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„Königliches Decret vom 11. Januar 1808, wodurch der Werth der im Königreiche Westphalen coursirenden Münzen bestimmt, und die Strafen wegen des Nachmachens dieser Münzen festgesetzt werden


„Wir Hieronymus Napoleon, c.
haben, auf den Bericht Unsrer provisorischen Minister des Finanzwesens und des königlichen Schatzes,
nach Ansicht des 54sten Artikels der Constitution vom 15. November 1807, entworfenen Münz-Tarifs,
in Erwägung, daß es, ehe das durch den 17ten Artikel Besagter Constitution vorgeschriebene Münzsystem eingeführt werden kann, nothwendig ist,

1) im ganzen Umfange Unsres Gebietes den Umlauf der Münzen, welche dermalen nur in einem Theile Unsrer Staaten Cours haben, zu authorisiren;
2) den wahren Werth derselben, in Vergleichung mit der möglichst besten und unwandelbarsten Münzeinheit, welches ohnstreitig jene der neuen französischen Münze ist, für die öffentlichen Cassen zu bestimmen;
3) die kräftigsten Maasregeln gegen die Verfertigung und Einführung falscher Münzen zu nehmen;

nach Anhörung Unsres Staatsrathes;
Verordnet und verordnen, wie folget:

Art. 1.
Die in nachstehenden 12 Paragraphen ermeldeten Münzen sollen um den nebenbei in Franken und Centimen bemerkten Werth im Handel und in allen öffentlichen Cassen Unsres Königreichs angenommen werden:
[...]“

[Die folgenden Münzwährungen sind über die Auflistung auf der Seite „Einheitliche Münzbewertung“ zu erschließen.]


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