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Bestimmungen über das Eherecht im „Allgemeinen Landrecht für die Preussischen Staaten“ von 1794:

Teil I, I. Titel, § 24
„Die Rechte beyder Geschlechter sind einander gleich, so weit nicht durch besondre Gesetze, oder ausdrückliche Willenserklärungen, Ausnahmen bestimmt werden.“

Teil II, I. Titel, § 38
Die Ehe bedarf „der freye[n] Einwilligung beyder Theile“.

II, I, § 184
„Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.“

II, I, § 1
Der Hauptzweck der Ehe ist „die Erzeugung und Erziehung der Kinder“.

II, VII, § 161
Selbst erwachsene Söhne und Töchter müssen den Konsens Dritter einholen: des Vaters bzw. nach dessen Tod der Mutter oder des Vormunds, bei Leibeigenen den Konsens des Grundherrn, bei Soldaten den des Regimentschefs.

II, I, §§ 58-67
Dieser Konsens darf nicht „ohne erheblichen GrundA versagt werden, sonst können die Heiratswilligen vor Gericht klagen und die Eheerlaubnis von der Obrigkeit erhalten.

II, I, § 60 und II, VII, § 165
„Erhebliche Gründe“ sind nicht nur grobe Laster, Verbrechen oder schwere Krankheiten, sondern vor allem, daß „den künftigen Eheleuten das nöthige Auskommen fehlen würde“ oder sie unfähig wären, „den wirthschaftlichen Arbeiten, deren Verrichtung ihnen obliegt, gehörig vorzustehn“.

II, I, §§ 30, 65
Für adelige Söhne sind Mesalliancen, also Ehen mit Mädchen aus dem Bauern- und Kleinbürgerstand, ausdrücklich verboten.

II, I, § 105-107
Gründe, die zur Auflösung einer Verlobung berechtigten, sind, wenn der eine Teil den anderen über seine Vermögensumstände getäuscht oder wenn sich seine Vermögenslage inzwischen drastisch verändert hatte.

II, I, §§ 669-718
Rechtmäßige Scheidungsgründe sind Ehebruch, „bösliche Verlassung“, „Raserey und Wahnsinn“, aber auch „halsstarrige und fortdauernde Versagung“ und das „UnvermögenA zur Leistung der ehelichen Pflichten berechtigte zur Scheidungsklage.

 
Quelle: Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten von 1794,
Textausgabe mit einer Einführung von Hans Hattenhauer, Frankfurt a.M. / Berlin 1970.

 
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