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Auszug aus der Verfassung Verfassung für das Königreich Westphalen vom 7.12.1807
Auszug aus der Verfassung Verfassung für das Königreich Westphalen vom 7.12.1807
Aus: Le Moniteur Westphalien / Westphälischer Merkur, Nr. 1, vom 29.12.1807
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Auszüge aus einer Instruktion betreffend die Errichtung von Präfekturen, in: Westphälischer Moniteur vom 26.1.1808, S. 53f:


Steuern.
Aufsicht über die Vertheilung, die Erhebung und die Ablieferung der Abgaben.


Bis zur Annahme des Gesetzes, welches den Beytrag seines Departements und die Vorschriften der Regierung bestimmt, soll der Präfekt, wenn die Rede von der Grundsteuer ist, alle schriftliche Nachrichten sammeln, welche die Repartition zwischen den Bezirken oder Districten erleichtern können. Hierzu gehören die Lager-Bücher, wo dergleichen existiren, die Contributions-Register über den Betrag der Steuern, welche, unter der ehemaligen Herrschaft, die Districte oder die verschiedenen Territorial-Abtheilungen, aus welchen sie bestehen, herbeyschaffen mußten; ferner gehören hierher die Nachrichten über den Ertrag und den Werth der Ländereyen, über den Mittel-Preis des Tagelohns, der Lebensmittel und Pächte in jeder Unterpräfektur, endlich vergleichende Notizen über die Lage und die landwirthschaftlichen Hülfsquellen eines jeden Bezirks.

Bey der Eröfnung der Session des General-Departements-Raths hat der Präfekt demselben alle diese Urkunden nebst den erforderlichen Instruktionen zuzustellen. Er hat darauf zu sehen, daß der Rath die Vertheilung unter die Districte vornehme. Sobald solche vollendet ist, hat derselbe sie sogleich den Districts-Räthen zuzustellen, welche unter der Aufsicht des Unterpräfekten die weitere Vertheilung unter die Gemeinden besorgen. Die Gesetze und Vorschriften über die Art, wie die Steuern angelegt werden sollen, werden die Grundsätze und das Detail, welche sich auf diesen Gegenstand beziehen, umständlicher auseinandersetzen.

Zur Unterhaltung des öffentlichen Schatzes ist es nöthig, daß die Eintreibung der Steuern ordnungsmäßig erfolge. Die Richtigkeit bey der Ablieferung ist, leistet die sicherste Gewähr für die Ordnung und Treue der Rechnungs-Beamten. Dem Präfekten liegt es ob, mit Hülfe des Unterpräfekten und der Maires sich zu überzeugen, daß die Erhebung der Steuern mit Schnelligkeit erfolgt, und daß die Einnehmer, nach Maaß und Verhältniß der Einnahme, den Betrag derselben in die Cassen der Districts-Einnehmer oder des General-Einnehmers abliefern. Uebrigens ist für den Steuerpflichtigen nichts so wahrhaft ersprieslich als die Wachsamkeit des Einnehmers, weil durch die Nachsicht, die man dem Steuerpflichtigen in Hinsicht auf die Zahlung gestattet, nur dessen Schuld vermehrt wird.

Die Oberaufsicht über alle Einnehmer öffentlicher Gelder gehört also zu den vorzüglichsten Pflichten eines Präfekten. Er muß den Unterpräfekten und Maires anempfehlen, jede Woche oder wenigstens alle 14 Tage zu untersuchen, ob die Einnehmer alles Schuldige eingetrieben, und of sie ihre Einnahmen regelmäßig an die Haupt-Cassen abgeliefert haben. Er muß sich von den Unterpräfekten und Maires die Protokolle über diese Untersuchungen zuschicken lassen, und sich gleichfalls durch eine monatliche Cassen-Visitation von der Genauigkeit der General-Einnehmer, und daß sie ihre Gelder in den öffentlichen Schatz geliefert haben, überzeugen.

Entscheidung der Reclamationen.

Welche Vorsichtsmasregeln man auch nehmen mag, um eine gleichmäßige Steuer-Vertheilung zu bewirken; so ist es dennoch unmöglich zu verhüten, daß sich keine Irrthümer einschleichen, und es wird immer Steuerpflichtige geben, die selbst mit den billigsten Taxen unzufrieden sind. Alle Reclamationen dieser Art müssen bey dem Präfekten eingereicht werden, welcher die Untersuchung derselben einleitet und beachtet, und, nachdem der Präfektur-Rath das Erkenntniß abgefaßt hat, die Entladungs- und Verminderungs-Befehle erläßt.
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