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Einheitliche Münzbewertung

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Einheitliche Münzbewertung
im Königreich Westphalen
 
Durch königliches Dekret vom 11. Januar 1808 wurde eine Bewertung aller umlaufenden Münzen – säuberlich geordnet nach ihrem Herkunftsland – vorgenommen. Als einheitliche Rechnungsmünze wurde der „Thaler“ vorgeschrieben, das heißt 24 „Guten Groschen“ von je 12 Pfennigen. In der Tabelle konnte der Betrag in Francs oder Franken abgelesen werden. Das Umrechnungsverhältnis war so festgesetzt, dass ein Taler 3,885 Francs und ein Guter Groschen 16,1875 Centimes gelten sollte. Die ausschließliche Einführung des französischen Münzsystems wurde verschoben bis zu dem (nicht eingetretenen) Zeitpunkt, zu dem auch die benachbarten Rheinbundstaaten die französische Währung übernehmen würden. Immerhin sind in Westphalen seit 1809 größere Mengen an Silbermünzen und kupfernen Scheidemünzen in der Centimes-Währung ausgeprägt worden.
 
Dekret über den Wert der im Königreich Westphalen kursierenden Münzen, 11.1.1808
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Im Einzelnen wurden Umrechnungswerte für die folgenden, bislang umlaufenden Münzsorten verordnet:
- Hessel-Kasselische Münzen
- Braunschweigisch-Wolfenbüttelsche Münzen
- Sächsische Münzen
- Hildesheimische, Münsterische und Paderbornische Münzen
- Hannöverische oder Braunschweig-Lüneburgische Münzen
- Preußische Münzen
- Hamburger Münzen
- Holländische Münzen
- vormalig Brabantische Münzen
- vormalige Reichsmünzen
- Österreichische, Ungarische und Böhmische Münzen.
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