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Auszüge aus dem Allgemeinen Landrecht für die preussischen Staaten von 1794:


㤠1
Unter dem Bauernstande sind die Bewohner des platten Landes begriffen [...], sofern sie nicht durch adlige Geburt [...] von diesem Stand ausgenommen sind.

§ 2
Wer zum Bauernstande gehört, darf weder selbst ein bürgerliches Gewerbe betreiben, noch seine Kinder.

§ 3
Kinder untertäniger Eltern werden derjenigen Herrschaft untertan, welcher die Eltern zur Zeit der Geburt untertan waren.

§ 150
Untertanen dürfen das Gut ohne Bewilligung der Grundherrschaft nicht verlassen.

§ 154
Sie sind derselben zu Dienst und Abgaben verpflichtet.

§ 161
Untertanen sind bei ihrer [...] Heirat der herrschaftlichen Benehmigung nachzusuchen (verpflichtet).

§ 171
Kinder der Untertanen müssen dem Bauernstande der Eltern sich widmen.

§ 227
Faules [...] Gesinde kann die Herrschaft durch Züchtigung zu seiner Pflicht anhalten.“
 
Zitiert nach: ??? Schmid, ??? Bd. 3, ???, S. 180.


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