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Aus: Friedrich Thimme, Die inneren Zustände des Kurfüstentums Hannover unter der französisch-westfälischen Herrschaft 1806-1813, Bd. 2, Hannover / Leipzig 1895, S. 64:


„Das Ministerium der Justiz hatte nach seiner Trennung vom Ministerium des Innern (23. Dezember 1808) folgende Kompetenzen:
die laufende Korrespondenz mit den Gerichtshöfen, Tribunalen und königlichen Prokuratoren,
die Organisation und Beaufsichtigung der Gerichtshöfe und Friedensgerichte,
das Notariats- und Hypothekenwesen,
die Berichterstattungen an den König,
Begnadigungsgesuche und die Übersendung der diesbezüglichen königlichen Entscheidugen an die Gerichte,
die Berichterstattung über Fragen, welche die Auslegung der Gesetze erforderten,
über die verschiedenen Zweige der Gesetzgebung,
die Missbräuche, welche sich in der Ausübung der Justiz eingeschlichen hatten und über die Disciplin der Tribunale.
Weiter kam dem Justizministerium zu:
Die Anweisung und Bezahlung aller das Gerichtswesen betreffenden Ausgaben, der Druck und die Versendung des Gesetzbulletins, in welches die grosse Mehrzahl der königlichen Dekrete und Entscheidungen aufgenommen wurde,
der Vorsitz im Staatsrat, falls dieser die ihm durch die Konstitution beigelegten Funktionen des Kassationshofes versah, und schließlich
die hohe Polizei des Königreichs.“

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