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Steuerprivilegien
 
Plan des Hauses Rüschhaus nach dem Umbau mit den dazugehörigen Ländereien, um 1750 Betitelt „GRUNDLAGE DES FREY ADELICHEN HAUSSES RÜSCHHAUSs wie selbes von 1745 bis 1749 neu erbauet und mit neuen plantagen angeleget, samt um sich liegenden Adelich-freien grundstücken.“
Bildnachweis / Gesamter Plan (etwa 200 KB)

Der Grundrissplan des von dem Architekten Johann Conrad Schlaun für sich selbst erbauten „frei adelichen Hausses Rüschhus“ verweist auf eine wesentliche Qualität adeliger Güter, die Freiheit, das heißt die Steuerfreiheit. Während Bauern von ihren Höfen die Schatzung als normale Grundsteuer zu bezahlen hatten – auch die eigenbehörigen Höfe und Pachthöfe adeliger und geistlicher Grundherren – war die hier in der Karte dokumentierte „Hovesaat“ (Hofstelle mit zugehörigen Gärten und Ländereien) „schatzfrei“.
In Notzeiten allerdings konnten durch Beschluß des Landtages auch die steuerfreien Vorderstände, Geistlichkeit (Domkapitel, Klöster und Pfarrklerus) und schatzfreie Güter für Sonderabgaben wie z.B. Kopfsteuern, Viehschatzung und Feuerstättenschatzung mit veranlagt werden. Das war zur Senkung der Landesschulden und zur Aufbringung der Kosten für die Revolutionskriege gegen Frankreich (ab 1792) mehrfach geschehen.
Die Gesetzgebung der Rheinbundstaaten in Westfalen beseitigte diese Grundsteuerfreiheit 1806 (Hessen-Darmstadt im früheren Herzogtum Westfalen), 1807 (Königreich Westphalen), 1808 (Großherzogtum Berg) und 1811 in Lippe, nicht zuletzt zur Deckung des erhöhten Geldbedarfs, z.B. zur Unterhaltung der Rheinbundtruppen. Auch nach 1814/15 wurde die adlige Steuerfreiheit nicht wiederhergestellt.
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