Damit wurden zugleich die verschiedenen Landeswährungen in den
alten Territorien, aus denen das Königreich Westphalen gebildet wurde, verboten. Allen diesen alten Währungen gemeinsam war der durch Reichsgesetze einheitliche Reichstaler – aber in jedem Land hatte es ein eigenes Währungssystem gegeben, in das die umlaufenden Münzen entsprechend ihrem Silbergehalt umgerechnet werden mussten: In Ostwestfalen, wie auch in Kurhannover und Braunschweig, rechnete man beispielsweise 24 „Gute Groschen“ (zu je 12 Pfennigen) oder 36 „Mariengroschen“ (zu je 8 Pfennigen) auf einen Taler, wobei nach Paderborner Landeswährung der Pfennig nicht 1/288 Taler, sondern 1/252 Taler wert war. In Hessen-Kassel dagegen rechnete man mit 32 Albus (auch „hessische Groschen“ genannt) zu je 12 Heller.
Zudem gab es drei verschiedene Münzfüße, das heißt Vorschriften über den Silberfeingehalt der ausgeprägten Münzen:
1. im Kurfürstentum
Hannover
2. in den Ländern, die den
Konventionsfuß von 1753 einhielten (
Hessen-Kassel,
Braunschweig-Wolfenbüttel, die früheren Fürstbistümer
Hildesheim und Paderborn)
3. in den
preußischen Territorien.
Das Wertverhältnis von solchen im Nennwert gleichen, aber nach unterschiedlichem Münzfuß geprägten Münzen betrug etwa 1 : 89,93 : 85,65.