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„Beschluß der Instruction für die Wahl-Versammlungen“, in: Westphälischer Moniteur vom 24.4.1808:


„Um ihnen ihre Verrichtungen zu erleichtern, theilt das Decret in Rücksicht der beiden ersten Arten von Wahlen, nämlich zu den Mitgliedern der Stände, und zu den Candidaten der General-Departements-Räthe, jedes Collegium in vier Büreaus, von denen ein jedes aus einer fast gleichen Anzahl von Stimmengebern bestehen muß. (Art. 8.) Da jedes Mitglied des Collegiums im Voraus von den Gegenständen, womit sich diese Versammlung zu beschäftigen hat, unterrichtet ist, und folglich, bevor es sich dahin begibt, zu den Wahlen, zu denen es mitwirken soll, sich vorbereiten kann, so beschränken sich die Arbeiten größtentheils auf einen einfachen Mechanismus, der nicht mehr Zeit verlangt, als zur Abgebung der Stimmen und deren Untersuchung, zur öffentlichen Bekanntmachung der Resultate, und zur Abfassung und Unterschrift der dieselben in Gewißheit setzenden Protocolle, erforderlich ist. Alle diese Verrichtungen scheinen von der Art zu seyn, daß sie leicht in zehn Tagen beendigt werden können, wenn man zwei Tage für eine jede Wahl annimmt.

Jedes Büreau hat einen Kasten, worin die Wahlzettel gelegt werden. Die Stimmgeber stimmen für die Wahl der Mitglieder der Stände durch Stimmenabgebung vermittelst einer einfachen Liste; hingegen sind doppelte Listen bei der Wahl der Friedensrichter, und der bei den Local-Verwaltungen angestellten Räthe erforderlich, dh. zu jeder dieser Stellen müssen zwei Candidaten erwählt werden.

Jeder Stimmgeber schreibt also, oder läßt in Gegenwart des Präsidenten seines Büreaus, durch einen der Wahlzeugen, oder durch den Secretair, die Namen derjenigen Personen, welche er zu Ständen des Königreichs ernennt, auf einen Wahlzettel schreiben, und zwar in gleicher Anzahl mit der, welche das Collegium aus den drei Classen der Grund-Eigenthümer, der Kaufleute oder Fabrikanten, und der Gelehrten, Künstler und anderer Bürger, welche sich um den Staat verdient gemacht haben, zu ernennen beauftragt ist. Da nun, zum Beispiele, aus dem Elbe-Departement 13 Mitglieder aus den Ständen genommen werden sollen, wovon 9 Grund-Eigenthümer, 2 Kaufleute oder Fabrikanten, und 2 Gelehrte oder Künstler u.s.w. sind, so hat der Stimmgeber nur 13 Namen auf seinen Wahlzettel zu schreiben, wovon er 9 aus der Classe der Grund-Eigenthümer, 2 aus der der Kaufleute und Fabrikanten, und 2 aus der der Gelehrten u.s.w. nehmen muß, ohne dabei diese bestimmte Ordnung umkehren zu dürfen.

Wenn die Ernennung der Candidaten für die Friedensgerichte vorgenommen wird, so schreibt jeder Stimmgeber 2 Candidaten für jede Stelle auf seinen Wahlzettel. Gleichfalls schreibt er eine doppelte Anzahl von Candidaten auf, wenn von der Präsentation für die Departements- und Districts-Räthe die Rede ist. Die Stimmgeber legen selbst die Wahlzettel, welche sie geschrieben, oder im Büreau haben schreiben lassen, in den dazu bestimmten Kasten. (Art. 12.)“
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