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Auszüge aus dem Code Napoléon, 1. Buch, 7. Titel „Von der Vaterschaft und der Kindschaft“:


Zweyter Abschnitt.

Von der Anerkennung der natürlichen Kinder.


334. Die Anerkennung eines natürlichen Kindes, wenn sie nicht in dessen Geburts-Urkunde enthalten ist, soll durch eine öffentliche Urkunde geschehen.

335. Diese Anerkennung kann zum Vortheile des aus einer Blutschande, oder aus einem Ehebruche erzeugten Kindes nicht statt finden.

336. Die Anerkennung des Vaters, ohne die Anzeige und das Geständniß der Mutter, hat nur in Rücksicht des Vaters ihre Wirkung.

[...]

340. Die Nachforschung, wer Vater eines Kindes sey, ist verboten.

341. Die Nachforschung, wer die Mutter eines Kindes sey, ist gestattet.[...]“


 
Auszüge aus dem Code Napoléon, 1. Buch, 9. Titel „Von der väterlichen Gewalt“:


Neunter Titel.

Von der väterlichen Gewalt.


371. In jedem Alter ist das Kind seinen Eltern Ehrerbietung und Achtung schuldig.

372. Es bleibt unter ihrer Gewalt bis zu seiner Volljährigkeit oder bis es daraus entlassen worden ist.

373. Während der Ehe übt der Vater allein diese Gewalt aus.

374. Das Kind darf das väterliche Haus ohne Erlaubniß des Vaters nicht verlassen, außer wenn es nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre sich freywillig anwerben lassen will.

375. Hat der Vater besonders wichtige Ursachen, mit dem Betragen seines Kindes unzufrieden zu seyn, so kann er sich folgender Besserungsmittel bedienen.

376. Wenn das Kind das sechszehnte Jahr seines Alters noch nicht angetreten hat, so kann der Vater es einige Zeit, jedoch nicht länger, als einen Monat, einsperren lassen. Zu diesem Ende muß, auf sein Verlangen, der Präsident des Bezirksgerichtes den Verhaftsbefehl erlassen.

377. Von dem Eintritte in's sechszehnte Jahr an, bis zur Volljährigkeit oder Emancipation, kann der Vater darum nachsuchen, daß sein Kind höchstens sechs Monate eingesperrt werde; er wendet sich deshalb an den Präsidenten des erwähnten Gerichtes, der, nach genommener Rücksprache mit dem großherzoglichen Procurator, den Befehl zur Verhaftung entweder ertheilt oder verweigert, und im ersten Falle die vom Vater verlangte Zeit der Einsperrung abkürzen kann.

381. Die überlebende und nicht wieder verheirathete Mutter kann nur unter Mitwirkung der zwey nächsten Verwandten von der väterlichen Seite, und vermittelst des im 377sten Artikel vorgeschriebenen Gesuches, ein Kind einsperren lassen.

384. Während der Ehe hat der Vater, und, nach Auflösung derselben, der Ueberlebende von beyden Eltern, die Benutzung des Vermögens der Kinder, bis sie das achtzehnte Jahr zurückgelegt haben, oder bis zu der etwa früher erfolgten Emancipation.

385. Die mit dieser Benutzung verbundenen Lasten sind:
1) Diejenigen, welche den Nießbrauchern obliegen;
2) Die Ernährung, der Unterhalt und die Erziehung der Kinder nach dem Verhältnisse ihres Vermögens;
3) Die Bezahlung der fälligen Renten oder Capitalzinsen;
4) Die Berichtigung der Kosten der Beerdigung und der letzten Krankheit. [...]“

 
Auszüge aus dem Code Napoléon, 1. Buch, 10. Titel „Von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Emancipation“:


Zweytes Capitel.

Von der Vormundschaft.

Erster Abschnitt.

Von der Vormundschaft der Eltern.


389. Der Vater ist, während der Ehe, Verwalter des seinen minderjährigen Kindern persönlich zugehörenden Vermögens.
Doch ist er, in Hinsicht desjenigen Vermögens, dessen Benutzung ihm nicht zusteht, sowohl über das Eigenthum, als über die Einkünfte, und in Ansehung dessen, woran ihm das Gesetz den Nießbrauch verstattet, über das Eigenthum allein, Rechnung abzulegen verbunden.

390. Wenn die Ehe durch den natürlichen oder bürgerlichen Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird, so gebührt die Vormundschaft über die minderjährigen und nicht emancipirten Kinder, kraft des Gesetzes, dem überlebenden Ehegatten.

391. Der Vater kann gleichwohl der überlebenden Mutter und Vormünderin einen besonderen Rathgeber beyordnen, ohne dessen Gutachten sie keine, auf die Vormundschaft sich beziehende, Handlung vornehmen darf.“

 
Quelle: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon, einzig officielle Ausgabe für das Großherzogtum Berg.
Édition seule officielle pour le Grand-Duché de Berg, Düsseldorf 1810, S. 146, 148, 162-168.

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