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Dekret über die Führung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden durch die Prediger und Geistlichen, abgedruckt in: Westphälischer Moniteur vom 26.1.1808:


„Hieronymus Napoleon, etc. etc.
nach Ansicht des 10ten Artikels der Constitutions-Acte vom 15ten November 1807, in der Absicht, daß alle unsere Unterthanen bey ihren Geistlichen und Predigern die nämlichen Vortheile in Rücksicht der Acte des Civil-Standes finden sollen, welche bisher nur einigen derselben verstattet gewesen sind, und daß die Ausübung jeder Religion unabhängig von den Dienern einer fremden bleibe;
auf den Bericht unsers Ministers der Justiz und des Innnern; nach geschehener Anhörung unsers Staats-Raths, haben beschlossen und beschließen wie folgt:

Art. 1.
Bis Wir definitiv bestimmt haben, wem Wir die Aufnehmung der Acte des Civil-Standes anvertrauen wollen, soll von der Bekanntmachung des jetzigen Decrets an, durch die Prediger und Geistlichen eines jeden Kirchspiels, gleichviel zu welcher Religion es sich bekennt, ein Register gehalten werden, worin sie die Geburts-, Heyraths- und Sterb-Acte ihrer Pfarr-Kinder aufzeichnen.

Art. 2.
Diese Register werden doppelt gehalten, und von dem Präsidenten des Tribunals erster Instanz auf jedem Blatte paginirt, auch dabey bemerkt, welches das erste und letzte Blat sey.

Art. 3.
Alle Prediger und Geistliche müssen sich in Rücksicht der Führung dieser Register des Civil-Standes nach den Vorschriften des 2ten Titels des ersten Buchs des Codex Napoleon richten.

Art. 4.
Es soll gleichfalls in jedem Kirchspiel, gleichviel zu welcher Religion es sich bekennt, ein doppeltes Register über die Bekanntmachung der Heyraths-Aufgebote in Gemäßheit des 63ten Artikels des Codex Napoleon geführt werden.

Art. 5.
Die Katholiken, Lutheraner und Reformirten brauchen sich nicht mehr, in Rücksicht der Acte des Civil-Standes, vor andere als ihre Prediger zu stellen.

Art. 6.
Die katholischen Geistlichen sollen die Acte des Civil-Standes in lateinischer Sprache, wie es in Deutschland in den meisten katholischen Kirchspielen gebräuchlich ist, aufnehmen. Die übrigen nicht katholischen Prediger sollen die Acte des Civil-Standes in der Landes- oder deutschen Sprache aufnehmen.

Art. 7.
Unser Minister der Justiz und des Innern ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Decrets beauftragt.

Gegeben in unserm Königlichen Pallast, den 22ten Januar 1808, im 2ten Jahr unserer Regierung.“

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