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Viele "Herren" gab es in Westfalen vor 1800. Ebenso vielgestaltig war die Form ihrer Herrschaftsausübung mit ihren je eigenen Zentren, Konfessionen oder Verfassungsverhältnissen. Der Fürst, der innerhalb seines Territoriums herrschte, dem die Steuererhebung, die höchste Gerichtsbarkeit und das Gewaltmonopol zustand, der Stadtrat mit den Bürgermeistern an der Spitze, die innerhalb der Stadtmauern über Recht und Ordnung wachten, oder der Klostervorsteher und der Landadelige als Grundherren, dem unfreie Bauern in einer unmittelbar persönlichen Beziehung verpflichtet waren. Auch der Hausvater übte als Eheherr und Vater innerhalb seines “Herrschaftsgebietes“ – dem durch den Hausfrieden geschützten Wohngebäude – Herrschaft über Personen und Sachen, die Hausbewohner und das Eigentum, aus.
Charakteristisch für das "alte" Westfalen war die Verschränkung von weltlicher und geistlicher Herrschaft: Die evangelischen Landesherren standen den Landeskirchen vor. Geistliche Würdenträger übten in den katholischen Fürstbistümern sogar weltliche Herrschaft aus. Gründeten auch beide Herrschaftsmodelle auf das Gottesgnadentum, so waren sie in ihrer Herrschaftspraxis sehr unterschiedlich. Während sich der geistliche Wahlstaat als ein durch Gott, Kirche und Religion geschütztes "Kontinuum" legitimierte, setzte der weltliche Staat auf dynastische Kontinuität und die Demonstration militärischer Stärke.
 
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