[ Start | Politik | Verfassung | Gleichheit für alle? | Ehe im Code Napoléon ]
   
  zurück
Auszüge aus dem Code Napoléon, 1. Buch, 5. Titel „Von der Ehe“ :


Erstes Capitel.

Von den zur Eingehung einer Ehe erforderlichen Eigenschaften und Bedingungen.


[...]

148. Der Sohn, welcher noch nicht das fünf und zwanzigste, und die Tochter, welche noch nicht das ein und zwanzigste Jahr ihres Alters zurückgelegt hat, kann ohne Einwilligung ihrer Eltern nicht heirathen. Sind aber diese verschiedener Meinung, so ist die Einwilligung des Vaters hinreichend.

[...]

Fünftes Capitel.

Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entspringen.


203. Blos durch die Verheirathung übernehmen die Ehegatten gemeinschaftlich die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu ernähren, zu unterhalten und zu erziehen.

204. Das Kind hat keine Klage wider seine Eltern auf eine Versorgung durch Heirath oder auf andere Weise.

205. Die Kinder sind ihren dürftigen Eltern und anderen Ascendenten den Unterhalt schuldig.[...]“

 
Auszüge aus dem Code Napoléon, 1. Buch, 6. Titel „Von der Ehescheidung“:


Erstes Capitel.

Von den Ursachen der Ehescheidung.


229. Der Mann kann die Ehescheidung wegen eines von seiner Frau begangenen Ehebruches verlangen.

[...]

Zweyter Abschnitt.

Von den vorläufigen Maaßregeln, welche die auf eine bestimmte Ursache gegründete Ehescheidung veranlassen kann.


267. Die einstweilige Sorge für das Wohl der Kinder verbleibt dem Manne, er mag Kläger oder Beklagter in der Ehescheidungssache seyn, wenn nicht von dem Gerichte auf das Ansuchen der Mutter, der Familie, oder des großherzoglichen Procurators, zum vorzüglichen Besten der Kinder, eine andere Verfügung getroffen wird.

[...]

Viertes Capitel.

Von den Wirkungen der Ehescheidung.


298. Ist die Ehescheidung wegen begangenen Ehebruches vom Gerichte zugelassen worden, so kann der schuldige Ehegatte sich nie mit seinem Mitschuldigen verheirathen. Die ehebrecherische Frau soll in demselben Urtheile, und auf den Antrag der großherzoglichen Procuratoren, auf eine bestimmte Zeit, die jedoch nicht kürze als drey Monate, und nicht länger als zwey Jahre seyn darf, zur Einsperrung in ein Arbeitshaus verurtheilt werden.[...]“

 
Quelle: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon, einzig officielle Ausgabe für das Großherzogtum Berg.
Édition seule officielle pour le Grand-Duché de Berg, Düsseldorf 1810, S. 70, 90, 98, 116, 130.

Zum Seitenanfang 
 
Der LWL -  Freiherr-vom-Stein-Platz 1 -  48133 Münster -  Kontakt -  Impressum