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„Königliches Decret vom 18. März 1808, welches die Verrichtungen der Wahl-Collegien des Königreichs, wie auch die Art und Weise, wie sie gehalten werden sollen“, in:


„Wir Hieronymus Napoleon, u.u.
haben, nach Ansicht des 20sten Artikels der Constitutionen, in dessen Gemäßheit die Stände des Königreichs aus hundert Mitgliedern, die von den Departements-Collegien zu ernennen sind, bestehen sollen, von denen siebenzig unter den Grund-Eigenthümern, funfzehn unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und funfzehn unter den Gelehrten und andern Bürgern, die um den Staat sich verdient gemacht haben, ausgewählt werden;

wie auch des 44sten Artikels, welcher folgende Bestimmung enthält: ‚Die Departements-Collegien ernennen die Mitglieder der Stände, und präsentiren dem Könige Candidaten zu den Stellen der Friedensrichter, der Departements-, Districts- und Municipal-Räthe. Für jede zu machende Ernennung sollen zwei Candidaten vorgeschlagen werden;‘

auf den Bericht Unsers Ministers des Justizwesens und der innern Angelegenheiten;

nach Anhörung Unsers Staatsraths;
verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1. Die hundert Mitglieder der Stände werden auf folgende Weise gestellt:
Vom Elbe-Departement dreizehn, von denen neun unter den Grund-Eigenthümern, zwei unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und zwei unter den Gelehrten, Künstlern und andern Bürgern, die um den Staat sich verdient gemacht haben, ausgewählt werden.
Vom Fulda-Departement dreizehn, und zwar neun aus der ersten, zwei aus der zweiten, und zwei aus der dritten Classe.
Vom Harz-Departement eilf, und zwar acht aus der ersten, zwei aus der zweiten, und zwei aus der dritten Classe.
Vom Leine-Departement acht, und zwar fünf aus der ersten, einer aus der zweiten, und zwei aus der dritten Classe.
Vom Ocker-Departement vierzehn, und zwar zehn aus der ersten, zwei aus der zweiten, und zwei aus der dritten Classe.
Vom Saale-Departement eilf, und zwar acht aus der ersten, einer aus der zweiten, und zwei aus der dritten Classe.
Vom Werra-Departement dreizehn, und zwar neun aus der ersten, zwei aus der zweiten, und zwei aus der dritten Classe.
Vom Weser-Departement siebenzehn, und zwar zwölf aus der ersten, drei aus der zweiten, und zwei aus der dritten Classe.

Art. 2. Die Mitglieder der Stände müssen zum wenigsten 30 Jahre alt, Westphälische Bürger, und in demjenigen Departement, dessen Collegium sie ernennt, Grund-Eigenthümer seyn, oder in demselben ihren Wohnsitz haben.

Art. 3. Jedes Departements-Collegium versammelt sich an dem von Uns zu bestimmenden Tage und Orte, um vorzunehmen:

1) die Wahl der Mitglieder der Stände, und
2) die Auswahl der Candidaten, welche Uns zu den Stellen der Friedens-Richter, der Departements-, Districts- und Municipal-Räthe zu präsentiren haben.

Art. 4. Jedes Collegium hat einen von Uns zu ernennenden Präsidenten, und auf den Fall Wir denselben aus den Mitgliedern des Collegiums, worin er den Vorsitz führen soll, nicht erwählen, so erhält er dadurch die Eigenschaft eines Mitgliedes.

Art. 5. Die Präsidenten leisten in Unsere Hände oder schriftlich, in so fern Wir sie dazu berechtigen, folgenden Eid:
‚Ich schwöre Gehorsam der Constitution, den Gesetzen des Königreichs, und den die Vollziehung derselben betreffenden Decreten und Verordnungen; Treue der Person des Königs; daß ich in dem Collegium, worin ich den Vorsitz führen werde, Ordnung erhalten wolle; daß ich nicht zugeben werde, daß dasselbe mit andern Gegenständen, als denen, die das Zusammenberufungs-Decret vorschreibt, sich beschäftige; daß ich keine dahin abzweckende Ränke, die Stimmen für sich zu gewinnen, oder deren freie Abgebung zu beschränken, dulden werde; daß ich nichts weder aus Feindschaft, noch aus besonderer Gunst thun wolle; daß ich die Sitzungen am ..... Tage des Monats ..... in der durch das Zusammenberufungs-Decret bestimmten Zeit schließen werde; und endlich, daß ich meine Geschäfte mit Eifer, Genauigkeit, Festigkeit und Unpartheilichkeit verrichten wolle, so wahr mit Gott helfe und sein heiliges Wort.‘

Art. 6. Bei Eröffnung der Versammlung des Collegiums läßt der Präsident alle anwesende Mitglieder den Eid des Gehorsams gegen die Constitution, der Treue gegen den König, so wie auch, daß sie die vorzunehmenden Wahlen nach ihrem besten Wissen und Gewissen verrichten wollen, ablegen.
Die Mitglieder, welche, nachdem bereits die Versammlung ihre Geschäfte angefangen hat, hinzukommen, müssen denselben Eid leisten.“


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