in seinen Händen hielt und
das Zusammenbrechen der kaiserlich-katholischen Front im Reich deutlich wurde,
sah sich der Papst erbitterten Protesten und Anklagen von spanischer Seite
ausgesetzt. Urban VIII. reagierte schließlich mit einer relativ geringen
Finanzhilfe an den Kaiser und Bayern. Als Frankreich 1635 offiziell in den Krieg
eintrat, wurden diese Finanzmittel natürlich
einbehalten.
Im Herbst 1634 kam es durch den Sieg
kaiserlicher und spanischer Truppen gegen die Schweden bei Nördlingen (6.
September 1634) zu einem Umschwung zugunsten des Kaisers. Nach längeren
Verhandlungen wurde vom Kaiser als Haupt der Katholiken und von Kursachsen als
Führer der Protestanten am 30. Mai 1635 der Prager Friede
abgeschlossen. [17] Als allgemeiner Friede sollte er alle politischen
und kirchlichen Streitfragen des Reichs lösen (befristete Aussetzung des
Restitutionsedikts, Festsetzung eines Normaljahrs 1627, Geltung des Geistlichen
Vorbehalts, Ausschließung der Calvinisten). Auch dieser Friede stand auf
dem Boden der 1555 fixierten Rechtslage. Es ging dem Kaiser jedoch vor allem um
den verfassungsmäßigen Ausbau seiner Macht und damit wie bei Karl V.
um die Durchsetzung des monarchischen Prinzips gegen die Territorialfürsten
(Aufhebung des ständischen Bündnisrechts, Überführung der
Truppen unter den kaiserlichen Oberbefehl). Urban VIII. reagierte auf den Prager
Frieden mit einem Breve vom 22. Juli 1635 an den Kaiser, in dem er alles
Prinzipielle in der Schwebe ließ, die Gültigkeit des
Reichsreligionsrechts nicht antastete und den Kaiser für sein Bemühen
lobte. [18] Der Prager Friede entwickelte jedoch kaum Wirkung, da
Frankreich am 19. Mai 1635 nach dem Abschluß einer Allianz mit den
Niederlanden in den Krieg eintrat. Eine Friedensregelung innerhalb des Reichs
wurde nun unmöglich; nur ein allgemeiner europäischer
Friedenskongreß konnte den Krieg beenden.
In
Rom herrschte zunächst Bestürzung über den Kriegseintritt
Frankreichs und die Unmöglichkeit eines schnellen Friedens zwischen den
katholischen Mächten. Der Papst bemühte sich dann durch
Unterhändler in Paris, Madrid und Wien um die Zustimmung zu einem
Friedenskongreß in Köln. Rom ernannte bereits im August 1635 Kardinal
Marzio Ginetti zum Friedenslegaten, den man Anfang 1636 incognito an den Rhein
schickte, wo er vier Jahre lang ausharrte, ohne daß der Kongreß
zusammengetreten wäre. Ginetti sollte gemäß seiner Instruktion
die Stellung eines neutralen Friedensvermittlers strikt einhalten; die
wichtigste Befugnis eines Vermittlers, eigene Vorschläge zur Regelung von
Streitfragen zu machen, wurde ihm in konsequenter Bestätigung der Politik
Urbans VIII. nicht gewährt. Auch durfte er mit den Protestanten keine
Verhandlungen führen. [19]
Auf
Initiative Bayerns zusammen mit Sachsen fand Anfang 1640 in Nürnberg ein
Kurfürstentag statt. Dabei nahmen Brandenburg und Sachsen eine
Änderung des Prager Friedens in Aussicht. Vor allem in den Fragen der
Erweiterung der Amnestie und der Religionsfreiheit wollten sie über ihn
hinausgehen. Als die Verhandlungen nicht weiterführten, rief Kaiser
Ferdinand III. gegen die Opposition der Kurfürsten einen Reichstag ein, der
seit 1613 nicht mehr getagt hatte; er dauerte vom 13. September 1640 bis zum 10.
Oktober 1641. Zwar gelang es dem Kaiser, die radikalen Gegner Kurpfalz,
Hessen-Kassel und Braunschweig-Lüneburg auszuschließen, doch trat nun
der reformierte Kurfürst von Brandenburg als engagierter Gegner der
kaiserlichen Politik des Restitutionsedikts und Prager Friedens hervor. Noch vor
dem Abschluß der Beratungen legte der Nuntius am Kaiserhof, Gasparo
Mattei, gegen eine allgemeine Amnestie im Reich, das Normaljahr 1627 für
die Restitution der Kirchengüter und die Gravamina der evangelischen
Stände am 18. April 1641 einen schriftlichen, notariell beglaubigten
Protest beim Kaiser ein. "Ein urkundlicher Rechtsakt [...] war mit aller
bürokratischen Förmlichkeit gesetzt: Positiv-rechtlich beginnt daher
am 18. April 1641 eine neue Periode des Verhältnisses von Papsttum und
Reich". [20] Der Protest blieb beim Kaiser und seinen Beratern ohne
Konsequenzen. Der Nuntius legte jedoch durch diesen voreiligen Protest die
römische Position für die Zukunft fest, da er ein flexibles Reagieren
wie in der Vergangenheit unmöglich machte. [21] Mattei, der auf
einen Protest fixiert gewesen war und ebenso unpolitisch wie verfehlt gehandelt
hatte, hat dann nicht einmal wahrgenommen, geschweige denn dagegen protestiert,
daß der Reichstagsabschied vom Oktober 1641 zum ersten Mal seit 1566
ausdrücklich den Augsburger Religionsfrieden
bestätigte. [22]
Die
Proteste [23] des päpstlichen Friedensvermittlers auf dem
Westfälischen Friedenskongreß, Nuntius Fabio Chigi [24], von
1648 gegen die reichskirchenrechtlichen Bestimmungen im Osnabrücker
Friedensvertrag [25] gehen nicht auf Matteis Protest zurück. Als
die Entscheidung über die Regelung der kirchlichen Fragen in Osnabrück
bevorstand, richtete Chigi am 25. November 1647 Warnschreiben an den Kaiser, die
kaiserlichen Bevollmächtigten und alle katholischen Stände, sie
sollten nichts gegen die Beschlüsse der ökumenischen Konzilien und
kirchlichen Ordnungen bewilligen; sonst sei ein Protest unausweichlich. Am 24.
Dezember tat er einen weiteren Schritt: Er gab ein bis dahin geheimgehaltenes
Breve, das ihm - auf den Oktober 1644 datiert - im Mai 1646 zugeschickt worden
war, den katholischen Ständen bekannt. Darin war dem Nuntius die
Ermächtigung zum öffentlichen Protest erteilt worden. Chigi hatte den
Entschluß hierzu im Oktober 1645 gefaßt, wobei ihm der Protest von
Kardinal Truchseß gegen den Augsburger Religionsfrieden als Vorbild
diente. [26] Der Augsburger Bischof Waldemar von Knöringen hatte
ihm das Schriftstück zugänglich
gemacht.
Am 14. und 26. Oktober 1648 distanzierte
sich Nuntius Chigi durch notarielle Protesterklärungen, die er den beim
Kongreß vertretenen katholischen Großmächten förmlich
zustellen ließ, von den religionspolitischen Abmachungen. Er bezog damit
die Position der katholischen "Maximalisten" auf dem Friedenskongreß um
den Bischof von Osnabrück, Franz Wilhelm von Wartenberg. [27] Als
beglaubigte Kopien sandte der Nuntius im September 1649 seinen Protest vom 26.
Oktober zusammen mit einem Zirkularschreiben an die katholischen
Reichsstände.
Am 20. August 1650, unmittelbar
nach Beendigung der Nürnberger Exekutionsverhandlungen, ließ Papst
Innozenz X. (Giovanni Battista Pamfili, 1644-1655) den Nuntien das auf den 26.
November 1648 zurückdatierte Breve "Zelo domus Dei" zur
Veröffentlichung zusenden, mit dem er gegen die in den
Friedensverträgen von Münster und Osnabrück enthaltenen
religionsrechtlichen Bestimmungen Einspruch erhob und sie nach den Normen des
katholischen Kirchenrechts für null und nichtig erklärte. [28]
Das päpstliche Breve ging über Chigis Proteste hinaus; es war
"Ausdruck einer scharfen Opposition" zu der neu vereinbarten Religionsverfassung
des Deutschen Reichs. [29] Der päpstliche Protest erzielte jedoch
eine nur geringe Wirkung, da Antiprotestklauseln (Art. XVII
§ 3.4 IPO und § 101 IPM) als wesentlicher Bestandteil der Garantiebestimmungen gegen etwaige
Proteste oder Vorbehalte in die Friedensverträge aufgenommen worden
waren. [30]
Die Chigi-Proteste und das
päpstliche Breve "Zelo domus Dei" legten für die Zukunft die Haltung
Roms gegenüber kirchenrechtlich unhaltbaren Positionen fest. Die
römischen Proteste gegen internationale Abkommen und Verträge nach
1648 bis zur Aufhebung des Kirchenstaats bezeugen die wachsende Isolierung und
politische Ohnmacht des Papsttums.